EU verschärft Sanktionen gegen destabilisierende Aktivitäten Russlands

Die Europäische Union hat ihren eigenständigen Sanktionsrahmen gegen destabilisierende Aktivitäten Russlands weiterentwickelt. Die VO (EU) 2024/2642 liegt inzwischen in einer Fassung vor, die zuletzt durch die DVO (EU) 2026/2165 vom 24. September 2026 geändert wurde. vo_eu_2024_2642-1

Die Maßnahmen richten sich unter anderem gegen Personen und Organisationen, die russische Desinformations- und Einflusskampagnen, Sabotage, Cyberangriffe, Eingriffe in demokratische Prozesse oder andere hybride Aktivitäten durchführen oder unterstützen. vo_eu_2024_2642-1

Mehr als eine klassische Sanktionsliste

Für die in Anhang I gelisteten Personen und Organisationen gelten das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen sowie ein umfassendes unmittelbares und mittelbares Bereitstellungsverbot.

Daneben enthält die Verordnung weitere eigenständige Verbote. Dazu gehören Transaktionsverbote für bestimmte gelistete Vermögenswerte wie Schiffe oder Luftfahrzeuge sowie Transaktionsverbote gegenüber bestimmten Finanzinstituten, Krypto-Dienstleistern und sonstigen Organisationen. Außerdem können bestimmte Medienunternehmen mit Verbreitungs- und Werbeverboten belegt werden.

Unternehmen sollten deshalb ihre Russland-Sanktionsprüfung nicht auf die klassischen Sanktionsregime nach VO (EU) Nr. 269/2014 und VO (EU) Nr. 833/2014 beschränken. Auch die Listen und Verbote der VO (EU) 2024/2642 müssen in die Compliance-Prüfung einbezogen werden.

Quelle: Verordnung (EU) 2024/2642 des Rates vom 08.10.2024, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2026/2165 des Rates vom 24.09.2026.

Rechtshinweis: Maßgeblich sind die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassungen der Rechtsakte; siehe VO (EU) Nr. 216/2013.