Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 – Zollkodex der Union – aktiven Veredelung

Artikel 257 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 – Fristen für die Erledigung in der aktiven Veredelung (mit Änderung)

Artikel 257 regelt die Fristen für die Erledigung im Rahmen der aktiven Veredelung – also die Zeit, in der Waren verarbeitet werden müssen, bevor sie endgültig abgefertigt werden.

Wichtige Regelungen des Artikels 257:

  1. Erledigungsfrist:

    • Die Zollbehörden legen fest, wie lange ein Unternehmen für die Veredelung und die anschließende Abwicklung der Waren Zeit hat.
    • Diese Frist beginnt mit der Überführung der Waren in das Verfahren.
  2. Möglichkeit zur Verlängerung:

    • Die ursprünglich gesetzte Frist kann auf Antrag des Bewilligungsinhabers verlängert werden.
    • In der Bewilligung kann zudem festgelegt werden, dass Fristen, die innerhalb eines Monats, Quartals oder Halbjahres beginnen, erst am Ende des entsprechenden Folgezeitraums ablaufen.
  3. Besondere Regelung für die vorzeitige Ausfuhr:

    • Falls Waren vorzeitig ausgeführt werden, legen die Zollbehörden eine Frist fest, innerhalb derer die Nicht-Unionswaren zur Veredelung angemeldet werden müssen.
    • Diese Frist beträgt maximal sechs Monate und beginnt mit der Annahme der Ausfuhranmeldung.

Änderung durch die Berichtigung vom 28.02.2025:

  • Alt: Die Sechsmonatsfrist konnte nur vor ihrem Ablauf verlängert werden.
  • Neu: Die Sechsmonatsfrist kann auch nach ihrem Ablauf verlängert werden, solange die Gesamtfrist nicht mehr als zwölf Monate beträgt.

Bedeutung der Änderung:

Diese Anpassung bringt mehr Flexibilität für Unternehmen, die von der aktiven Veredelung Gebrauch machen. Sie können auch nach Ablauf der ursprünglichen Sechsmonatsfrist eine Verlängerung beantragen, wenn unvorhersehbare Verzögerungen auftreten.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.