EU untersucht mögliche Umgehung von Antidumpingzöllen auf Glasfasergewebe

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1925 eine Untersuchung wegen einer möglichen Umgehung bestehender Antidumpingmaßnahmen auf bestimmte offenmaschige Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in China eingeleitet.

Betroffen sind Waren der KN-Codes ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00 und ex 7019 69 90, die aus Kosovo, Moldau, Nordmazedonien oder Serbien in die EU versandt werden – unabhängig davon, ob sie als Ursprungserzeugnisse dieser Länder angemeldet werden.

Hintergrund sind Hinweise auf mögliche Umgehungspraktiken. Für Kosovo werden insbesondere Versandvorgänge genannt; für Moldau, Nordmazedonien und Serbien untersucht die Kommission auch Montage- oder Fertigstellungsvorgänge unter Verwendung chinesischer Vormaterialien.

Die betreffenden Einfuhren werden seit Inkrafttreten der Verordnung zollamtlich erfasst. Wird eine Umgehung festgestellt, können Antidumpingzölle rückwirkend auf die erfassten Einfuhren erhoben werden. Die Erfassung läuft für neun Monate.

Für die Erfassung gelten neue TARIC-Codes, unter anderem 7019630016/17/18/21, 7019640016/17/18/21, 7019650016/17/22/23, 7019660016/17/22/23 und 7019699016/17/18/21.

Die Verordnung gilt seit 8. August 2026.

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Quelle / Rechtshinweis

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2026/1925 der Kommission vom 6. August 2026 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend eine mutmaßliche Umgehung der Antidumpingmaßnahmen auf bestimmte offenmaschige Gewebe aus Glasfasern, ABl. L vom 07.08.2026.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

ATLAS-Ausfuhr (AES): Änderungen bei Länder-Codelisten und Ursprungsangaben

Quelle/Fundstelle: ATLAS-Info 0948/2026, ITZBund, 21.04.2025
Rechtsgrundlage: Anhang B UZK-IA; Verordnung (EU) 2020/1470

Zum 18. April 2026 hat die Europäische Kommission Änderungen an den Ausfuhr-Codelisten veröffentlicht. Betroffen sind die Codelisten C0008, C0165, C0199 und C0248, die im Rahmen der ATLAS-Ausfuhr (AES) für Länder- und Adressangaben verwendet werden.

Die aktualisierten Codelisten stehen seit dem 17. April 2026 im Download zur Verfügung. Die Anpassungen beruhen auf Änderungen des Anhangs B UZK-IA sowie der Verordnung (EU) 2020/1470.

Von besonderer Bedeutung ist die Codeliste C0248, die unter anderem im Datenfeld „Ursprungsland“ (Datenelement 16 08 000 000) verwendet wird. Dieses Feld betrifft den nichtpräferenziellen Ursprung. Weiterlesen