EU-Quecksilberverordnung: Einfuhr, Ausfuhr und Verwendung von Quecksilber streng reguliert

Quelle/Fundstelle: Amtsblatt der Europäischen Union, L 137 vom 24. Mai 2017
Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2017/852

Die Europäische Union regelt mit der Verordnung (EU) 2017/852 den Umgang mit Quecksilber, Quecksilberverbindungen und quecksilberhaltigen Produkten umfassend. Ziel ist es, die Gesundheit des Menschen und die Umwelt vor Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber zu schützen. Die Verordnung ersetzt die frühere Verordnung (EG) Nr. 1102/2008.

Für Unternehmen ist die Verordnung insbesondere relevant bei der Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Verwendung und Entsorgung von quecksilberhaltigen Stoffen und Produkten. Sie enthält unter anderem konkrete Ausfuhrverbote für Quecksilber sowie bestimmte Quecksilberverbindungen und Gemische. Die Regelungen beziehen sich auf klar definierte Stoffe, Produkte und Anwendungsbereiche.

Besonders praxisrelevant sind die Vorschriften zu mit Quecksilber versetzten Produkten. Für bestimmte Produktgruppen gelten Verbote oder Beschränkungen für das Inverkehrbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr, sofern diese Produkte Quecksilber enthalten. Betroffen sein können unter anderem Batterien, Schalter, Relais, bestimmte Lampen, Messgeräte, Kosmetika oder Pestizide.

Unabhängig vom Endprodukt erfasst die Verordnung auch industrielle Herstellungsprozesse. Die Verwendung von Quecksilber in bestimmten Produktionsverfahren ist verboten oder nur unter festgelegten Voraussetzungen zulässig. Damit ist nicht nur entscheidend, ob ein Produkt Quecksilber enthält, sondern auch, ob Quecksilber im Herstellungsprozess eingesetzt wurde.

Für die Zoll- und Außenwirtschaftspraxis bedeutet dies, dass Unternehmen ihre Waren und Lieferketten umfassend prüfen müssen. Neben der stofflichen Zusammensetzung des Produkts ist insbesondere zu klären, ob im Herstellungsprozess Quecksilber verwendet wurde. Auf dieser Grundlage ist zu bewerten, ob Verbote oder Beschränkungen greifen und welche Nachweise erforderlich sind.

Zur Absicherung der Zollanmeldung ist eine belastbare Datenbasis erforderlich. Die Einordnung der Ware muss jederzeit nachvollziehbar sein. Dies erfolgt in der Praxis insbesondere auf Basis von Produktspezifikationen, technischen Unterlagen, Materialdeklarationen oder entsprechenden Angaben aus der Lieferkette.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Bewertung und Umsetzung solcher zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Anforderungen. Dazu gehört insbesondere die Prüfung von Verboten und Beschränkungen, Produktdaten, Lieferketten sowie internen Kontrollsystemen.

Da die Verordnung (EU) 2017/852 seit ihrer Veröffentlichung mehrfach angepasst wurde, sollte für die operative Anwendung stets die aktuelle konsolidierte Fassung herangezogen werden. EUR-Lex weist hierzu eine konsolidierte Fassung vom 30. Juli 2024 aus.

Quellen- und Rechtshinweis:
Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.