EU aktualisiert Sanktionsregelung gegen ISIL/Da’esh und Al-Qaida

Quelle: Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit ISIL/Da’esh und Al-Qaida in Verbindung stehen, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1211 der Kommission vom 2. Juni 2026.

Die Europäische Union hat die Sanktionsregelung gegen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die mit ISIL/Da’esh und Al-Qaida in Verbindung stehen, aktualisiert. Grundlage der Verordnung sind Beschlüsse des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und des zuständigen VN-Sanktionsausschusses.

Im Mittelpunkt steht das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen. Dies gilt auch für Personen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln. Gleichzeitig dürfen diesen gelisteten Personen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.

Besonders praxisrelevant ist, dass das Bereitstellungsverbot weit auszulegen ist. Erfasst werden unter anderem Zahlungen, wirtschaftliche Ressourcen, Dienstleistungen, Webhosting und damit zusammenhängende Leistungen, Lösegeldzahlungen, Reiseleistungen sowie wirtschaftliche Ressourcen im Zusammenhang mit Öl, raffinierten Ölprodukten und weiteren natürlichen Ressourcen. Weiterlesen

EU aktualisiert Iran-Sanktionen: UAV, Flugkörper, Häfen und Schifffahrt im Fokus

Quelle: Verordnung (EU) 2023/1529 des Rates vom 20. Juli 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran sowie der Handlungen Irans, die die Freiheit der Schifffahrt im Nahen Osten untergraben, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (GASP) 2026/1225 des Rates vom 8. Juni 2026.

Die Europäische Union hat die Iran-Sanktionen im Zusammenhang mit der militärischen Unterstützung Russlands sowie sicherheitsrelevanten Aktivitäten Irans weiter aktualisiert. Die Verordnung (EU) 2023/1529 betrifft insbesondere Güter und Technologien, die zur Fähigkeit Irans beitragen können, unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) oder Flugkörper herzustellen.

Im Mittelpunkt steht Artikel 2. Danach ist es verboten, die in Anhang II aufgeführten Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Erfasst ist auch die Durchfuhr solcher Güter durch Iran, wenn sie aus der Union ausgeführt werden.

Das Verbot betrifft nicht nur Warenlieferungen. Untersagt sind auch technische Hilfe, Vermittlungsdienste, sonstige Dienstleistungen, Finanzmittel und Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien. Zusätzlich erfasst die Verordnung auch die Weitergabe von Rechten des geistigen Eigentums, Geschäftsgeheimnissen sowie den Zugang zu geschützten Materialien oder Informationen, soweit diese mit den betroffenen Gütern und Technologien zusammenhängen. Weiterlesen

EU aktualisiert Libyen-Sanktionen: Waffenembargo, Finanzsanktionen und Genehmigungspflichten beachten

Quelle: Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2026/1332 des Rates vom 12. Juni 2026.

Die Europäische Union hat die restriktiven Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen aktualisiert. Die Verordnung (EU) 2016/44 enthält zentrale Sanktionsvorgaben, die Unternehmen bei Geschäften mit Libyen oder mit Libyenbezug zwingend beachten müssen.

Im Mittelpunkt stehen ein Waffenembargo, Verbote für Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, Finanzsanktionen gegen gelistete Personen und Organisationen sowie besondere Regelungen für bestimmte Schiffe und Erdöltransaktionen. Zusätzlich enthält die Verordnung Genehmigungspflichten für Güter, die bei der Schleusung von Migranten und beim Menschenhandel verwendet werden könnten.

Für Unternehmen besonders relevant ist Artikel 2. Danach ist es verboten, in Anhang I aufgeführte Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, unmittelbar oder mittelbar nach Libyen oder zur Verwendung in Libyen zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. Erfasst sind auch technische Hilfe, Vermittlungsdienste sowie Finanzmittel und Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern. Weiterlesen

EU-Sanktionen gegen interne Repression in Russland: Verordnung (EU) 2024/1485 aktualisiert

Quelle: Verordnung (EU) 2024/1485 des Rates vom 27. Mai 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Russland, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1362 des Rates vom 15. Juni 2026.

