Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 278. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 2. bis 4. März 2026:

Warenbeschreibung:

Aluminiumrohre, die in die Klimaanlage eines Kraftfahrzeugs integriert werden und dem Transport der Kühlflüssigkeit im Inneren der Klimaanlage dienen.

Einreihung:

Die Ware ist gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6, dem Wortlaut der KN-Codes 7608, 7608 20 und 7608 20 89 sowie den Anmerkungen 3 und 9 e) zu Abschnitt XV, Anmerkung 1 b) zu Kapitel 76 und in analoger Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/553 der Kommission als „Rohre aus Aluminium“ in den KN-Code 7608 20 89 einzureihen.

Begründung:

Es wurde festgestellt, dass die fragliche Ware der in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/553 beschriebenen Ware ähnlich ist.

Eine Einreihung in den KN-Code 8415 90 00 ist ausgeschlossen, da die Rohre nicht als Waren erkennbar sind, die dazu geeignet sind als Teile oder Bestandteile ausschließlich oder hauptsächlich mit Waren der Position 8415 verwendet zu werden. Sie sind daher nach ihrer stofflichen Beschaffenheit als Rohre aus Aluminiumlegierungen einzureihen.

Darüber hinaus sieht das Unomedical-Urteil (C-152/10) vom 16. Juni 2011 in Rn. 25 Folgendes vor: „Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. insbesondere Urteile vom 18. Juli 2007, Olicom, C 142/06, Slg. 2007, I 6675, Randnr. 16, vom 19. Februar 2009, Kamino International Logistics, C 376/07, Slg. 2009, I 1167, Randnr. 31, und vom 14. April 2011, British Sky Broadcasting Group und Pace, C 288/09 und C 289/09, Slg. 2011, I 0000, Randnr. 60).

(Stand: 24.06.2026)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 278. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 2. bis 4. März 2026:

Warenbeschreibung:

Ein Roboterstaubsauger mit zusätzlicher Wischfunktion (die nur auf einer bestimmten Oberfläche aktiviert wird), der mit einer Basisstation zum Aufladen des Staubsaugers, zum automatischen Entleeren des Staubbehälters und zum Waschen der Wischpads ausgestattet ist.

Einreihung:

Die Ware ist gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8508 und 8508 11 00 als „Staubsauger mit eingebautem Elektromotor“ einzureihen.

Begründung:

Obwohl die Maschine als kombinierte Maschine im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI angesehen werden kann, da sie eine Saugfunktion und eine Wischfunktion ausführt, wird die Hauptfunktion immer vom Staubsauger bestimmt. Nach den HS-Erläuterungen zu Position 8508 umfasst diese Position alle Arten von Staubsaugern, die zusätzliche Funktionen ausüben können und mit Zubehör und auswechselbaren Teilen gestellt werden können.

Genauer gesagt werden Staubsauger in die Position 8508 eingereiht, von Hand geführt oder nicht, einschließlich Trocken- und Nasssauger, auch mit Zubehör wie z. B. rotierende Bürsten, Teppichklopfer, Multifunktions-Saugköpfe, usw. Darüber hinaus können Staubsauger dieser Position mit Zusatzvorrichtungen (Zubehör) (zum Bürsten, Polieren oder Zerstäuben von Insektenvertilgungsmittel usw.), oder auswechselbaren Teilen (Teppichklopfer, rotierende Bürsten, Multifunktions-Saugköpfe, usw.) ausgerüstet sein.

Außerdem ist eine Einreihung der Ware in die Position 8509 aufgrund des Wortlauts der Position 8509 ausgeschlossen: Hierher gehören „elektromechanische Haushaltsgeräte mit eingebautem Elektromotor, ausgenommen Staubsauger der Position 8508“.

Daher wurde entschieden, dass Roboterstaubsauger, die Vakuum- und Wischfunktionen unabhängig von ihrer Komplexität kombinieren, immer als Staubsauger mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von 1 500 W oder weniger und einem Fassungsvermögen des Staubbehälters von 20 l oder weniger in den KN-Code 8508 11 00 einzureihen sind.

(Stand: 24.06.2026)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Der Ausschuss für das Harmonisierte System der Weltzollorganisation hat auf seiner 76. Sitzung im September 2025 über die Einreihung eines Behälters aus Stahl zum Schutz von Wertsachen wie folgt entschieden:

Warenbeschreibung:

Behälter aus Stahl zum Schutz von Wertsachen. Der Behälter ist mit einem programmierbaren elektronischen Tastenschloss und einem Anzeigefeld sowie einem Schloss für einen Revisionsschlüssel ausgestattet. Die Tür hat eine Stärke von 3 mm, der Korpus ist 1 mm stark. Über einen Drehgriff an der Vordertür werden zwei einseitig schließende Sperrbolzen (20 mm dick) in Position gebracht. Vorgebohrte Löcher im Boden und in der Rückwand ermöglichen die Befestigung des Behälters an Boden oder Wand. Er ist für den privaten oder gewerblichen Gebrauch bestimmt.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 1 in die Position 8303 einzureihen.

