ATLAS-Ausfuhr: Rumänien nimmt am CCE-Verfahren teil

Das ITZBund hat mit der ATLAS-Teilnehmerinformation 1009/2026 eine Erweiterung bei der zentralen Zollabwicklung Ausfuhr (Centralised Clearance for Export – CCE) bekannt gegeben.

Seit dem 1. Oktober 2026 erfüllt auch Rumänien die Voraussetzungen für die Abwicklung des CCE-Verfahrens und kann am elektronischen Nachrichtenaustausch zwischen der Ausfuhr- und der Gestellungszollstelle teilnehmen.

Welche Mitgliedstaaten nehmen teil?

Neben Rumänien nehmen bereits Schweden, Dänemark, Österreich, Bulgarien, Slowenien, Luxemburg, die Slowakei, Kroatien und Irland am elektronischen CCE-Nachrichtenaustausch mit Deutschland teil.

Für Unternehmen mit einer entsprechenden CCE-Bewilligung erweitert sich damit die Möglichkeit, Ausfuhrvorgänge zentral in Deutschland abzuwickeln, während die Waren in einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat gestellt werden.

Wouros & Partner empfiehlt Unternehmen, die CCE nutzen oder dessen Einsatz planen, die Erweiterung um Rumänien bei der Gestaltung ihrer grenzüberschreitenden Ausfuhrprozesse zu berücksichtigen.

Quelle: ITZBund, ATLAS-Teilnehmerinformation 1009/2026 vom 30.09.2026, ATLAS-Ausfuhr (AES) – Zentrale Zollabwicklung Ausfuhr (CCE).

ATLAS-Ausfuhr: Neue Codierungen Y772 und Y773 für Sudan-Sanktionen

Mit der ATLAS-Info 0977/2026 vom 22. Juli 2026 informiert die Zollverwaltung über neue Codierungen im Zusammenhang mit den restriktiven Maßnahmen gegenüber Sudan.

Hintergrund ist die Verordnung (EU) 2026/1724, mit der die Verordnung (EU) 2023/2147 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Stabilität und den politischen Übergang Sudans untergraben, geändert wurde.

Welche neuen Codierungen gibt es?

Für Ausfuhranmeldungen stehen in ATLAS-Ausfuhr ab sofort zwei neue Codierungen zur Verfügung:

Y772 – „Genehmigungsfreier Ausnahmetatbestand gemäß Artikel 1b Abs. 3 VO (EU) 2023/2147 vom Verbot nach Artikel 1b Abs. 1 VO (EU) 2023/2147“

Y773 – „Altvertragsregelung (genehmigungsfreier Ausnahmetatbestand gemäß Artikel 1b Abs. 4 VO (EU) 2023/2147) vom Verbot nach Art. 1b Abs. 1 VO (EU) 2023/2147“

Die Codierungen sind damit relevant, wenn bei einem von Art. 1b Abs. 1 VO (EU) 2023/2147 erfassten Vorgang einer der dort vorgesehenen genehmigungsfreien Ausnahmetatbestände in Anspruch genommen wird.

Unternehmen sollten vor Verwendung von Y772 oder Y773 prüfen und dokumentieren, ob die Voraussetzungen des jeweils angegebenen Ausnahmetatbestands tatsächlich erfüllt sind.

Haben Sie Ausfuhren mit Bezug zum Sudan?

Wouros & Partner unterstützt Sie bei der Prüfung von Ausfuhrvorgängen im Zusammenhang mit den Sudan-Sanktionen, der Anwendbarkeit von Verboten und Ausnahmen sowie der korrekten Verwendung der erforderlichen ATLAS-Codierungen. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle

ITZBund, ATLAS-Info 0977/2026 vom 22.07.2026 – ATLAS-Ausfuhr; neue Codierungen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2026/1724