Einreihung einer Sprunggelenk-Stabilisierungsbandage – KN 6307 90 98 statt 9021

Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, Durchführungsverordnung (EU) 2026/333 der Kommission vom 5. Februar 2026, veröffentlicht am 02.03.2026

Die EU-Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/333 eine verbindliche Tarifierungsentscheidung zur Einreihung einer bestimmten Sprunggelenk-Stabilisierungsbandage (Knöchelbandage/Orthese) in die Kombinierte Nomenklatur (KN) getroffen. Ziel ist die einheitliche Anwendung der KN innerhalb der EU.

Warenbild und Kernausstattung: Betroffen ist eine Ware in Einheitsgröße (ca. 26 cm), bestehend aus zwei anatomisch geformten, starren Seitenschalen aus Kunststoff, abnehmbarer Polsterung aus Zellschaumstoff (mit Spinnstoffbezug) sowie Spinnstoff-Elementen (u. a. verstellbare Brücke im Fersen-/Sohlenbereich und zwei nicht elastische Klettverschlussbänder auf Wadenhöhe). Die Ware dient der Stabilisierung des Sprunggelenks (z. B. zur Vermeidung des Umknickens) und wird zum Tragen in einem Schuh gestellt.

Tarifierung: KN 6307 90 98. Die Kommission reiht die Ware in 6307 90 98 („andere konfektionierte Spinnstoffwaren“) ein und stützt dies u. a. auf die Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c) und 6, die Anmerkung 7 d) zu Abschnitt XI sowie den Wortlaut der Position 6307. Weiterlesen

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2380 – Einreihung einer Halterung für Elektrogrills

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2380 legt die zolltarifliche Einreihung einer spezifisch geformten Halterung aus hitzebeständigem nichtrostendem Stahldraht fest, die zur Fixierung des Heizelements eines Elektrogrills verwendet wird.

Ziel der Verordnung ist – wie in Art. 57 Abs. 4 und Art. 58 Abs. 2 des Unionszollkodex vorgesehen – die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur (KN) innerhalb der EU.

Die Ware weist folgende Eigenschaften auf:

  • aus nicht rostendem, bis 800 °C hitzebeständigem Draht,

  • speziell auf einen bestimmten Elektrogrill zugeschnitten,

  • gebogene Enden zur Befestigung im Grillgehäuse,

  • dient ausschließlich zur Fixierung und Stabilisierung des Heizelements,

  • keine eigene Heizfunktion.

Trotz der Verwendung in einem Elektrogrill wird die Halterung nicht als Teil eines Geräts der Position 8516 eingereiht.


Begründung:
Nach objektiven Merkmalen ist sie kein Teil, das ausschließlich oder hauptsächlich für Elektrogrills bestimmt ist, sondern fällt als Ware aus Eisen- oder Stahldraht in Position 7326 KN.

Die EU verweist zur Begründung zusätzlich auf das Urteil C-336/11 (Rohm & Haas Electronic Materials), das die Bedeutung der objektiven Merkmale für die Tarifentscheidung bestätigt.

Amtsblatt der Europäischen Union, L 2025/2380 vom 24.11.2025

Tarifliche Einreihung

WarenbeschreibungKN-CodeBegründung
Hitzebeständige Halterung aus nicht rostendem Stahldraht zur Fixierung eines Heizelements in einem Elektrogrill7326 20 00Einreihung nach AV 1 und 6. Die Halterung ist aus Stahldraht und kein ausschließlich für Elektrogrills bestimmtes Teil.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.