Antidumping – Glasfasern mit Ursprung in Ägypten und China

Ein weiteres türkisches Unternehmen wird befreit.

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2169 (Antidumping); ABl. L vom 18. Oktober 2023;

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2158 (Antisubvention); ABl. L vom 18. OKtober 2023;

Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung; ABl. C 236 vom 4. Juli 2023, S. 7.

Einfuhren von Fibroteks Dokuma Sanayi Ve Ticaret AS unterliegen mit Wirkung vom 19. Oktober 2023 weder den Antidumping- noch Ausgleichszöllen. Damit sind insgesamt vier türkische Hersteller von den Maßnahmen ausgenommen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Einfuhrverbot von Eisen- und Stahlerzeugnissen

Gemäß Art. 3g Abs. 1 lit. d) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (VO) ist es zeitlich gestaffelt verboten, in Anhang XVII VO aufgeführte Eisen- und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar einzuführen oder zu kaufen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung von in Anhang XVII VO aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnissen mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden.

Nach Art. 3g Abs. 1 lit. d) VO ist zum Zeitpunkt der Einfuhr ein Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, vorzulegen.

Quelle: Zoll.de

CBAM – So funktioniert die Übergangsphase

Die Einführung des CO2-Grenzausgleichsmechanimus (CBAM) erfolgt schrittweise: Am 1. Oktober 2023 beginnt die Übergangsphase.

Die Übergangsphase unterscheidet sich von der Umsetzungsphase: Während der Übergangsphase gelten lediglich Berichtspflichten. Weitere Anforderungen treten erst ab 1. Januar 2026 in Kraft: Ab diesem Zeitpunkt brauchen Einführer eine gültige Zulassung als CBAM-Anmelder und müssen CBAM-Zertifikate erwerben.

Importeure müssen einen CBAM-Bericht erstellen, wenn sie Produkte aus Drittländern importieren, die unter den Anwendungsbereich der CBAM-Verordnung fallen. Aktuell zählen dazu folgende Produktgruppen:

  • Zement
  • Eisen und Stahl
  • Aluminium
  • Düngemittel
  • Strom
  • Wasserstoff

Anhang I der CBAM-Verordnung 2033/956 enthält eine Liste der entsprechenden Waren, sortiert anhand KN-Codes. Weiterlesen

Bereitstellung der Internetanmeldungen für Post- und Kuriersendungen (IPK) für die Fachanwendung ATLAS IMPOST

Seit dem 19. September 2023 steht eine weitere Möglichkeit der Zollanmeldung, die Internetanmeldung für Post- und Kuriersendungen (IPK) zur Verfügung.

Mit dieser internetbasierten Fachanwendung können Post- und Kuriersendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro sowie private Geschenksendungen aus Drittstaaten mit einem Sachwert bis 45 Euro angemeldet werden. Die IPK wird für private Sendungsempfänger sowie für Unternehmen zur Verfügung gestellt, welche nicht ATLAS-Teilnehmer sind. Die IPK wird online über das Zoll-Portal angeboten und ist dort nach erfolgter Registrierung bzw. Anmeldung für Privatpersonen und Unternehmen unter der Dienstleistung “Grenzüberschreitender Warenverkehr” zugänglich. Dazu ist eine Registrierung im Zoll-Portal notwendig, die zunächst mit ELSTER-Zertifikat oder elektronischem Personalausweis erfolgen muss.

Zoll-Portal: Dienstleistung “Grenzüberschreitender Warenverkehr” [Anmeldung notwendig]

Für ATLAS-Teilnehmer steht weiterhin der Zollanmeldungstyp APK (Anmeldungen von Post- und Kuriersendungen mit einem Warenwert von bis zu 150 Euro) zur Verfügung.

Quelle: Zoll.de

Einfuhr: Änderungen zur Darstellung der Befreiung von Anlagegold von der EUSt

Bezugnehmend auf das BMF-Schreiben vom 8. Juni 2023 – III C 3 – S 7423/20/10001 :001 (2023/0533207) – zur Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses, wurden bei der Position 7108 rückwirkend zum 8. Juni 2023 folgende Änderungen zur Darstellung der Befreiung von Anlagegold von der EUSt vorgenommen:

1)     Die Warenbeschreibungen der Codenummern 7108 1200 001 und 7108 1310 001 wurden angepasst.

