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Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Möbel für Flure oder Umkleiden und Sitzbank mit offenen Ablagefläche
Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 275. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 1. bis 3. Dezember 2025:
Ware 1:
Warenbeschreibung:
Möbel für Flure oder Umkleiden, das dazu bestimmt ist auf den Boden gestellt zu werden. Es handelt sich um eine zusammengesetzte Ware, die aus einer Garderobe, einer Sitzbank und einem Regal besteht. Die Ware misst ca. 190 cm (Höhe) x 79 cm (Breite) x 35 cm (Tiefe). Sie besteht aus einem Stahlrahmen mit Kleiderhaken aus Aluminium zum Aufhängen von Kleidung und Hüten, einer Sitzgelegenheit aus Faserplatten und einem Stahlregal (zum Beispiel zum Aufbewahren von Schuhen usw.).
Einreihung/Begründung:
Die Ware ist gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c) und 6 als „anderes Möbel aus Metall“ in den KN-Code 9403 20 80 einzureihen, da weder der Bestandteil, der als Sitz dient, noch der Bestandteil, der zum Aufhängen von Kleidung und zum Aufbewahren von z. B. Schuhen dient, den Charakter der Ware im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) bestimmt. Die objektiven Beschaffenheitsmerkmale der Ware, die eine Sitzfläche unter den Kleiderhaken aufweist, implizieren, dass die Sitzbank dafür vorgesehen ist, beim Umziehen und Wechseln der Schuhe, die auf dem Regal unter der Sitzfläche aufbewahrt werden können, verwendet zu werden. Folglich sind beide Bestandteile (Sitz und Haken/Regal zum Aufhängen/Aufbewahren von Kleidung/Schuhen) von gleicher Bedeutung. Daher wird die Ware in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 c) in die Position 9403 eingereiht, die von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in der Nomenklatur zuletzt genannt wird (9401 und 9403).
Ware 2:
Warenbeschreibung:
Zusammengesetzte Ware aus einer Sitzbank und einer einfachen offenen Ablagefläche unter der Sitzbank.
Einreihung/Begründung:
Die Ware ist gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 als „Sitzmöbel“ in die Position 9401 einzureihen, da die Sitzfläche den Charakter der Ware bestimmt. Die Ware besteht hauptsächlich aus einer Sitzbank. Die Ablagefläche unter der Sitzbank ist einfach gestaltet und bietet nicht viel Stauraum.
(Stand: 04.02.2026)
Quelle: Zoll.de






