Einreihung einer Sprunggelenk-Stabilisierungsbandage – KN 6307 90 98 statt 9021

Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, Durchführungsverordnung (EU) 2026/333 der Kommission vom 5. Februar 2026, veröffentlicht am 02.03.2026

Die EU-Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/333 eine verbindliche Tarifierungsentscheidung zur Einreihung einer bestimmten Sprunggelenk-Stabilisierungsbandage (Knöchelbandage/Orthese) in die Kombinierte Nomenklatur (KN) getroffen. Ziel ist die einheitliche Anwendung der KN innerhalb der EU.

Warenbild und Kernausstattung: Betroffen ist eine Ware in Einheitsgröße (ca. 26 cm), bestehend aus zwei anatomisch geformten, starren Seitenschalen aus Kunststoff, abnehmbarer Polsterung aus Zellschaumstoff (mit Spinnstoffbezug) sowie Spinnstoff-Elementen (u. a. verstellbare Brücke im Fersen-/Sohlenbereich und zwei nicht elastische Klettverschlussbänder auf Wadenhöhe). Die Ware dient der Stabilisierung des Sprunggelenks (z. B. zur Vermeidung des Umknickens) und wird zum Tragen in einem Schuh gestellt.

Tarifierung: KN 6307 90 98. Die Kommission reiht die Ware in 6307 90 98 („andere konfektionierte Spinnstoffwaren“) ein und stützt dies u. a. auf die Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c) und 6, die Anmerkung 7 d) zu Abschnitt XI sowie den Wortlaut der Position 6307. Weiterlesen

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Stromschienen – Unterposition 8544 49

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 275. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 1. bis 3. Dezember 2025:

Warenbeschreibung:

Bei der Ware handelt es sich um sogenannte Stromschienen, die als elektrischer Leiter zwischen Komponenten der Hochspannungsbatterie (400 V) in Elektrofahrzeugen dienen. Sie übertragen elektrischen Strom zwischen verschiedenen Batteriemodulen eines Fahrzeugs oder anderen Stromschienen.

Die Ware besteht aus mehreren Kupferbändern mit rechteckigem Profil, die an den Enden diffusionsgeschweißt sind. Die äußere Beschichtung besteht aus Nickelstreifen, die Isolierung aus einem wärmeschrumpfendem EVA-Schlauch (Ethylenvinylacetat). Die Enden sind mit Bohrungen versehen. Die Ware ist weder mit zusätzlichen Verbindungselementen noch mit anderen elektrischen Geräten zur Herstellung elektrischer Verbindungen ausgestattet.

Einreihung:

Die Ware ist in die Unterposition 8544 49 als „andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 1 000 V oder weniger, nicht mit Anschlussstücken versehen“ in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6, sowie nach dem Wortlaut der Position 8544 und der Unterposition 8544 49 einzureihen.

Begründung:

Der Ausschuss kam zu dem Schluss, dass die in der Vorlage beschriebenen Stromschienen nicht unter die Unterposition 8544 42 fallen, da die Leiter nicht allein aufgrund von Bohrungen auf dem Metallband als „mit Anschlussstücken versehen“ angesehen werden können. Damit Stromschienen als „mit Anschlussstücken versehen“ gelten, müssen die Vorrichtungen zur Herstellung einer elektrischen Verbindung separat an den Metallleitern angebracht sein.

(Stand: 04.02.2026)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Ladestation aus Kunststoff mit elektrischen Anschlüssen – KN-Code 8536 69 90

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 275. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 1. bis 3. Dezember 2025:

Warenbeschreibung:

Bei der Ware handelt es sich um eine Ladestation aus Kunststoff mit elektrischen Anschlüssen, die an einer Videospielkonsole montiert wird. Das Ladegerät wird an der Vorderseite der Konsole in einen USB-C-Anschluss eingesetzt und ist mit der Standardversion der PlayStation 5-Konsole kompatibel. Es dient dazu, eine elektrische Verbindung zum Aufladen der Batterien der Videospielkonsolen-Controller herzustellen. Da das Ladegerät die Stromversorgung der Konsole nutzt, muss diese zum Laden eingeschaltet oder im Standby-Modus sein.

Einreihung:

Die Ware ist in den KN-Code 8536 69 90 als elektrisches Gerät zum Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Steckvorrichtungen und andere Verbindungselemente), für eine Spannung von 1 000 V oder weniger in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1, 3b) und 6 einzureihen.

