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Einreihung einer Sprunggelenk-Stabilisierungsbandage – KN 6307 90 98 statt 9021
Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, Durchführungsverordnung (EU) 2026/333 der Kommission vom 5. Februar 2026, veröffentlicht am 02.03.2026
Die EU-Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/333 eine verbindliche Tarifierungsentscheidung zur Einreihung einer bestimmten Sprunggelenk-Stabilisierungsbandage (Knöchelbandage/Orthese) in die Kombinierte Nomenklatur (KN) getroffen. Ziel ist die einheitliche Anwendung der KN innerhalb der EU.
Warenbild und Kernausstattung: Betroffen ist eine Ware in Einheitsgröße (ca. 26 cm), bestehend aus zwei anatomisch geformten, starren Seitenschalen aus Kunststoff, abnehmbarer Polsterung aus Zellschaumstoff (mit Spinnstoffbezug) sowie Spinnstoff-Elementen (u. a. verstellbare Brücke im Fersen-/Sohlenbereich und zwei nicht elastische Klettverschlussbänder auf Wadenhöhe). Die Ware dient der Stabilisierung des Sprunggelenks (z. B. zur Vermeidung des Umknickens) und wird zum Tragen in einem Schuh gestellt.
Tarifierung: KN 6307 90 98. Die Kommission reiht die Ware in 6307 90 98 („andere konfektionierte Spinnstoffwaren“) ein und stützt dies u. a. auf die Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c) und 6, die Anmerkung 7 d) zu Abschnitt XI sowie den Wortlaut der Position 6307.
Materialmix (Kunststoff + Spinnstoff): Entscheidung über AV 3 c). Die Ware ist eine zusammengesetzte Ware. Die Kommission bewertet Kunststoffschalen und Spinnstoffbestandteile als gleichermaßen wesentlich, sodass kein wesentlicher Charakter i. S. der AV 3 b) bestimmt werden kann; daher Einreihung nach AV 3 c) in die zuletzt genannte der gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen (hier: 6307 statt 3926).
Übergang für bestehende vZTA/BTI: Abweichende verbindliche Zolltarifauskünfte dürfen gemäß Art. 34 Abs. 9 UZK (VO (EU) Nr. 952/2013) noch drei Monate ab Inkrafttreten weiterverwendet werden.
Inkrafttreten: Die Verordnung gilt ab dem 20. Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt; bei Veröffentlichung am 02.03.2026 ist das 22.03.2026.
Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.






