EU leitet Antidumpingverfahren gegen Glasperlen aus China ein

Bekanntmachung der Europäischen Kommission über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren fester Mikrokugeln aus Glas mit Ursprung in der Volksrepublik China, C/2026/3713, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union am 16. Juli 2026.

Die Europäische Kommission hat am 16. Juli 2026 ein Antidumpingverfahren gegen Einfuhren fester Mikrokugeln aus Glas, im Handel als „Glasperlen“ bezeichnet, mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeleitet. Grundlage ist ein am 2. Juni 2026 von neun Unionsherstellern eingereichter Antrag. Nach Auffassung der Antragsteller werden die betroffenen Waren zu gedumpten Preisen in die Europäische Union eingeführt und schädigen dadurch den Wirtschaftszweig der Union.

Untersucht werden feste Mikrokugeln aus Glas mit einem Durchmesser von höchstens 2 mm. Erfasst sind sowohl beschichtete als auch unbeschichtete Waren, unabhängig von ihrem Verwendungszweck und Herstellungsverfahren. Die Waren werden derzeit den KN-Codes ex 7018 10 90, ex 7018 20 00 und ex 7018 90 90 sowie den TARIC-Codes 7018 10 90 10, 7018 20 00 10 und 7018 90 90 10 zugeordnet. Nicht erfasst werden kleine durchstochene Glasperlen der KN-Codes 7018 10 11 und 7018 10 19. Maßgeblich ist jedoch die Warenbeschreibung; die KN- und TARIC-Codes werden lediglich informationshalber genannt.

Der Untersuchungszeitraum für Dumping und Schädigung reicht vom 1. April 2025 bis zum 31. März 2026. Die Entwicklung der für die Schadensanalyse maßgeblichen Faktoren wird ab dem 1. Januar 2022 untersucht. Das Verfahren soll grundsätzlich innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch innerhalb von 14 Monaten abgeschlossen werden. Vorläufige Maßnahmen können innerhalb von sieben, spätestens acht Monaten eingeführt werden. Weiterlesen

EU aktualisiert Terrorismus-Sanktionsliste – Änderungen bei ISIL (Da’esh) und Al-Qaida

Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1812 der Kommission vom 16.07.2026.

Die Europäische Kommission hat die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 aktualisiert. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1812 werden die Sanktionslisten der Europäischen Union an die Beschlüsse der Vereinten Nationen angepasst.

Die Verordnung betrifft natürliche und juristische Personen sowie Organisationen, die mit ISIL (Da’esh) oder Al-Qaida in Verbindung stehen. Für die gelisteten Personen und Organisationen gelten weiterhin umfassende restriktive Maßnahmen. Hierzu zählen insbesondere:

  • Einfrieren sämtlicher Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen,
  • Verbot der Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen,
  • Verbot bestimmter technischer Unterstützung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten,
  • Verbot der Umgehung der Sanktionsmaßnahmen.

Unternehmen sollten ihre Sanktionslistenprüfungen regelmäßig aktualisieren und sicherstellen, dass Geschäftspartner, wirtschaftlich Berechtigte sowie sonstige Beteiligte gegen die jeweils aktuelle EU-Sanktionsliste geprüft werden. Änderungen der Anhänge können unmittelbare Auswirkungen auf bestehende oder geplante Geschäftsbeziehungen haben.

Wouros & Partner unterstützt Sie

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Umsetzung der EU-Finanzsanktionen, der Durchführung von Sanktionslistenprüfungen, der Bewertung von Geschäftsbeziehungen sowie bei allen Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts- und Exportkontrollrechts.

Rechtshinweis

Quelle: Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1812 der Kommission vom 16.07.2026.

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

EU verschärft Sanktionen gegen Sudan – Neue Handelsverbote für Gold und Bergbauausrüstung

Verordnung (EU) 2023/2147 des Rates, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2026/1724 vom 13.07.2026.

Die Europäische Union hat ihre Sanktionsmaßnahmen gegenüber Sudan erweitert. Mit der Verordnung (EU) 2026/1724 werden insbesondere neue Beschränkungen für den Handel mit Gold sowie für Ausrüstungen eingeführt, die im Goldbergbau oder bei der Goldgewinnung eingesetzt werden können.

Künftig ist es verboten, Gold mit Ursprung in Sudan einzuführen oder zu verbringen, wenn dieses nach dem 15. Juli 2026 aus Sudan ausgeführt wurde. Darüber hinaus untersagt die Verordnung auch die Erbringung technischer Hilfe, Vermittlungsleistungen sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Geschäften.

Ebenfalls neu ist das Verbot der Ausfuhr bestimmter Güter für den Goldbergbau oder die Goldgewinnung nach Sudan. Die Beschränkungen erfassen auch damit verbundene technische Unterstützung, Vermittlungsleistungen sowie Finanzierungen. Für bestimmte humanitäre Verwendungen und einzelne Übergangsregelungen sieht die Verordnung Ausnahmen vor.

Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen zu Sudan sollten ihre Lieferketten, Exportprozesse sowie bestehende Vertragsbeziehungen kurzfristig überprüfen. Insbesondere Händler von Edelmetallen, Maschinen, Bergbauausrüstung sowie Finanz- und Logistikdienstleister sollten bewerten, ob ihre Geschäftsmodelle von den neuen Sanktionen betroffen sind.

Wouros & Partner unterstützt Sie

Die neuen Sanktionen gegen Sudan können erhebliche Auswirkungen auf Import-, Export- und Finanzgeschäfte haben. Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Prüfung der Betroffenheit, der Bewertung von Lieferketten, der Umsetzung der neuen EU-Sanktionsvorgaben sowie bei exportkontroll- und zollrechtlichen Fragestellungen.

Rechtshinweis

Quelle: Verordnung (EU) 2023/2147 des Rates, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2026/1724 vom 13.07.2026.

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

Warenverkehr mit Gibraltar: Präferenzbehandlung nach dem Handels- und Kooperationsabkommen

Amtsblatt der Europäischen Union, L/2026/1562 vom 14.07.2026

Mit der Veröffentlichung des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland wurde für den Warenverkehr mit Gibraltar eine neue zollrechtliche Grundlage geschaffen.

Nach Artikel 240 des Abkommens wurde zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Gibraltar eine Zollunion errichtet.

Für Waren, die die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nach dem Handels- und Kooperationsabkommen (Trade and Cooperation Agreement – TCA) zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich erfüllen, finden künftig auch im Warenverkehr mit Gibraltar die entsprechenden Präferenzregelungen Anwendung. Dies umfasst insbesondere die jeweiligen Zollkontingente, Zollsätze sowie die vorgesehenen Verfahren der Überprüfung und Verwaltungszusammenarbeit.

Das Abkommen wird seit dem 15. Juli 2026 bis zu seinem endgültigen Inkrafttreten vorläufig angewandt.

Unternehmen mit Warenverkehren nach oder aus Gibraltar sollten ihre bestehenden Präferenz- und Ursprungsprozesse überprüfen und sicherstellen, dass die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nach dem TCA ordnungsgemäß nachgewiesen werden können.

Rechtshinweis

Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union, L/2026/1562 vom 14.07.2026

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

EU verschärft Sanktionen gegen Sudan im Goldsektor

Beschluss (GASP) 2026/1705 des Rates vom 13. Juli 2026

Verordnung (EU) 2026/1724 des Rates vom 13. Juli 2026

Die Europäische Union hat die restriktiven Maßnahmen gegen Sudan erweitert. Seit dem 15. Juli 2026 ist es grundsätzlich verboten, Gold sudanesischen Ursprungs zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn es nach diesem Datum aus Sudan in die Europäische Union oder in ein Drittland ausgeführt wurde. Das Verbot erfasst auch damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste sowie Finanzmittel und Finanzhilfen.

Betroffen sind Gold der Position 7108, Goldabfälle und Goldschrott der Unterposition 7112 91 sowie bestimmte Goldmünzen der Unterposition ex 7118 90.

Zusätzlich wird die Lieferung bestimmter für den Goldbergbau oder die Goldgewinnung verwendbarer Güter nach Sudan untersagt. Dies betrifft Quecksilber des KN-Codes 2805 40 sowie Natriumcyanide und Natriumcyanidoxide des KN-Codes 2837 11. Für vor dem 15. Juli 2026 geschlossene Verträge über Waren des KN-Codes 2837 11 gilt unter bestimmten Voraussetzungen eine Übergangsregelung bis zum 16. Januar 2027.

Unternehmen sollten ihre Waren-, Länder-, Vertrags- und Geschäftspartnerprüfungen entsprechend aktualisieren.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Prüfung und Umsetzung außenwirtschaftsrechtlicher Sanktionsvorschriften.

Rechtshinweis

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

EU erweitert Russland-Sanktionsliste

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1708 des Rates vom 13. Juli 2026 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1485 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Russland.

Der Rat der Europäischen Union hat die Sanktionsliste nach der Verordnung (EU) 2024/1485 erneut angepasst. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1708 wurden weitere Personen und Organisationen in Anhang IV aufgenommen.

Für die gelisteten Personen und Organisationen gilt insbesondere das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen sowie das Verbot, ihnen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bereitzustellen. Unternehmen sollten daher ihre Sanktionslistenprüfung sowie bestehende Geschäftsbeziehungen zeitnah aktualisieren.

Die Änderungen unterstreichen erneut die Bedeutung einer wirksamen Exportkontrolle und einer regelmäßigen Prüfung von Geschäftspartnern, Eigentums- und Kontrollverhältnissen, um Verstöße gegen das europäische Sanktionsrecht zu vermeiden.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der rechtssicheren Umsetzung der EU-Sanktionsvorschriften sowie bei der Sanktionslisten- und Geschäftspartnerprüfung.

Rechtshinweis

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

EU veröffentlicht ergänzende Mitteilungen zu den Russland-Sanktionsmaßnahmen

Amtsblatt der Europäischen Union – Reihe C vom 14.07.2026

  • C/2026/3741
  • C/2026/3749
  • C/2026/3750
  • C/2026/3751

Die Europäische Union hat im Amtsblatt vom 14. Juli 2026 mehrere Mitteilungen im Zusammenhang mit den bestehenden Russland-Sanktionsmaßnahmen veröffentlicht.