(Stand: 04.02.2026)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Flasche aus Kunststoff oder Glas mit und einem Deckel, der mit einer Bürste – Position 9603-

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 275. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 1. bis 3. Dezember 2025:

Warenbeschreibung:

Eine Ware, bestehend aus einer leeren Flasche aus Kunststoff oder Glas, die dazu bestimmt ist, mit einem flüssigen Kosmetikprodukt befüllt zu werden, und einem Deckel, der mit einer Bürste zum Auftragen des Kosmetikprodukts ausgestattet ist.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 3 b) in die Position 9603 einzureihen.

Begründung:

Es handelt sich um eine zusammengesetzte Ware im Sinne der AV 3 b). Sie ist daher nach dem Bestandteil einzureihen, der dem Ganzen den wesentlichen Charakter verleiht. Die Bürste zum Auftragen der Flüssigkeit wird als wichtiger angesehen, da ohne sie die Flüssigkeit (z. B. Wimpernserum) nicht korrekt und präzise aufgetragen werden kann. Da der Zweck der Flüssigkeit darin besteht, auf das Gesicht aufgetragen zu werden, ist die spezielle Bürste für diese Anwendung unverzichtbar. Folglich wird die sogenannte Flasche mit Bürste in Anwendung der AV 1 und 3 b) als Bürste in die Position 9603 eingereiht.

(Stand: 04.02.2026)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Möbel für Flure oder Umkleiden und Sitzbank mit offenen Ablagefläche

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 275. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 1. bis 3. Dezember 2025:

Ware 1:

Warenbeschreibung:

Möbel für Flure oder Umkleiden, das dazu bestimmt ist auf den Boden gestellt zu werden. Es handelt sich um eine zusammengesetzte Ware, die aus einer Garderobe, einer Sitzbank und einem Regal besteht. Die Ware misst ca. 190 cm (Höhe) x 79 cm (Breite) x 35 cm (Tiefe). Sie besteht aus einem Stahlrahmen mit Kleiderhaken aus Aluminium zum Aufhängen von Kleidung und Hüten, einer Sitzgelegenheit aus Faserplatten und einem Stahlregal (zum Beispiel zum Aufbewahren von Schuhen usw.).

Einreihung/Begründung:

Die Ware ist gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c) und 6 als „anderes Möbel aus Metall“ in den KN-Code 9403 20 80 einzureihen, da weder der Bestandteil, der als Sitz dient, noch der Bestandteil, der zum Aufhängen von Kleidung und zum Aufbewahren von z. B. Schuhen dient, den Charakter der Ware im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) bestimmt. Die objektiven Beschaffenheitsmerkmale der Ware, die eine Sitzfläche unter den Kleiderhaken aufweist, implizieren, dass die Sitzbank dafür vorgesehen ist, beim Umziehen und Wechseln der Schuhe, die auf dem Regal unter der Sitzfläche aufbewahrt werden können, verwendet zu werden. Folglich sind beide Bestandteile (Sitz und Haken/Regal zum Aufhängen/Aufbewahren von Kleidung/Schuhen) von gleicher Bedeutung. Daher wird die Ware in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 c) in die Position 9403 eingereiht, die von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in der Nomenklatur zuletzt genannt wird (9401 und 9403).

Ware 2:

Warenbeschreibung:

Zusammengesetzte Ware aus einer Sitzbank und einer einfachen offenen Ablagefläche unter der Sitzbank.

Einreihung/Begründung:

Die Ware ist gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 als „Sitzmöbel“ in die Position 9401 einzureihen, da die Sitzfläche den Charakter der Ware bestimmt. Die Ware besteht hauptsächlich aus einer Sitzbank. Die Ablagefläche unter der Sitzbank ist einfach gestaltet und bietet nicht viel Stauraum.

(Stand: 04.02.2026)

Quelle: Zoll.de

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 3923NEH28.01.2026
2.Position 7010NEH28.01.2026
3.Position 9401NEH28.01.2026
4.Position 8536NEH28.01.2026
5.Position 8544NEH28.01.2026
6.Position 9403NEH28.01.2026
7.Position 9603NEH28.01.2026
8.VorbemerkungenListe01.01.2026
(Stand: 04.02.2026)

Quelle: Zoll.de

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union – Wechselrichter mit Maximum Power Point (MPP)-Tracking-Funktion

Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C C/2026/220 vom 8.1.2026

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

Auf Seite 347 wird folgende Erläuterung eingefügt:

