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EU weitet Antidumpingzoll auf bestimmte Rohrformstücke ohne Gewinde aus China aus
Durchführungsverordnung (EU) 2026/709 der Kommission vom 24. März 2026 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1890 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf weitere Einfuhren gegossener Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in der Volksrepublik China, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, am 25.03.2026.
Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/709 eine bestehende Antidumpingmaßnahme ausgeweitet. Betroffen sind nun auch bestimmte gegossene Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke ohne Gewinde mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den TARIC-Codes 7307 19 10 35 und 7307 19 10 45 erfasst werden. Ausgangspunkt der Maßnahme ist die bereits geltende Durchführungsverordnung (EU) 2025/1890, mit der ein endgültiger Antidumpingzoll auf entsprechende Waren mit Gewinde eingeführt worden war.
Nach den Feststellungen der Kommission wurde die bestehende Antidumpingmaßnahme umgangen. Die Untersuchung ergab, dass Waren ohne Gewinde aus China in die Europäische Union eingeführt, hier durch Gewindeschneiden fertiggestellt und anschließend als Ware mit Gewinde auf dem Unionsmarkt verkauft wurden. Die Kommission wertet dies als Fertigstellungsvorgang im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036.
Zur Begründung verweist die Verordnung auf eine deutliche Veränderung des Handelsgefüges: Während die Einfuhren der bereits mit Antidumpingzöllen belegten Ware mit Gewinde zurückgingen, stiegen die Einfuhren der Ware ohne Gewinde aus China im Untersuchungszeitraum deutlich an. Gleichzeitig sah die Kommission Belege dafür, dass die bestehende Maßnahme sowohl mengenmäßig als auch preislich unterlaufen wurde. Zudem stellte sie fest, dass die in der Union fertiggestellten Waren zu gedumpten Preisen verkauft wurden.
Praktisch besonders relevant ist der künftig anzuwendende Zollsatz: Die Ausweitung erfolgt auf Grundlage des für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China“ geltenden Antidumpingzolls in Höhe von 57,8 %. Dieser Satz ist damit künftig auch für die von der Verordnung erfassten Einfuhren unter den TARIC-Codes 7307 19 10 35 und 7307 19 10 45 maßgeblich, soweit keine ausdrückliche Ausnahme greift.
Wichtig ist zugleich, dass die Verordnung auch Ausnahmen vorsieht. Nicht von der Ausweitung erfasst werden runde Abzweigdosen aus Temperguss ohne Gewinde, die keine Abdeckung haben. Außerdem wurden einzelnen Unternehmen Befreiungen gewährt, weil bei ihnen nach der Untersuchung keine Beteiligung an den festgestellten Umgehungspraktiken nachgewiesen wurde. Dies betrifft Erata Impex srl, AGAflex sp zoo, S. C. Poarta Alba Fittings Industry srl und Odlewnia Zawiercie SA mit den TARIC-Zusatzcodes 88AT, 88AU, 88AV und 88AW. Der Antrag von Jianzhi Technology srl auf Befreiung wurde hingegen ausdrücklich abgelehnt.
Für Unternehmen mit entsprechenden Importvorgängen ist die Verordnung unmittelbar praxisrelevant. Sie betrifft nicht nur die laufende Zollabwicklung, sondern auch bereits zollamtlich erfasste Einfuhren, für die der ausgeweitete Zoll nun erhoben werden kann. Zusätzlich ordnet die Kommission eine laufende Überwachung der Einfuhren unter den betroffenen TARIC-Codes an. Unternehmen sollten daher ihre Warenklassifizierung, Produktabgrenzung, Lieferanten- und Herstellerzuordnung sowie bestehende Zollprozesse kurzfristig überprüfen.
Die Verordnung zeigt erneut, dass Antidumpingmaßnahmen nicht nur auf das Endprodukt selbst, sondern auch auf vorgelagerte oder unfertige Waren ausgeweitet werden können, wenn die Europäische Kommission eine Umgehung der Schutzmaßnahme feststellt. Für Importeure steigt damit die Bedeutung einer sauberen Produktabgrenzung, einer belastbaren TARIC-Prüfung und einer rechtssicheren Dokumentation der tatsächlichen Verarbeitungsschritte in der Union.
Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Prüfung von Antidumpingmaßnahmen, der Bewertung von Umgehungstatbeständen, der korrekten Anwendung von TARIC-Codes und Zusatzcodes sowie bei der rechtssicheren Umsetzung der Vorgaben in der Zollpraxis.
Quellenhinweis: Maßgeblich ist die Durchführungsverordnung (EU) 2026/709 der Kommission vom 24. März 2026, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, am 25.03.2026.
Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.






