EU verschärft restriktive Maßnahmen wegen interner Repression in Russland

Verordnung (EU) 2024/1485 des Rates vom 27. Mai 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Russland, ABl. L 2024/1485 vom 27.05.2024, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2026/1147 des Rates vom 26. Mai 2026, ABl. L 2026/1147 vom 26.05.2026.

Die Europäische Union hat mit der Verordnung (EU) 2024/1485 einen eigenständigen Sanktionsrahmen angesichts der Lage in Russland geschaffen. Die Regelung richtet sich gegen schwere Menschenrechtsverletzungen, interne Repression, die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition sowie Handlungen, die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Russland ernsthaft untergraben.

Die Verordnung sieht insbesondere das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Personen, Organisationen und Einrichtungen vor. Zugleich gilt ein Bereitstellungsverbot: Den in Anhang IV aufgeführten Personen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.

Neben personenbezogenen Finanzsanktionen enthält die Verordnung auch waren- und technologiebezogene Beschränkungen. Anhang I erfasst Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können, darunter bestimmte Handfeuerwaffen, Munition, Explosivstoffe, Bandstacheldraht, Militärmesser sowie Herstellungsausrüstung für diese Güter. Für diese Güter bestehen Verbote für Verkauf, Lieferung, Weitergabe und Ausfuhr nach Russland oder zur Verwendung in Russland.

Anhang II betrifft Ausrüstung, Technologie und Software aus dem Bereich Informationssicherheit und Telekommunikationsüberwachung. Dazu zählen unter anderem Ausrüstung für tiefe Paketinspektion, Netzüberwachung, Funkfrequenzüberwachung, Störausrüstung, Abhör- und Überwachungstechnik sowie Software und Technologie für deren Entwicklung, Herstellung oder Verwendung. Für diese Güter, Technologien und Software ist grundsätzlich eine vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.

Für Unternehmen ist besonders wichtig, dass die Verordnung neben der unmittelbaren Ausfuhr auch technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel, Finanzhilfen sowie Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets erfassen kann. Zusätzlich enthält Artikel 5 eine Auffangregel für nicht ausdrücklich gelistete Ausrüstung, Technologie oder Software, wenn diese ganz oder teilweise zur Verwendung im Zusammenhang mit interner Repression in Russland bestimmt ist.

Die Verordnung gilt unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 833/2014. Unternehmen müssen daher immer prüfen, ob neben der Verordnung (EU) 2024/1485 auch die Russland-Sanktionsverordnung (EU) Nr. 833/2014 einschlägig ist.

Aus Sicht der Exportkontrolle ergeben sich klare Handlungspflichten: Geschäftspartner müssen gegen aktuelle Sanktionslisten geprüft werden, Güter und Software sind technisch einzuordnen, Endverwendung und Endverwender sind zu dokumentieren, und bei Russland-Bezug sind Genehmigungspflichten, Verbote und Umgehungsrisiken besonders sorgfältig zu prüfen.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Prüfung von Russland-Sanktionen, Güterlisten, Exportkontrolle, Bereitstellungsverboten, Endverwendungsprüfungen und internen Kontrollsystemen im Außenwirtschaftsrecht.

Rechtshinweis:
Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.