Nachweispflichten für Einfuhren von Eisen- und Stahlerzeugnissen:

Der Ursprung der Vorprodukte ist nachzuweisen.

Einfuhrverbote für Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Russland umfassen Waren aus Drittländern, die russische Vormaterialien enthalten.

Dieses Verbot betrifft ab 30. September 2023 auch Erzeugnisse aus Drittländern, sofern bei der Produktion Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden. Das Verbot umfasst Waren gemäß Annex XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014. Bei der Einfuhr der betroffenen Produkte gelten Nachweispflichten über die verwendeten Vormaterialien.

Die deutsche Zollverwaltung informiert darüber, wie Unternehmen die Nachweispflichten erfüllen können: Der Nachweis muss für die Zollbehörden bereitgehalten werden und ist vorzulegen, wenn die Zollstelle es im Einzelfall verlangt. Aus dem Nachweis muss der nicht-russische Ursprung der Vorprodukte ersichtlich sein. Möglich sind folgende Dokumente:

  • Mill Test Certificate
  • Rechnungen
  • Lieferscheine
  • Qualitätszertifikate
  • Langzeitlieferantenerklärungen
  • Kalkulations- und Fertigungsunterlagen
  • Zolldokumente des Ausfuhrlandes
  • Geschäftskorrespondenzen
  • Produktionsbeschreibungen
  • Erklärungen des Herstellers
  • Ausschlussklauseln in Kaufverträgen

Übersicht der deutschen Zollverwaltung über das Russland-Embargo in der Fassung vom 6. September 2023.

Quelle: Zoll.de