(Stand: 24.06.2026)

Quelle: Zoll.de

Erläuterungen – Änderungen der Erläuterungen:

Änderungen der Erläuterungen:

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 2005AV16.06.2026
2.Position 2106AV16.06.2026
3.Position 2309HS16.06.2026
4.Position 2309AV16.06.2026
5.Position 2607AV16.06.2026
6.Position 2853AV16.06.2026
7.Position 3003AV16.06.2026
8.Position 3004AV16.06.2026
9.Position 4407AV16.06.2026
10.Position 5208AV16.06.2026
11.Position 7116AV16.06.2026
12.Position 7314AV16.06.2026
13.Position 7326AV16.06.2026
14.Position 7608IEH02.06.2026
15.Position 8303IEH16.06.2026
16.Position 8412AV16.06.2026
17.Position 8415NEH01.06.2026
18.Position 8415IEH01.06.2026
19.Position 8415IEH02.06.2026
20.Position 8422AV16.06.2026
21.Position 8508IEH02.06.2026
22.Position 8509IEH02.06.2026
23.Position 8543AV16.06.2026
24.Position 8705HS16.06.2026
25.Position 8705AV16.06.2026
26.Position 8716AV16.06.2026
27.Position 9304AV16.06.2026
28.VorbemerkungenListe01.01.2026
(Stand: 24.06.2026)

Quelle: Zoll.de

EU berichtigt Zollkontingent-Verordnung: Warenbeschreibung für L-(+)-Milchsäure angepasst

Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, 2026/90370 vom 11. Mai 2026, Berichtigung der Verordnung (EU) 2025/1292 des Rates vom 23. Juni 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2283 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren.

Die Europäische Union hat eine Berichtigung zur Verordnung (EU) 2025/1292 des Rates vom 23. Juni 2025 veröffentlicht. Diese Verordnung ändert die Verordnung (EU) 2021/2283 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren.

Die Berichtigung betrifft den Anhang der Verordnung, konkret die laufende Nummer 09.2017 in Spalte 4 zur Warenbezeichnung.

Korrigiert wird die Beschreibung für L-(+)-Milchsäure (CAS RN 79-33-4) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr. Die Ware ist vorgesehen zur Verwendung bei der Herstellung von Estern und anderen Derivaten oder von Lösungen unter Bedingungen der guten Herstellungspraxis zur Lieferung an die Arzneimittelindustrie.

Die Änderung besteht darin, dass am Ende der Warenbeschreibung ein Verweis auf eine Fußnote „(1)” ergänzt wird. Inhaltlich bleibt die Warenbeschreibung im Übrigen unverändert.

Für Unternehmen ist die Berichtigung dennoch relevant, weil Zollkontingente nur dann korrekt angewendet werden können, wenn Warenbeschreibung, Verwendungszweck, Reinheit, CAS-Nummer und mögliche Fußnoten vollständig beachtet werden. Gerade bei autonomen Zollkontingenten können kleinere formale Änderungen Auswirkungen auf die Prüfung der Anwendbarkeit und die Dokumentation im Zollprozess haben.

Wouros & Partner empfiehlt, bestehende Stammdaten, Zolltarifprüfungen und interne Verwendungsnachweise bei betroffenen Waren zu überprüfen. Unternehmen sollten insbesondere sicherstellen, dass die laufende Nummer 09.2017 mit der berichtigten Warenbeschreibung und dem ergänzten Fußnotenverweis dokumentiert wird.

Rechtshinweis

„Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.“

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

 

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 9002EE30.04.2026
2.Position 9006EE30.04.2026
3.Position 9014EE30.04.2026
4.Position 9017EE30.04.2026
5.Position 9027EE30.04.2026
6.Position 9031EE30.04.2026
7.Position 9032EE30.04.2026
8.Position 9306EE30.04.2026
9.Position 9403EE30.04.2026
10.Position 9404EE30.04.2026
11.Position 9405EE30.04.2026
12.Position 9503EE30.04.2026
13.Position 9504EE30.04.2026
14.VorbemerkungenListe01.01.2026
(Stand: 06.05.2026)

Quelle: Zoll.de

HS 2028 und Correlation Tables: Keine automatische Überleitung der Warennummern

World Customs Organization (WCO), Correlation Tables HS 2022–2028 (April 2026), basierend auf der WCO Council Recommendation vom 25. Juni 2025

Mit dem Inkrafttreten des Harmonisierten Systems 2028 zum 1. Januar 2028 wird das derzeit gültige HS 2022 weltweit abgelöst. Das von der World Customs Organization entwickelte System wird regelmäßig überarbeitet, um technologische Entwicklungen, regulatorische Anforderungen und Veränderungen im internationalen Handel abzubilden.

Zur Unterstützung dieser Umstellung hat die WCO sogenannte Correlation Tables veröffentlicht. Diese Tabellen dienen ausschließlich als technisches Hilfsmittel zur Überleitung vom HS 2022 auf das HS 2028. Sie stellen ausdrücklich keine verbindlichen Klassifizierungsentscheidungen dar und haben keine rechtliche Bindungswirkung. Weiterlesen

Urteil des EuGH vom 25. Februar 2026 in der Rechtssache T-69/25: Begriff „Warenzusammenstellung“

Urteil des EuGH vom 25. Februar 2026 in der Rechtssache T-69/25

Tenor:

Der Begriff „Warenzusammenstellung“ im Sinne von Anmerkung 3 zu Abschnitt VI von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Kapselsystem darunter fällt, das aus zwei Bestandteilen – Legierungspulver und flüssigem Quecksilber – zur Mischung von Silberamalgamzahnfüllungen besteht, die in zwei getrennte Kammern eingefüllt sind, die sich nicht trennen lassen, ohne die sie umschließende Kapsel zu zerstören.

(Stand: 04.03.2026)

Quelle: Zoll.de