Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Möbel für Flure oder Umkleiden und Sitzbank mit offenen Ablagefläche

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 275. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 1. bis 3. Dezember 2025:

Ware 1:

Warenbeschreibung:

Möbel für Flure oder Umkleiden, das dazu bestimmt ist auf den Boden gestellt zu werden. Es handelt sich um eine zusammengesetzte Ware, die aus einer Garderobe, einer Sitzbank und einem Regal besteht. Die Ware misst ca. 190 cm (Höhe) x 79 cm (Breite) x 35 cm (Tiefe). Sie besteht aus einem Stahlrahmen mit Kleiderhaken aus Aluminium zum Aufhängen von Kleidung und Hüten, einer Sitzgelegenheit aus Faserplatten und einem Stahlregal (zum Beispiel zum Aufbewahren von Schuhen usw.).

Einreihung/Begründung:

Die Ware ist gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c) und 6 als „anderes Möbel aus Metall“ in den KN-Code 9403 20 80 einzureihen, da weder der Bestandteil, der als Sitz dient, noch der Bestandteil, der zum Aufhängen von Kleidung und zum Aufbewahren von z. B. Schuhen dient, den Charakter der Ware im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) bestimmt. Die objektiven Beschaffenheitsmerkmale der Ware, die eine Sitzfläche unter den Kleiderhaken aufweist, implizieren, dass die Sitzbank dafür vorgesehen ist, beim Umziehen und Wechseln der Schuhe, die auf dem Regal unter der Sitzfläche aufbewahrt werden können, verwendet zu werden. Folglich sind beide Bestandteile (Sitz und Haken/Regal zum Aufhängen/Aufbewahren von Kleidung/Schuhen) von gleicher Bedeutung. Daher wird die Ware in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 c) in die Position 9403 eingereiht, die von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in der Nomenklatur zuletzt genannt wird (9401 und 9403).

Ware 2:

Warenbeschreibung:

Zusammengesetzte Ware aus einer Sitzbank und einer einfachen offenen Ablagefläche unter der Sitzbank.

Einreihung/Begründung:

Die Ware ist gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 als „Sitzmöbel“ in die Position 9401 einzureihen, da die Sitzfläche den Charakter der Ware bestimmt. Die Ware besteht hauptsächlich aus einer Sitzbank. Die Ablagefläche unter der Sitzbank ist einfach gestaltet und bietet nicht viel Stauraum.

(Stand: 04.02.2026)

Quelle: Zoll.de

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 3923NEH28.01.2026
2.Position 7010NEH28.01.2026
3.Position 9401NEH28.01.2026
4.Position 8536NEH28.01.2026
5.Position 8544NEH28.01.2026
6.Position 9403NEH28.01.2026
7.Position 9603NEH28.01.2026
8.VorbemerkungenListe01.01.2026
(Stand: 04.02.2026)

Quelle: Zoll.de

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union – Wechselrichter mit Maximum Power Point (MPP)-Tracking-Funktion

Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C C/2026/220 vom 8.1.2026

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

Auf Seite 347 wird folgende Erläuterung eingefügt:

„8504 40 84
Wechselrichter mit Maximum Power Point (MPP)-Tracking-Funktion

Hierher gehören Wechselrichter, die in Fotovoltaikanlagen zur Optimierung der Leistungsabgabe verwendet werden, wenn der von den Fotovoltaikmodulen erzeugte Gleichstrom in Wechselstrom zur direkten Verwendung oder zur Einspeisung in das Stromnetz umgewandelt wird. Diese an die jeweiligen Sonnenlicht- und Umweltverhältnisse optimal angepasste Leistungsabgabe heißt ‚Maximum Power Point‘ (MPP); das MPP-Tracking ermöglicht es, die Lastmerkmale an die sich ändernden Verhältnisse anzupassen.

Dank dieser Funktionalität können Fotovoltaikmodule kontinuierlich an ihrem Punkt optimaler Leistung laufen, und ihr Vorhandensein unterscheidet diese Wechselrichter von anderen Arten von Wechselrichtern. Die Fotovoltaik-Wechselrichter entsprechen der Norm CEN/IEN 62109 für die Sicherheit von Stromumwandlungsgeräten, die in Fotovoltaikanlagen verwendet werden.“

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

 

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Silberware des „Harry Potter 3D Golden Snitch

Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Oktober 2025 – 1 K 1055/25:

Die Silberware des „Harry Potter 3D Golden Snitch, Ausgabejahr 2022“ ist in die Position 7114 mit der Unterposition 7114 11 00 – „Silberschmiedewaren aus Silber, auch mit anderen Edelmetallen überzogen oder plattiert“ einzureihen.

