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EU ändert Zollkontingente für Ukraine – Anpassung nach neuem Assoziierungsbeschluss
Die Europäische Kommission hat am 27. Oktober 2025 die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2199 erlassen. Diese Verordnung ändert die bestehenden Regelungen zu Einfuhrzollkontingenten nach den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/1988 und (EU) 2020/761. Grund dafür ist die jüngste Anpassung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine.
Hintergrund
Im Zuge der Handelsliberalisierung zwischen der EU und der Ukraine wurden seit 2022 zahlreiche Zollvergünstigungen gewährt. Die vorübergehende Aussetzung von Zollkontingenten nach der Verordnung (EU) 2024/1392 endete am 5. Juni 2025. Seitdem gelten wieder die ursprünglichen Bestimmungen des Assoziierungsabkommens.
Mit dem Beschluss Nr. 3/2025 des Assoziationsausschusses EU–Ukraine (Handelszusammensetzung) vom 14. Oktober 2025 wurden die Kontingente jedoch erneut angepasst – insbesondere erweitert und teilweise neu zugeordnet.
Wesentliche Änderungen
Neue und erweiterte Zollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse aus der Ukraine, u. a.:
Getreide (Weizen, Gerste, Mais, Mehl)
Milch- und Milcherzeugnisse
Eier und Geflügelfleisch
Zucker, Honig und Fruchtsäfte
Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs
Neues Zollkontingent für Mehl (Nr. 09.6733) mit einer Jahresmenge von 30 000 000 kg.
Anpassungen der Mengenstaffelungen und Zeiträume (z. B. 7/12-Regelung für 2025).
Übergangsregelungen für bereits laufende Kontingente zwischen 6. Juni 2025 und Inkrafttreten der Verordnung.
Ab dem 1. Januar 2026 gelten neue Kontingentzeiträume und Lizenzverfahren für mehrere Produkte.
Inkrafttreten und Geltung
Die Verordnung tritt am 28. Oktober 2025 in Kraft und gilt ab dem 29. Oktober 2025.
Ein Teil der Regelungen – insbesondere zu den Lizenzkontingenten – findet ab dem 1. Januar 2026 Anwendung.
Die Maßnahmen sind verbindlich in allen Mitgliedstaaten.
Bedeutung für Unternehmen
Importeure und Zollverantwortliche sollten ihre Einfuhrplanung für landwirtschaftliche Waren aus der Ukraine überprüfen. Besonders relevant sind:
die neuen Mengenbegrenzungen und Ursprungsnachweise,
die Anpassung der TARIC- und KN-Codes,
sowie die Unterscheidung zwischen Lizenzverfahren und Windhundverfahren.
Unternehmen, die regelmäßig aus der Ukraine importieren, sollten sicherstellen, dass ihre Zollprozesse und ATLAS-Anmeldungen den neuen Regelungen entsprechen.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.






