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Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 708/2013 – LED-Bänder
Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/289 vom 6. Februar 2025 die frühere Verordnung (EU) Nr. 708/2013 zur zolltariflichen Einreihung bestimmter Waren aufgehoben.
Diese Entscheidung betrifft vor allem LED-Bänder, deren zolltarifliche Einordnung überarbeitet wurde, um den internationalen Standards des Harmonisierten Systems (HS) gerecht zu werden.
Kernaussagen der Verordnung:
Hintergrund der Entscheidung:
- Die frühere Verordnung (EU) Nr. 708/2013 klassifizierte LED-Bänder als „andere Beleuchtungskörper“ unter dem KN-Code 9405 40 99.
- Neue internationale Leitlinien der Weltzollorganisation (WZO) stufen ähnliche Waren wie flexible LED-Lichtbänder nun unter den HS-Kodex 8539.51 ein, was einer Klassifizierung als „LED-Module“ entspricht.
Gründe für die Aufhebung:
- Die frühere Einreihung entsprach nicht mehr den objektiven Merkmalen und technischen Definitionen, die inzwischen international harmonisiert wurden.
- Ziel ist eine einheitliche Anwendung des Harmonisierten Systems innerhalb der EU und auf globaler Ebene.
Bedeutung für Unternehmen:
- Unternehmen, die mit LED-Lichtbändern handeln, müssen ihre Zollanmeldungen an die aktualisierten Kodierungen anpassen.
- Eine fehlerhafte Einreihung könnte zu Verzögerungen oder rechtlichen Problemen bei Importen führen.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.