Die Silberware „Harry Potter 3D Golden Snitch, Ausgabejahr 2022“ ist ihrer objektiven Beschaffenheit nach keine Münze im zollrechtlichen Sinne.

Aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 7118 geht nämlich hervor, dass zum Herstellen von Münzen im Sinne dieser Position Prägestempel oder Matrizen aus Stahl verwendet werden, deren Hohlformen die auf der Vorder- und Rückseite der Münzen in erhabener Form wiederzugebenden Abdrucke enthalten, ferner Münzplatten aus Metall, die mit Hilfe von Stanzmaschinen aus gewalzten Bändern oder Tafeln ausgeschnitten werden. Diese Münzplatten werden mit Spezialpressen, die Vorder- und Rückseite durch einen Anschlag fertigstellen, geprägt (vgl. Erl. zu Position 7118 (HS) Rz. 02.0). Hieraus leitet der Beklagte zu Recht ab, dass mit dieser Herstellungsweise im Ergebnis flache, zweidimensionale Metallprodukte beschrieben werden.

Die Silberware „Harry Potter 3D Golden Snitch, Ausgabejahr 2022“ ist dagegen kugelförmig und mit zwei zarten Flügeln versehen. Darüber hinaus weist sie keine geprägten oder gestanzten münztypischen Merkmale auf. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass auf der einen Kugelhälfte der von dem Ausgabeland bestimmte Nennwert von 5 $ und das Ausgabeland in farbiger Ausführung ausgewiesen sind. Allerdings fehlt es an den für eine Münze typischen, in erhabener Form wiederzugebenden Abdrucken. Die Farbapplikation mit dem Nennwert und dem Ausgabeland auf der Silberware „Harry Potter 3D Golden Snitch, Ausgabejahr 2022“ ist nicht erhaben und folglich nicht durch die in den Erläuterungen zum Harmonisierten System beschriebene Fertigungstechnik geprägt oder gestanzt.

(Stand: 17.12.2025)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Zahlen- oder Buchstabenaufkleber z. B. Epoxidharz – 3926 90 und 3926 90 97

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie) – 273. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 13. bis 15. Oktober 2025:

Warenbeschreibung:

Bei den in Rede stehenden Erzeugnissen handelt es sich um Zahlen- oder Buchstabenaufkleber, hergestellt aus kleinen Stücken bunt gefärbten Kunststoffmaterials, z. B. Epoxidharz. Sie werden als vollständige Alphabete und Zahlenreihen von 0 bis 9 vermarktet und sind vorübergehend auf Kunststoffträgerfolien befestigt, wobei die Haftung durch ihre selbstklebende Schicht erfolgt. Die Beschaffenheit der Klebeschicht ermöglicht es, die Aufkleber von ihrem temporären Träger abzuziehen und anschließend dauerhaft auf andere Oberflächen aufzubringen. Teilweise sind diese Buchstaben und Zahlen geprägt (erhaben). Sie können von Kindern oder Erwachsenen zur Dekoration und Personalisierung von Alltagsgegenständen verwendet werden.

Einreihung:

Die Waren sind unter dem KN-Code 3926 90 97 als „andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914“ einzureihen.

Begründung:

Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3926, 3926 90 und 3926 90 97.

Die Aufkleber sind geprägt (weisen ein Relief auf) und können nicht als die im Wortlaut der Position 3919 beschriebenen Flacherzeugnisse, aus Kunststoffen angesehen werden. Eine Einreihung in Position 3919 ist daher ausgeschlossen.

Die Unterposition 3926 40 00 erfasst „Statuetten und andere Ziergegenstände“ aus Kunststoff, also Gegenstände, die als Dekorationsobjekte verwendet werden. Die vorliegenden erhabenen Aufkleber sind keine Ziergegenstände, da sie vorrangig zur Kennzeichnung anderer Gegenstände dienen und selbst keine dekorativen Gegenstände darstellen. Ihr Hauptzweck ist folglich nicht die Dekoration, sondern eine funktionale Beschriftung. Eine Einreihung unter KN-Code 3926 40 00 ist daher ausgeschlossen.

Kapitel 49 umfasst Druckerzeugnisse und Position 4911 „andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und Fotografien“, deren wesentlicher Charakter und Verwendungszweck dadurch bestimmt wird, dass sie mit Motiven, Schriftzeichen oder Bilddarstellungen bedruckt sind (siehe auch HS-Erläuterungen zu Kapitel 49, Allgemeines, erster Absatz).

