Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Nachweispflichten für Einfuhren von Eisen- und Stahlerzeugnissen:
Der Ursprung der Vorprodukte ist nachzuweisen.
Einfuhrverbote für Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Russland umfassen Waren aus Drittländern, die russische Vormaterialien enthalten.
Dieses Verbot betrifft ab 30. September 2023 auch Erzeugnisse aus Drittländern, sofern bei der Produktion Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden. Das Verbot umfasst Waren gemäß Annex XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014. Bei der Einfuhr der betroffenen Produkte gelten Nachweispflichten über die verwendeten Vormaterialien.
Die deutsche Zollverwaltung informiert darüber, wie Unternehmen die Nachweispflichten erfüllen können: Der Nachweis muss für die Zollbehörden bereitgehalten werden und ist vorzulegen, wenn die Zollstelle es im Einzelfall verlangt. Aus dem Nachweis muss der nicht-russische Ursprung der Vorprodukte ersichtlich sein. Möglich sind folgende Dokumente:
- Mill Test Certificate
- Rechnungen
- Lieferscheine
- Qualitätszertifikate
- Langzeitlieferantenerklärungen
- Kalkulations- und Fertigungsunterlagen
- Zolldokumente des Ausfuhrlandes
- Geschäftskorrespondenzen
- Produktionsbeschreibungen
- Erklärungen des Herstellers
- Ausschlussklauseln in Kaufverträgen
Übersicht der deutschen Zollverwaltung über das Russland-Embargo in der Fassung vom 6. September 2023.
Quelle: Zoll.de