Die Europäische Union hat die restriktiven Maßnahmen angesichts der Lage in Russland aktualisiert. Die Verordnung (EU) 2024/1485 richtet sich gegen interne Repression, schwere Menschenrechtsverletzungen und Maßnahmen gegen Zivilgesellschaft, demokratische Opposition und Rechtsstaatlichkeit in Russland.

Die Verordnung enthält zwei zentrale Regelungsbereiche: Zum einen werden Gelder und wirtschaftliche Ressourcen gelisteter natürlicher und juristischer Personen, Organisationen und Einrichtungen eingefroren. Zum anderen enthält sie Ausfuhr- und Unterstützungsverbote für Güter, Ausrüstung, Technologie und Software, die zur internen Repression oder zur Überwachung und zum Abhören von Informations- und Telekommunikationsverkehr verwendet werden können. Weiterlesen

EU verschärft Sanktionsrahmen gegen destabilisierende Aktivitäten Russlands

Quelle: Verordnung (EU) 2024/2642 des Rates vom 8. Oktober 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1356 des Rates vom 15. Juni 2026.

Die Europäische Union hat den Sanktionsrahmen gegen destabilisierende Aktivitäten Russlands weiter konkretisiert und aktualisiert. Die Verordnung (EU) 2024/2642 richtet sich nicht nur gegen klassische Finanz- und Wirtschaftssanktionen, sondern ausdrücklich gegen hybride Bedrohungen, Desinformation, Einflussnahme, Sabotage, Cyberaktivitäten, die Instrumentalisierung von Migration sowie sonstige Handlungen, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Stabilität oder Sicherheit in der EU, in Mitgliedstaaten, internationalen Organisationen oder Drittstaaten untergraben oder bedrohen.

Kern der Verordnung ist das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter natürlicher und juristischer Personen, Organisationen und Einrichtungen. Gleichzeitig ist es verboten, diesen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugutekommen zu lassen.

Neu besonders praxisrelevant sind die zusätzlichen Verbote zu bestimmten materiellen Vermögenswerten und Transaktionen. Erfasst werden können unter anderem Schiffe, Luftfahrzeuge, Immobilien, Häfen, Flughäfen sowie physische Bestandteile digitaler Netze und Kommunikationsnetze, sofern diese für destabilisierende Aktivitäten eingesetzt werden oder mit gelisteten Personen oder Einrichtungen verbunden sind. Weiterlesen

EU-Russland-Sanktionen: Aktualisierte Fassung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 veröffentlicht

Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2026/1336 des Rates und die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1361 des Rates vom 15. Juni 2026.

Die Europäische Union hat die konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aktualisiert. Die Verordnung bildet eine zentrale Grundlage der personenbezogenen und organisationsbezogenen Russland-Sanktionen. Sie regelt insbesondere das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Personen, Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen sowie das Verbot, diesen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bereitzustellen.

Für Unternehmen ist die Verordnung vor allem im Bereich der Sanktionslistenprüfung, Geschäftspartnerprüfung und internen Compliance-Kontrolle relevant. Nach Artikel 2 werden sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Personen und Organisationen eingefroren. Gleichzeitig dürfen gelisteten Personen oder Organisationen keine wirtschaftlichen Ressourcen unmittelbar oder mittelbar zugutekommen. Weiterlesen

EU verschärft restriktive Maßnahmen wegen interner Repression in Russland

Verordnung (EU) 2024/1485 des Rates vom 27. Mai 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Russland, ABl. L 2024/1485 vom 27.05.2024, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2026/1147 des Rates vom 26. Mai 2026, ABl. L 2026/1147 vom 26.05.2026.

Die Europäische Union hat mit der Verordnung (EU) 2024/1485 einen eigenständigen Sanktionsrahmen angesichts der Lage in Russland geschaffen. Die Regelung richtet sich gegen schwere Menschenrechtsverletzungen, interne Repression, die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition sowie Handlungen, die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Russland ernsthaft untergraben.

Die Verordnung sieht insbesondere das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Personen, Organisationen und Einrichtungen vor. Zugleich gilt ein Bereitstellungsverbot: Den in Anhang IV aufgeführten Personen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.