Die Mitteilungen informieren betroffene Personen und Organisationen insbesondere über ihre Rechte und Pflichten nach einer Aufnahme in die Sanktionslisten. Hierzu gehören unter anderem die Verpflichtung zur Meldung eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen an die zuständigen Behörden, Hinweise auf bestehende Rechtsbehelfe sowie Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den restriktiven Maßnahmen.

An den bestehenden Sanktionen selbst werden durch diese Mitteilungen keine materiellen Änderungen vorgenommen. Vielmehr erläutern sie die bereits geltenden Verpflichtungen und Verfahrensregelungen für die betroffenen Personen und Organisationen.

Unternehmen sollten dennoch sicherstellen, dass ihre Prozesse zur Sanktionslistenprüfung und Exportkontrolle weiterhin aktuell sind und Änderungen der europäischen Sanktionsvorschriften fortlaufend überwacht werden.

Rechtshinweis:

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

Neue EU-Stahlregelung ab 1. Juli 2026: 50 % Zusatzzoll auf bestimmte Stahlerzeugnisse

Verordnung (EU) 2026/1384 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2026 zur Eindämmung der negativen handelsbezogenen Auswirkungen globaler Überkapazitäten auf den Stahlmarkt der Union, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 2026/1384 vom 24.06.2026.

Zum 1. Juli 2026 führt die Europäische Union eine neue Regelung für die Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse ein. Die bisherigen Schutzmaßnahmen gegenüber Stahleinfuhren laufen zum 30. Juni 2026 aus. Hintergrund der neuen Verordnung sind weltweite Überkapazitäten im Stahlsektor und ein zunehmender Einfuhrdruck auf den EU-Markt.

Kern der neuen Regelung sind jährliche Zollkontingente für die in Anhang I aufgeführten Warenkategorien. Die Kontingente gelten jeweils vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres. Wird ein Kontingent ausgeschöpft oder kann eine Einfuhr nicht im Rahmen eines Kontingents abgewickelt werden, fällt ein zusätzlicher Wertzollsatz von 50 % an.

Die betroffenen Waren ergeben sich aus den in Anhang I genannten KN- und teilweise TARIC-Codes. Erfasst werden unter anderem warm- und kaltgewalzte Stahlerzeugnisse, Bleche mit metallischem oder organischem Überzug, Edelstahlprodukte, Stäbe, Profile, Walzdraht, Betonstahl, Rohre und Hohlprofile. Unternehmen sollten deshalb nicht nur die Warenbeschreibung, sondern zwingend die jeweilige Warentarifnummer prüfen. Weiterlesen

EU leitet Antidumpingverfahren gegen PBAT und PBSeT aus China ein

Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union, Bekanntmachung C/2026/2964 vom 4. Juni 2026 zur Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend Einfuhren bestimmter aliphatisch-aromatischer Copolyester mit Ursprung in der Volksrepublik China.

Die Europäische Kommission hat ein Antidumpingverfahren gegen bestimmte aliphatisch-aromatische Copolyester mit Ursprung in China eingeleitet. Der Antrag wurde von BASF gestellt und betrifft den Wirtschaftszweig der Union für Polybutylenadipat-co-terephthalat (PBAT) und Polybutylensebacat-co-terephthalat (PBSeT).

Betroffen sind PBAT und PBSeT aus petrochemischen oder biologischen Ausgangsstoffen, in Reinform oder in Verbindungen, sofern der Gehalt an PBAT- oder PBSeT-Polymeren mindestens 50 Gewichtsprozent beträgt. Die Verbindungen als solche sind ausdrücklich nicht Gegenstand der Untersuchung.

Die betroffene Ware wird derzeit unter dem KN-Code ex 3907 99 80 und dem TARIC-Code 3907 99 80 50 geführt. Die Codes werden nur informationshalber genannt; maßgeblich bleibt die Warendefinition der Bekanntmachung. Weiterlesen

EU überprüft Antidumpingmaßnahmen auf Mononatriumglutamat aus China

Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union, Bekanntmachung C/2026/3124 vom 12. Juni 2026 zur Einleitung einer Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China.

Die Europäische Kommission hat eine teilweise Interimsüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen auf Mononatriumglutamat mit Ursprung in China eingeleitet.

Betroffen ist Mononatriumglutamat, derzeit eingereiht unter dem KN-Code ex 2922 42 00 und dem TARIC-Code 2922 42 00 20. Die bestehenden Antidumpingmaßnahmen beruhen auf der Durchführungsverordnung (EU) 2021/633.

Grund für die Überprüfung sind Hinweise darauf, dass sich die Umstände seit Einführung der Maßnahmen dauerhaft geändert haben. Genannt werden insbesondere die deutlich gestiegene Produktionskapazität chinesischer Hersteller, die stärkere Konzentration der chinesischen MSG-Industrie sowie mögliche Verzerrungen bei wichtigen Rohstoffen wie Mais, Ammoniak und Kohle. Weiterlesen