2)     Die Codenummer 7108 1380 000 wurde national in 7108 1380 001 und 7108 1380 009 unterteilt, um entsprechend dem Umsatzsteuergesetz darzustellen, dass auch Goldplättchen mit einer Dicke von 0,15 mm oder weniger als Anlagegold von der EUSt befreit sind.

(Stand: 05.09.2023)

Quelle: Zoll.de

Leitfaden zur Verhinderung von Sanktionsumgehungen veröffentlicht

Der Leitfaden der EU-Kommission soll Unternehmen dabei helfen, eine Umgehung der Sanktionen gegenüber Russland besser zu erkennen und so zu vermeiden.

Das EU-Sanktionsrecht verplichtet Unternehmen zu einer Sorgfaltsprüfung.

Der Leitfaden der EU-Kommission gibt Hilfestellung für die Umsetzung.

Er enthält Informationen zu folgenden Themen:

  • Schritte für eine strategische Risikobewertung
  • Hinweise für eine verstärkte Sorgfaltspflicht für besonders gefährdete Unternehmen inklusive Verfahren für die Bewertung von Geschäftspartnern, Transaktionen und Waren
  • Auflistung von Warnzeichen (“red flags“), insbesondere bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit neuen Handelspartner.

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Quelle: Europäische Kommission

Nachweispflichten für Einfuhren von Eisen- und Stahlerzeugnissen:

Der Ursprung der Vorprodukte ist nachzuweisen.

Einfuhrverbote für Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Russland umfassen Waren aus Drittländern, die russische Vormaterialien enthalten.

Dieses Verbot betrifft ab 30. September 2023 auch Erzeugnisse aus Drittländern, sofern bei der Produktion Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden. Das Verbot umfasst Waren gemäß Annex XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014. Bei der Einfuhr der betroffenen Produkte gelten Nachweispflichten über die verwendeten Vormaterialien.

Die deutsche Zollverwaltung informiert darüber, wie Unternehmen die Nachweispflichten erfüllen können: Der Nachweis muss für die Zollbehörden bereitgehalten werden und ist vorzulegen, wenn die Zollstelle es im Einzelfall verlangt. Aus dem Nachweis muss der nicht-russische Ursprung der Vorprodukte ersichtlich sein. Möglich sind folgende Dokumente:

  • Mill Test Certificate
  • Rechnungen
  • Lieferscheine
  • Qualitätszertifikate
  • Langzeitlieferantenerklärungen
  • Kalkulations- und Fertigungsunterlagen
  • Zolldokumente des Ausfuhrlandes
  • Geschäftskorrespondenzen
  • Produktionsbeschreibungen
  • Erklärungen des Herstellers
  • Ausschlussklauseln in Kaufverträgen

Übersicht der deutschen Zollverwaltung über das Russland-Embargo in der Fassung vom 6. September 2023.

Quelle: Zoll.de

Antidumping – Aluminiumfolie (kleine Rollen) mit Ursprung in China

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 317 vom 7. September 2023, S. 6.

Die Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen bekannt. Sie wurden 2019 verlängert und 2021 auf Einfuhren aus Thailand ausgeweitet.

Die Antidumpingmaßnahmen treten am 6. Juni 2024 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Gemeinsames Versandverfahren – Ukraine

Mit Wirkung zum 1. Oktober 2022 ist die Ukraine dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren und dem Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beigetreten.

Von der Europäischen Kommission wurde eine Guidance veröffentlicht, die vom staatlichen Zolldienst der Ukraine für Wirtschaftsbeteiligte erstellt wurde, die das gemeinsame Versandverfahren in die Ukraine und aus der Ukraine nutzen möchten.

Guidance Common Transit procedure trade with UA (in englischer Sprache)

Quelle: Zoll.de