Neben personenbezogenen Finanzsanktionen enthält die Verordnung auch waren- und technologiebezogene Beschränkungen. Anhang I erfasst Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können, darunter bestimmte Handfeuerwaffen, Munition, Explosivstoffe, Bandstacheldraht, Militärmesser sowie Herstellungsausrüstung für diese Güter. Für diese Güter bestehen Verbote für Verkauf, Lieferung, Weitergabe und Ausfuhr nach Russland oder zur Verwendung in Russland. Weiterlesen

EU hebt teilweise Aussetzung des Kooperationsabkommens mit Syrien auf

Amtsblatt der Europäischen Union, Beschluss (EU) 2026/1087 des Rates vom 11. Mai 2026 zur Aufhebung des Beschlusses 2011/523/EU zur teilweisen Aussetzung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L vom 12.05.2026.

Die Europäische Union hat mit dem Beschluss (EU) 2026/1087 die teilweise Aussetzung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien aufgehoben.

Die ursprüngliche Aussetzung erfolgte im Jahr 2011 im Zusammenhang mit restriktiven Maßnahmen gegen Syrien. Betroffen waren insbesondere Einfuhren von Rohöl und Erdölerzeugnissen aus Syrien in die Europäische Union. Im Jahr 2012 wurde die Aussetzung zusätzlich auf Gold, Edelmetalle und Diamanten ausgedehnt. Grundlage hierfür waren unter anderem die Beschlüsse 2011/523/EU, 2011/522/GASP, 2011/782/GASP sowie 2012/123/GASP.

Nach Auffassung des Rates haben sich die politischen Rahmenbedingungen in Syrien seit dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad im Dezember 2024 grundlegend verändert. Zusätzlich verweist der Rat auf seine Schlussfolgerungen vom 23. Juni 2025 sowie auf die Unterstützung der wirtschaftlichen und sozioökonomischen Erholung Syriens. Weiterlesen

EU leitet Auslaufüberprüfung zu Antidumpingmaßnahmen auf geschweißte Rohre aus Belarus, China und Russland ein

Amtsblatt der Europäischen Union, Bekanntmachung C/2026/2148 vom 17.04.2026.
Rechtsgrundlage: Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern.

Die Europäische Kommission hat eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Belarus, der Volksrepublik China und der Russischen Föderation eingeleitet. Hintergrund ist ein Antrag des Wirtschaftszweigs der Union, wonach bei einem Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten von Dumping und einer erneuten Schädigung der Unionshersteller zu rechnen sei.

Betroffen sind geschweißte Rohre mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger, ausgenommen bestimmte Spezialrohre. Die Bekanntmachung nennt hierzu die KN-Codes ex 7306 30 41, ex 7306 30 49, ex 7306 30 72 und ex 7306 30 77 sowie die zugehörigen TARIC-Unterteilungen. Für Unternehmen ist wichtig, dass die Warenbeschreibung im Antidumpingrecht stets im Zusammenspiel mit der konkreten Produktdefinition und nicht nur anhand der Warennummer zu beurteilen ist. Weiterlesen

EU aktualisiert Sanktionsliste nach Verordnung (EG) Nr. 881/2002: Neue natürliche Person im Zusammenhang mit ISIL-Finanzierungsstrukturen gelistet

Durchführungsverordnung (EU) 2026/830 der Kommission vom 7. April 2026 zur 356. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/830 hat die Europäische Kommission die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 zum 356. Mal geändert. Gegenstand der Änderung ist eine Aktualisierung von Anhang I, der die Personen, Gruppen und Organisationen enthält, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dem EU-Sanktionsrecht einzufrieren sind.

Konkret wird unter den natürlichen Personen ein neuer Eintrag ergänzt. Gelistet wird Hamidah Nabagala einschließlich mehrerer Aliasnamen, Geburtsdaten- und Identifikationsangaben, Staatsangehörigkeit, Reisepassnummer sowie einer Anschrift in der Demokratischen Republik Kongo. Nach den in der Verordnung genannten weiteren Angaben soll sie als Mittlerin in Finanzierungskanälen für ISIL in Zentralafrika tätig gewesen sein. Außerdem wird auf einen Zusammenhang mit der Finanzierung eines Bombenanschlags in Kampala im Jahr 2021 sowie auf den Versuch verwiesen, ihre Kinder in ein ISIL-Lager in der Demokratischen Republik Kongo zu bringen. Weiterlesen