Zoll führt verpflichtende Angabe der Steuer-ID bei Bewilligungen ein

Information der deutschen Zollverwaltung zur Erhebung der Steuer-ID im Rahmen zollrechtlicher Bewilligungsverfahren (Stand: 26.03.2026) unter Bezug auf Art. 39 UZK sowie Art. 24 UZK-IA.

Die Zollverwaltung führt künftig die verpflichtende Angabe der Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) im Rahmen von Anträgen auf zollrechtliche Bewilligungen ein. Hintergrund ist die rechtlich erforderliche Prüfung der steuerlichen Zuverlässigkeit von Antragstellern gemäß Art. 39 Buchstabe a) des Unionszollkodex (UZK).

Dieses Bewilligungskriterium verlangt, dass Unternehmen keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit begangen haben. Um dies zu überprüfen, sind die Hauptzollämter verpflichtet, entsprechende Informationen bei den zuständigen Finanzämtern einzuholen.

Steuer-ID wird zentrale Identifikationsgrundlage

Zur eindeutigen und schnellen Zuordnung der betroffenen Personen wird künftig die Steuer-ID des relevanten Personenkreises im Rahmen des Fragebogens zollrechtliche Bewilligungen abgefragt. Zusätzlich ist das zuständige Finanzamt anzugeben.

Die Einführung der Steuer-ID dient dabei nicht nur der Verfahrensbeschleunigung, sondern auch dem Datenschutz: Ohne diese eindeutige Identifikationsnummer müssten deutlich sensiblere Daten, wie etwa Ausweisnummern, erhoben werden.

Klare Abgrenzung: Keine privaten Steuerdaten betroffen

Die Zollverwaltung stellt ausdrücklich klar, dass:

  • nur wirtschaftsbezogene steuerliche Verstöße berücksichtigt werden
  • keine Gehaltsdaten oder Einkommensverhältnisse abgefragt werden
  • private steuerliche Sachverhalte nicht Gegenstand der Prüfung sind

Damit bleibt die Prüfung strikt auf die unternehmerische Tätigkeit beschränkt.

Datenschutz und DSGVO-Konformität

Die Verarbeitung der Steuer-ID erfolgt unter strikter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Insbesondere werden:

  • die Grundsätze der Datenverarbeitung gemäß Art. 5 DSGVO eingehalten
  • die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung nach Art. 6 DSGVO sichergestellt
  • die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO erfüllt

Ein zentraler Punkt: Die Steuer-ID wird nicht beim Hauptzollamt gespeichert. Die Nutzung erfolgt ausschließlich zweckgebunden im Rahmen der Bewilligungsprüfung.

Praktische Auswirkungen für Unternehmen

Mit der Veröffentlichung des überarbeiteten Fragebogens wird die Angabe der Steuer-ID verpflichtender Bestandteil aller relevanten Bewilligungsanträge (z. B. AEO, Vereinfachungen im Zollverfahren).

Unternehmen sollten daher frühzeitig:

  • den relevanten Personenkreis identifizieren
  • die erforderlichen Steuer-IDs intern verfügbar machen
  • ihre internen Prozesse und Dokumentationen anpassen

Die Neuerung zeigt erneut, dass die Anforderungen an die Compliance im Bereich Zoll und Steuern weiter steigen und eng miteinander verzahnt sind.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Vorbereitung und Prüfung von zollrechtlichen Bewilligungen, bei der Umsetzung der neuen Anforderungen sowie bei der rechtssicheren Gestaltung interner Prozesse.

Quellenhinweis: Grundlage sind die Vorgaben des Unionszollkodex (Verordnung (EU) Nr. 952/2013), insbesondere Art. 39, sowie die UZK-Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, insbesondere Art. 24, und die Information der deutschen Zollverwaltung zur Erhebung der Steuer-ID (Stand 26.03.2026).