EU erweitert Iran-Sanktionen wegen UAV- und Flugkörperunterstützung für Russland

Verordnung (EU) 2023/1529 des Rates vom 20. Juli 2023, ABl. L 186 vom 25.07.2023, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2026/1164 des Rates vom 22. Mai 2026, ABl. L 2026/1164 vom 26.05.2026

Die Europäische Union hat die restriktiven Maßnahmen gegen Iran im Zusammenhang mit der militärischen Unterstützung des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine weiter konkretisiert und erweitert. Grundlage ist die Verordnung (EU) 2023/1529 des Rates, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2026/1164 geändert wurde.

Im Mittelpunkt stehen Güter, Technologien, Dienstleistungen und Finanzmittel, die zur Fähigkeit Irans beitragen können, unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) oder Flugkörper herzustellen. Die Verordnung verbietet insbesondere den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr bestimmter in Anhang II aufgeführter Güter und Technologien an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran.

Für Unternehmen ist besonders relevant, dass die Verbote nicht nur klassische Warenlieferungen erfassen. Auch technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel, Finanzhilfen sowie die Weitergabe von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen können untersagt sein, wenn sie mit den gelisteten Gütern und Technologien zusammenhängen.

Anhang II enthält zahlreiche güterbezogene Positionen, darunter besondere Werkstoffe, Werkzeugmaschinen, elektronische Bauteile, Leiterplattenausrüstung, Sensoren, Navigationssysteme, UAV-Komponenten, Luftfahrttechnik sowie Technologie zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der erfassten Güter. Die Prüfung darf daher nicht allein anhand der Warenbezeichnung erfolgen, sondern muss immer mit HS-/KN-Code, technischer Beschreibung, Endverwendung und Empfängerprüfung abgeglichen werden.

Zusätzlich enthält Anhang III eine Liste sanktionierter natürlicher und juristischer Personen, Organisationen und Einrichtungen. Für diese gelten insbesondere das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen sowie das Bereitstellungsverbot. Unternehmen müssen daher ihre Sanktionslistenprüfung, Geschäftspartnerprüfung und Endverwendungsprüfung entsprechend aktuell halten.

Neu beziehungsweise besonders praxisrelevant ist auch Anhang IV mit gelisteten Häfen und Schleusen. Transaktionen mit den dort aufgeführten Häfen Amirabad Port und Anzali Port in Iran sind verboten, soweit sie unter Artikel 2a der Verordnung fallen. Beide Häfen werden im Zusammenhang mit der Verbringung iranischer UAV, Flugkörper oder damit zusammenhängender Technologien oder Komponenten nach Russland genannt.

Für die Praxis bedeutet dies: Unternehmen sollten ihre Exportkontrollprozesse, Stammdaten, Güterklassifizierung, Sanktionslistenprüfung, Vertragsprüfung und Dokumentationspflichten überprüfen. Besonders betroffen sind Lieferungen mit elektronischen Komponenten, Luftfahrt-/Drohnenbezug, Werkzeugmaschinen, Sensorik, Navigationstechnik, Batterien, Halbleitertechnik und technischen Dienstleistungen.

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Rechtshinweis:
„Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.“