EU führt endgültige Antidumpingzölle auf chinesische Aluminiumfolien fort

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1720 endgültige Antidumpingzölle auf bestimmte Aluminiumfolien und dünne Aluminium-Bänder in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China verlängert.

Dies erfolgte im Rahmen einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Antidumping-Grundverordnung (EU) 2016/1036.

Hintergrund der Maßnahme

Bereits seit 2013 bestehen Antidumpingzölle gegen chinesische Aluminiumprodukte dieser Art. Die aktuelle Entscheidung stützt sich auf umfangreiche Analysen zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Dumpings und einer potenziellen Schädigung der europäischen Aluminiumindustrie, insbesondere bei einem Wegfall der Maßnahmen. Wouros & Partner begleiten solche Verfahren regelmäßig und analysieren die Auswirkungen auf Lieferketten, Zollprozesse und Compliance-Strukturen für betroffene Unternehmen.

Wesentliche Ergebnisse der Untersuchung

  • Die EU-Kommission bestätigte erneut das anhaltende Dumpingverhalten chinesischer Hersteller, insbesondere durch staatliche Marktverzerrungen in China (z. B. Subventionen, verzerrte Energiepreise, Beeinflussung von Lohnkosten).

  • Trotz bestehender Zölle kam es weiterhin zu Einfuhren in geringen Mengen, wobei der Marktanteil im Untersuchungszeitraum bei 1,02 % lag.

  • Bei einer Aufhebung der Zölle wird ein rascher Anstieg gedumpter Einfuhren aus China befürchtet – mit erheblichen negativen Folgen für die EU-Produktion.

  • Die Antidumpingzölle liegen zwischen 14,2 % und 15,6 % für bestimmte chinesische Hersteller, für alle übrigen Exporteure beträgt der Zoll 35,6 %.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf mobile Zugangstechnik aus China: Neuer Beschluss der EU

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/266 die bestehenden Antidumpingmaßnahmen gegen Importe von mobiler Zugangstechnik aus China präzisiert.

Der Beschluss ergänzt die Verordnung (EU) 2025/45 und korrigiert einen technischen Fehler. Die Regelung betrifft spezifische Unternehmen aus China, die in einer aktualisierten Liste aufgeführt sind, und stellt sicher, dass Antidumpingmaßnahmen korrekt angewendet werden. Ziel ist es, den fairen Wettbewerb auf dem europäischen Markt zu schützen.

Diese Maßnahmen sind Teil der europäischen Handelsstrategie und treten ab dem 12. Februar 2025 in Kraft. Unternehmen und Importeure sollten sich mit den neuen Regelungen vertraut machen, um unnötige Handelsrisiken zu vermeiden.

Betroffene Unternehmen (Auswahl):

  • Lingong Heavy Machinery Co., Ltd.
  • Zoomlion Intelligent Access Machinery Co., Ltd.
  • XCMG Fire Fighting Safety Equipment Co., Ltd.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Zollamtliche Erfassung von Einfuhren geschmolzenen Aluminiumoxids aus China

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/260 vom 10. Februar 2025 Maßnahmen zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von geschmolzenem Aluminiumoxid mit Ursprung in der Volksrepublik China beschlossen.

Ziel dieser Maßnahme ist es, die europäische Industrie vor den negativen Auswirkungen von Dumpingpraktiken zu schützen. Das Verfahren wurde auf Basis der EU-Antidumpingverordnung (EU 2016/1036) initiiert und betrifft die Einfuhren von Aluminiumoxid, das unter spezifischen KN- und TARIC-Codes klassifiziert wird.

Wesentliche Punkte:

  1. Betroffene Waren: Es handelt sich um künstlichen Korund (geschmolzenes Aluminiumoxid), der unter bestimmten zolltariflichen Codes (KN und TARIC) erfasst wird. Ausgenommen sind bestimmte Varianten wie Sinterkorund oder Mischungen mit anderen Stoffen.

  2. Ziele der Maßnahme: Die Erfassung ermöglicht eine rückwirkende Erhebung von Zöllen, falls Dumpingpraktiken nachgewiesen werden. Die Kommission schätzt Dumpingspannen von bis zu 215 % und erhebliche Schädigungen der EU-Wirtschaft.

  3. Gültigkeitszeitraum: Die zollamtliche Erfassung ist bis zu neun Monate gültig, um ausreichend Daten für eine fundierte Antidumpingentscheidung zu sammeln.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.