EU aktualisiert Sanktionsregelung gegen ISIL/Da’esh und Al-Qaida

Quelle: Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit ISIL/Da’esh und Al-Qaida in Verbindung stehen, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1211 der Kommission vom 2. Juni 2026.

Die Europäische Union hat die Sanktionsregelung gegen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die mit ISIL/Da’esh und Al-Qaida in Verbindung stehen, aktualisiert. Grundlage der Verordnung sind Beschlüsse des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und des zuständigen VN-Sanktionsausschusses.

Im Mittelpunkt steht das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen. Dies gilt auch für Personen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln. Gleichzeitig dürfen diesen gelisteten Personen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.

Besonders praxisrelevant ist, dass das Bereitstellungsverbot weit auszulegen ist. Erfasst werden unter anderem Zahlungen, wirtschaftliche Ressourcen, Dienstleistungen, Webhosting und damit zusammenhängende Leistungen, Lösegeldzahlungen, Reiseleistungen sowie wirtschaftliche Ressourcen im Zusammenhang mit Öl, raffinierten Ölprodukten und weiteren natürlichen Ressourcen.

Für Unternehmen bedeutet dies: Jede Geschäftsbeziehung muss nicht nur gegen EU-Sanktionslisten geprüft werden. Auch mittelbare Bereitstellungen, Zahlungen über Dritte, Dienstleistungen, technische Unterstützung, Hosting-Leistungen, Reiseleistungen und mögliche Umgehungskonstruktionen müssen in die Prüfung einbezogen werden.

Zusätzlich verbietet die Verordnung technische Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten für gelistete Personen und Organisationen. Auch die wissentliche und beabsichtigte Umgehung der Verbote ist untersagt.

Aus zoll- und außenwirtschaftsrechtlicher Sicht ist die Verordnung vor allem für die Sanktionslistenprüfung, Zahlungsprüfung, Geschäftspartnerprüfung und interne Compliance-Kontrolle relevant. Unternehmen sollten sicherstellen, dass ihre Prüfprozesse nicht nur Warenlieferungen, sondern auch Finanztransaktionen, Dienstleistungen, IT-Leistungen, Vermittlung, Reisen und sonstige wirtschaftliche Vorteile erfassen.

Rechtshinweis:
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