EU ändert Antidumpingregelung für bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl aus China

Durchführungsverordnung (EU) 2026/701 der Kommission vom 23. März 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, am 24.03.2026.

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/701 eine gezielte Änderung der bereits bestehenden Antidumpingmaßnahme für bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China vorgenommen. Dabei geht es nicht um die Einführung eines neuen Antidumpingzolls, sondern um eine Anpassung des Anhangs der bereits geltenden Durchführungsverordnung (EU) 2022/191.

Hintergrund ist ein Antrag des Unternehmens Anhui Newshengda Precision Technology Co., Ltd.. Dieses Unternehmen hat gegenüber der Kommission nachgewiesen, dass es mit Zhejiang New Shengda Fastener Co., Ltd. verbunden ist, einem bereits in der ursprünglichen Verordnung erfassten mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller. Nach Prüfung der vorgelegten Informationen kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass es sachgerecht ist, die Ausfuhren des Antragstellers derselben bestehenden zollrechtlichen Behandlung zuzuordnen.

Konkret bedeutet dies, dass Anhui Newshengda Precision Technology Co., Ltd. nun als verbundener ausführender Hersteller dem bereits unter TARIC-Zusatzcode C853 geführten Unternehmen Zhejiang New Shengda Fastener Co., Ltd. hinzugefügt wird. Der bisher nur Zhejiang New Shengda Fastener Co., Ltd. zugewiesene TARIC-Zusatzcode C853 gilt damit künftig für beide Unternehmen.

Für die Praxis ist diese Änderung vor allem für Unternehmen relevant, die Einfuhren von betroffenen Verbindungselementen aus China abwickeln. Denn bei der zollrechtlichen Behandlung, der Antidumpingprüfung und der korrekten Anwendung von TARIC-Daten ist entscheidend, welchem Hersteller bzw. welchem Zusatzcode die Ware zugeordnet wird. Fehler bei der Herstellerzuordnung oder bei der Verwendung des zutreffenden TARIC-Zusatzcodes können zu unzutreffenden Zollanmeldungen und daraus folgenden Korrektur- oder Nachforderungsrisiken führen. Diese praktische Relevanz ergibt sich aus der nun ausdrücklich geregelten Erweiterung des bestehenden Herstelleranhangs.

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Da die Veröffentlichung am 24.03.2026 erfolgt ist, ist die Änderung kurzfristig in der zollrechtlichen Praxis zu berücksichtigen.

Für importierende Unternehmen zeigt die Änderung erneut, wie wichtig eine laufende Überwachung von Antidumpingmaßnahmen, TARIC-Zusatzcodes, Herstellerzuordnungen und den jeweils einschlägigen Rechtsgrundlagen ist. Gerade bei Waren, die Antidumpingmaßnahmen unterliegen, sollte die Zollanmeldung nicht nur auf Ebene der Warennummer, sondern auch hinsichtlich Herstellerbezug, Ursprung und TARIC-Codierung sorgfältig geprüft werden.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Prüfung von Antidumpingmaßnahmen, der Bewertung von TARIC-Einträgen, der Absicherung zollrechtlicher Prozesse sowie bei der rechtssicheren Umsetzung in der Zollpraxis.

Quellenhinweis: Maßgeblich ist die Durchführungsverordnung (EU) 2026/701 der Kommission vom 23. März 2026, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, am 24.03.2026.

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026