ATLAS-Ausfuhr: Irland nimmt ab 1. August 2026 am CCE-Verfahren teil

Mit der ATLAS-Info 0979/2026 informiert die Zollverwaltung über eine Erweiterung der Zentralen Zollabwicklung Ausfuhr (CCE – Centralised Clearance for Export).

Ab dem 1. August 2026 erfüllt auch Irland die Voraussetzungen für die Abwicklung des CCE-Verfahrens. Damit kann Irland am elektronischen Nachrichtenaustausch zwischen der Ausfuhrzollstelle und der Gestellungszollstelle teilnehmen.

Was bedeutet CCE?

Die Zentrale Zollabwicklung ermöglicht es Unternehmen mit entsprechender Bewilligung grundsätzlich, Zollanmeldungen bei der für sie zuständigen Zollstelle abzugeben, obwohl sich die Waren in einem anderen beteiligten Mitgliedstaat befinden.

Bei der Ausfuhr können damit Ausfuhrzollstelle und Gestellungszollstelle in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten liegen. Voraussetzung für die praktische grenzüberschreitende Abwicklung ist unter anderem, dass die beteiligten Mitgliedstaaten den erforderlichen elektronischen Nachrichtenaustausch unterstützen.

Genau hier setzt die ATLAS-Info an: Seit dem 1. August 2026 ist diese elektronische CCE-Kommunikation zwischen Deutschland und Irland möglich.

Bereits zuvor nehmen Schweden, Dänemark, Österreich, Bulgarien, Slowenien, Luxemburg, die Slowakei und Kroatien am elektronischen CCE-Nachrichtenaustausch mit Deutschland teil.

Nutzen Sie Ausfuhrverfahren in mehreren EU-Mitgliedstaaten?

Wouros & Partner unterstützt Sie bei der Prüfung, ob die Zentrale Zollabwicklung für Ihre grenzüberschreitenden Ausfuhrprozesse eingesetzt werden kann und welche zollrechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen hierfür erfüllt werden müssen. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle

ITZBund, ATLAS-Info 0979/2026 vom 23.07.2026 – „ATLAS-Ausfuhr (AES): Zentrale Zollabwicklung Ausfuhr (CCE)“.

Zoll führt verpflichtende Angabe der Steuer-ID bei Bewilligungen ein

Information der deutschen Zollverwaltung zur Erhebung der Steuer-ID im Rahmen zollrechtlicher Bewilligungsverfahren (Stand: 26.03.2026) unter Bezug auf Art. 39 UZK sowie Art. 24 UZK-IA.

Die Zollverwaltung führt künftig die verpflichtende Angabe der Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) im Rahmen von Anträgen auf zollrechtliche Bewilligungen ein. Hintergrund ist die rechtlich erforderliche Prüfung der steuerlichen Zuverlässigkeit von Antragstellern gemäß Art. 39 Buchstabe a) des Unionszollkodex (UZK).

Dieses Bewilligungskriterium verlangt, dass Unternehmen keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit begangen haben. Um dies zu überprüfen, sind die Hauptzollämter verpflichtet, entsprechende Informationen bei den zuständigen Finanzämtern einzuholen. Weiterlesen