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EU-Kommission setzt bestimmte Zollpräferenzen für APS-Länder aus (2026–2028)
Am 24. September 2025 hat die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1909 veröffentlicht. Diese Verordnung betrifft die Anwendung des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) nach der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 und regelt die Aussetzung bestimmter Zollvergünstigungen für ausgewählte Länder und Produktgruppen in den Jahren 2026 bis 2028.
Hintergrund
Das Allgemeine Präferenzsystem (APS) ermöglicht Entwicklungsländern den Zugang zum EU-Markt mit reduzierten oder zollfreien Einfuhrbedingungen. Ziel ist die Förderung des internationalen Handels und die Unterstützung wirtschaftlicher Entwicklung.
Allerdings schreibt die APS-Verordnung vor, dass diese Vorteile zeitweise ausgesetzt werden, wenn ein Land über einen längeren Zeitraum überdurchschnittlich viele Waren einer bestimmten Produktkategorie in die EU exportiert.
Betroffene Länder und Waren
Ab dem 1. Januar 2026 werden Zollpräferenzen für folgende Länder und Warengruppen ausgesetzt:
Indien: u. a. Mineralstoffe, chemische Erzeugnisse, Kunststoffe, Textilien, Glaswaren, Edelmetalle, Eisen und Stahl, Maschinen, Fahrzeuge.
Indonesien: u. a. tierische Produkte, Öle und Fette, Mineralstoffe, Holz und Holzwaren.
Kenia: u. a. lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels.
Die detaillierte Liste ist im Anhang der Verordnung aufgeführt.
Geltungsdauer
Die Maßnahme gilt vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2028 – oder solange, bis die derzeitige APS-Verordnung außer Kraft tritt.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.






