EU verschärft Sanktionen gegen destabilisierende Aktivitäten Russlands

Die Europäische Union hat ihren eigenständigen Sanktionsrahmen gegen destabilisierende Aktivitäten Russlands weiterentwickelt. Die VO (EU) 2024/2642 liegt inzwischen in einer Fassung vor, die zuletzt durch die DVO (EU) 2026/2165 vom 24. September 2026 geändert wurde. vo_eu_2024_2642-1

Die Maßnahmen richten sich unter anderem gegen Personen und Organisationen, die russische Desinformations- und Einflusskampagnen, Sabotage, Cyberangriffe, Eingriffe in demokratische Prozesse oder andere hybride Aktivitäten durchführen oder unterstützen. vo_eu_2024_2642-1

Mehr als eine klassische Sanktionsliste

Für die in Anhang I gelisteten Personen und Organisationen gelten das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen sowie ein umfassendes unmittelbares und mittelbares Bereitstellungsverbot.

Daneben enthält die Verordnung weitere eigenständige Verbote. Dazu gehören Transaktionsverbote für bestimmte gelistete Vermögenswerte wie Schiffe oder Luftfahrzeuge sowie Transaktionsverbote gegenüber bestimmten Finanzinstituten, Krypto-Dienstleistern und sonstigen Organisationen. Außerdem können bestimmte Medienunternehmen mit Verbreitungs- und Werbeverboten belegt werden.

Unternehmen sollten deshalb ihre Russland-Sanktionsprüfung nicht auf die klassischen Sanktionsregime nach VO (EU) Nr. 269/2014 und VO (EU) Nr. 833/2014 beschränken. Auch die Listen und Verbote der VO (EU) 2024/2642 müssen in die Compliance-Prüfung einbezogen werden.

Quelle: Verordnung (EU) 2024/2642 des Rates vom 08.10.2024, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2026/2165 des Rates vom 24.09.2026.

Rechtshinweis: Maßgeblich sind die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassungen der Rechtsakte; siehe VO (EU) Nr. 216/2013.

EU verschärft Sanktionsrahmen gegen destabilisierende Aktivitäten Russlands

Quelle: Verordnung (EU) 2024/2642 des Rates vom 8. Oktober 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1356 des Rates vom 15. Juni 2026.

Die Europäische Union hat den Sanktionsrahmen gegen destabilisierende Aktivitäten Russlands weiter konkretisiert und aktualisiert. Die Verordnung (EU) 2024/2642 richtet sich nicht nur gegen klassische Finanz- und Wirtschaftssanktionen, sondern ausdrücklich gegen hybride Bedrohungen, Desinformation, Einflussnahme, Sabotage, Cyberaktivitäten, die Instrumentalisierung von Migration sowie sonstige Handlungen, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Stabilität oder Sicherheit in der EU, in Mitgliedstaaten, internationalen Organisationen oder Drittstaaten untergraben oder bedrohen.

Kern der Verordnung ist das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter natürlicher und juristischer Personen, Organisationen und Einrichtungen. Gleichzeitig ist es verboten, diesen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugutekommen zu lassen.

Neu besonders praxisrelevant sind die zusätzlichen Verbote zu bestimmten materiellen Vermögenswerten und Transaktionen. Erfasst werden können unter anderem Schiffe, Luftfahrzeuge, Immobilien, Häfen, Flughäfen sowie physische Bestandteile digitaler Netze und Kommunikationsnetze, sofern diese für destabilisierende Aktivitäten eingesetzt werden oder mit gelisteten Personen oder Einrichtungen verbunden sind. Weiterlesen