Da es sich bei diesen geprägten Aufklebern nicht um Druckerzeugnisse handelt, ist eine Einreihung in die Position 4911 ebenfalls ausgeschlossen.

(Stand: 17.12.2025)

Quelle: Zoll.de

Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen – Ausgabe 2026

Generalzolldirektion (GZD), Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen – Ausgabe 2026,
Az. GZD – Z 3455-2025.00023-0001-GZD_DV.A.22, vom 8. Dezember 2025, gültig ab 1. Januar 2026.
Abruf über: www.zoll.de → Formulare & Merkblätter.

Mit dem Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen – Ausgabe 2026 stellt die deutsche Zollverwaltung eine aktualisierte Arbeitsgrundlage für die Abgabe von Zollanmeldungen bereit. Das Merkblatt ersetzt zum 1. Januar 2026 die bisherige Ausgabe 2025.

Das Merkblatt beschreibt die in Deutschland erforderlichen Angaben und Erläuterungen für:

  • Zollanmeldungen,

  • summarische Eingangsanmeldungen,

  • summarische Ausgangsanmeldungen einschließlich Ankunftsmeldungen,

  • Wiederausfuhrmitteilungen sowie

  • Anmeldungen zur vorübergehenden Verwahrung.

Für die elektronische Abgabe von Anmeldungen sind vorrangig die Vorgaben der Verfahrensanweisung ATLAS, des Merkblatts für Teilnehmer sowie des EDI-Implementierungshandbuchs maßgeblich. Das Merkblatt weist darauf hin, dass das IT-System ATLAS zusätzliche oder von den unionsrechtlichen Vorgaben abweichende Codierungen verlangen kann.

Für Fälle von Systemstörungen oder Ausfällen regelt das Merkblatt die zulässigen Betriebskontinuitäts- und Ausfallverfahren. Bei Versendung und Ausfuhr ist in diesen Fällen das Betriebskontinuitäts-Ausfuhrbegleitdokument (BK-ABD) zu verwenden; das Einheitspapier ist hierfür nicht mehr zulässig. Im Versandverfahren kann hingegen – unter den im Merkblatt genannten Voraussetzungen – weiterhin alternativ zum Versandbegleitdokument das Einheitspapier eingesetzt werden.

Inhaltlich basieren Zollanmeldungen auf den Datenelementen des Anhangs B der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex (UZK-DA) in den Spalten H1 bis H5 sowie H7. Ergänzend benennt das Merkblatt zusätzliche, in Deutschland erforderliche Angaben und enthält praxisbezogene Hinweise, unter anderem zur Verwendung von CERTEX-Dokumenten, zur korrekten Codierung, zur Mengenangabe sowie zum Abgleich mit der Kombinierten Nomenklatur (KN).

Darüber hinaus enthält das Merkblatt grundlegende Begriffsbestimmungen (z. B. Unionswaren und Nicht-Unionswaren, Ausfuhr, Wiederausfuhr, Versand), Vorgaben zur EORI-Nummer sowie Hinweise zu den datenschutz- und statistikrechtlichen Informationspflichten nach der Datenschutz-Grundverordnung und dem Außenhandelsstatistikrecht.

Quelle: Zoll.de

Urteil des Europäischen Gerichtshofs (6. Kammer) vom 20.11.2025 in der Rechtssache C-631/23:

Tenor

Die Unterposition 9018 90 84 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 254/2000 des Rates vom 31. Januar 2000 geänderten Fassung, in den sich nacheinander aus der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 der Kommission vom 12. Oktober 2017 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 der Kommission vom 11. Oktober 2018 ergebenden Fassungen, ist dahin auszulegen, dass sie Venenstauer in Form von elastischen Bändern mit einem Schnappverschluss und einer über das Band führbaren Schnalle, die dazu bestimmt sind, um den Arm eines Patienten gelegt zu werden, um eine Kompression seiner Venen herbeizuführen und dadurch einen Blutstau zu erzeugen, nicht erfasst

(Stand: 09.12.2025)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Shilajit, vorliegend als Pulver in 25-kg-HDPE-Fässern – 2530 90 70

***

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/ Chemie) – 273. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 13. bis 14. Oktober 2025:

Warenbeschreibung:

Shilajit, vorliegend als Pulver in 25-kg-HDPE-Fässern. Der Herstellungsprozess umfasst das Auflösen des Rohmaterials in Wasser (Extraktion), das Filtern zur Entfernung grober Verunreinigungen wie kleiner Steine und das Sprühtrocknen.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 zu Kapitel 25 und dem Wortlaut der KN-Codes 2530, 2530 90 und 2530 90 70 als „anderer mineralischer Stoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen“ einzureihen. Weiterlesen