EU aktualisiert Russland-Sanktionsliste

Die Europäische Union hat die personenbezogenen Russland-Sanktionen nach der VO (EU) Nr. 269/2014 erneut aktualisiert. Die Verordnung liegt nun in einer Fassung vor, die zuletzt durch die DVO (EU) 2026/2184 vom 28. September 2026 geändert wurde.

Die Verordnung richtet sich gegen Personen, Unternehmen und Organisationen, die insbesondere Handlungen unterstützen oder durchführen, welche die territoriale Unversehrtheit, Souveränität oder Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

Was bedeutet die Listung?

Für die in Anhang I aufgeführten Personen und Organisationen gilt ein umfassendes Einfrieren ihrer Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen. Gleichzeitig dürfen ihnen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

Mit der jüngsten Änderung wurden weitere Personen in die Sanktionsliste aufgenommen. Die Listungskriterien erfassen mittlerweile unter anderem auch Akteure des russischen militärisch-industriellen Komplexes sowie Verantwortliche für die Deportation, Zwangsassimilation, Indoktrinierung oder militarisierte Erziehung ukrainischer Minderjähriger.

Für Unternehmen ist deshalb eine aktuelle Sanktionslistenprüfung unerlässlich. Dabei genügt es nicht, ausschließlich den unmittelbaren Geschäftspartner zu prüfen. Auch Eigentums- und Kontrollverhältnisse sowie mögliche mittelbare Bereitstellungen müssen berücksichtigt werden.

Quelle: Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17.03.2014, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2026/2184 des Rates vom 28.09.2026.

Rechtshinweis: Maßgeblich sind die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassungen der Rechtsakte; siehe VO (EU) Nr. 216/2013.