ATLAS-Versand: ODS-, FGAS- und GGED-Codierungen nur noch positionsbezogen anmeldbar

ATLAS – Info 0940/2026 des ITZBund zur Änderung der Anmeldbarkeit von ODS-, FGAS- und GGED-Codierungen im ATLAS-Versand

Im Bereich ATLAS-Versand wurde die Anmeldelogik für bestimmte Codierungen angepasst. Seit dem 28. März 2026 dürfen ausgewählte ODS-, FGAS- und GGED-Codierungen in der Versandanmeldung (E_DEP_DAT) ausschließlich auf Warenpositionsebene angegeben werden. Eine Anmeldung auf Sammel- oder Einzelsendungsebene ist nicht mehr zulässig.

Betroffen sind insbesondere folgende Codierungen:

  • GGED (I0926): C085, C640, C678, N853
  • ODS / FGAS (I0926): C045, C057, C079, C082, C701, L100
  • ODS / FGAS (I0916): diverse Y-Codierungen

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Schweiz führt elektronische EUR.1 ein: Neue Anforderungen im Warenverkehr ab März 2026

Die Europäische Kommission hat darüber informiert, dass die Schweiz seit dem 16. März 2026 mit der Ausstellung elektronischer Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 (eEUR.1) begonnen hat. Damit wird der Präferenznachweis im Warenverkehr zwischen der EU und der Schweiz erstmals digitalisiert und an moderne Verifikationsprozesse angepasst.

Im Unterschied zur bisherigen papierbasierten EUR.1 erfolgt die Prüfung der Echtheit künftig elektronisch. Jede ausgestellte Bescheinigung enthält einen QR-Code (Feld 11) sowie einen individuellen Validierungslink. Über das System der Schweizer Zollverwaltung (BAZG) kann die Echtheit direkt online überprüft werden. Alternativ kann der vollständige Prüfpfad aus der Fußzeile der Bescheinigung manuell eingegeben werden.

Für Unternehmen bedeutet diese Umstellung eine wesentliche Änderung in der operativen Zollpraxis. Die bisherige visuelle Prüfung von Originaldokumenten wird durch eine digitale Validierungspflicht ergänzt bzw. teilweise ersetzt. Insbesondere im Wareneingang, in der Zollabwicklung und in der Buchhaltung müssen Prozesse angepasst werden, um sicherzustellen, dass Präferenznachweise korrekt geprüft und dokumentiert werden. Weiterlesen

Einreihung einer Sprunggelenk-Stabilisierungsbandage – KN 6307 90 98 statt 9021

Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, Durchführungsverordnung (EU) 2026/333 der Kommission vom 5. Februar 2026, veröffentlicht am 02.03.2026

Die EU-Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/333 eine verbindliche Tarifierungsentscheidung zur Einreihung einer bestimmten Sprunggelenk-Stabilisierungsbandage (Knöchelbandage/Orthese) in die Kombinierte Nomenklatur (KN) getroffen. Ziel ist die einheitliche Anwendung der KN innerhalb der EU.

Warenbild und Kernausstattung: Betroffen ist eine Ware in Einheitsgröße (ca. 26 cm), bestehend aus zwei anatomisch geformten, starren Seitenschalen aus Kunststoff, abnehmbarer Polsterung aus Zellschaumstoff (mit Spinnstoffbezug) sowie Spinnstoff-Elementen (u. a. verstellbare Brücke im Fersen-/Sohlenbereich und zwei nicht elastische Klettverschlussbänder auf Wadenhöhe). Die Ware dient der Stabilisierung des Sprunggelenks (z. B. zur Vermeidung des Umknickens) und wird zum Tragen in einem Schuh gestellt.

Tarifierung: KN 6307 90 98. Die Kommission reiht die Ware in 6307 90 98 („andere konfektionierte Spinnstoffwaren“) ein und stützt dies u. a. auf die Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c) und 6, die Anmerkung 7 d) zu Abschnitt XI sowie den Wortlaut der Position 6307. Weiterlesen