„8504 40 84
Wechselrichter mit Maximum Power Point (MPP)-Tracking-Funktion

Hierher gehören Wechselrichter, die in Fotovoltaikanlagen zur Optimierung der Leistungsabgabe verwendet werden, wenn der von den Fotovoltaikmodulen erzeugte Gleichstrom in Wechselstrom zur direkten Verwendung oder zur Einspeisung in das Stromnetz umgewandelt wird. Diese an die jeweiligen Sonnenlicht- und Umweltverhältnisse optimal angepasste Leistungsabgabe heißt ‚Maximum Power Point‘ (MPP); das MPP-Tracking ermöglicht es, die Lastmerkmale an die sich ändernden Verhältnisse anzupassen.

Dank dieser Funktionalität können Fotovoltaikmodule kontinuierlich an ihrem Punkt optimaler Leistung laufen, und ihr Vorhandensein unterscheidet diese Wechselrichter von anderen Arten von Wechselrichtern. Die Fotovoltaik-Wechselrichter entsprechen der Norm CEN/IEN 62109 für die Sicherheit von Stromumwandlungsgeräten, die in Fotovoltaikanlagen verwendet werden.“

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

 

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Silberware des „Harry Potter 3D Golden Snitch

Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Oktober 2025 – 1 K 1055/25:

Die Silberware des „Harry Potter 3D Golden Snitch, Ausgabejahr 2022“ ist in die Position 7114 mit der Unterposition 7114 11 00 – „Silberschmiedewaren aus Silber, auch mit anderen Edelmetallen überzogen oder plattiert“ einzureihen.

Die Silberware „Harry Potter 3D Golden Snitch, Ausgabejahr 2022“ ist ihrer objektiven Beschaffenheit nach keine Münze im zollrechtlichen Sinne.

Aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 7118 geht nämlich hervor, dass zum Herstellen von Münzen im Sinne dieser Position Prägestempel oder Matrizen aus Stahl verwendet werden, deren Hohlformen die auf der Vorder- und Rückseite der Münzen in erhabener Form wiederzugebenden Abdrucke enthalten, ferner Münzplatten aus Metall, die mit Hilfe von Stanzmaschinen aus gewalzten Bändern oder Tafeln ausgeschnitten werden. Diese Münzplatten werden mit Spezialpressen, die Vorder- und Rückseite durch einen Anschlag fertigstellen, geprägt (vgl. Erl. zu Position 7118 (HS) Rz. 02.0). Hieraus leitet der Beklagte zu Recht ab, dass mit dieser Herstellungsweise im Ergebnis flache, zweidimensionale Metallprodukte beschrieben werden.

Die Silberware „Harry Potter 3D Golden Snitch, Ausgabejahr 2022“ ist dagegen kugelförmig und mit zwei zarten Flügeln versehen. Darüber hinaus weist sie keine geprägten oder gestanzten münztypischen Merkmale auf. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass auf der einen Kugelhälfte der von dem Ausgabeland bestimmte Nennwert von 5 $ und das Ausgabeland in farbiger Ausführung ausgewiesen sind. Allerdings fehlt es an den für eine Münze typischen, in erhabener Form wiederzugebenden Abdrucken. Die Farbapplikation mit dem Nennwert und dem Ausgabeland auf der Silberware „Harry Potter 3D Golden Snitch, Ausgabejahr 2022“ ist nicht erhaben und folglich nicht durch die in den Erläuterungen zum Harmonisierten System beschriebene Fertigungstechnik geprägt oder gestanzt.

(Stand: 17.12.2025)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Zahlen- oder Buchstabenaufkleber z. B. Epoxidharz – 3926 90 und 3926 90 97

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie) – 273. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 13. bis 15. Oktober 2025:

Warenbeschreibung:

Bei den in Rede stehenden Erzeugnissen handelt es sich um Zahlen- oder Buchstabenaufkleber, hergestellt aus kleinen Stücken bunt gefärbten Kunststoffmaterials, z. B. Epoxidharz. Sie werden als vollständige Alphabete und Zahlenreihen von 0 bis 9 vermarktet und sind vorübergehend auf Kunststoffträgerfolien befestigt, wobei die Haftung durch ihre selbstklebende Schicht erfolgt. Die Beschaffenheit der Klebeschicht ermöglicht es, die Aufkleber von ihrem temporären Träger abzuziehen und anschließend dauerhaft auf andere Oberflächen aufzubringen. Teilweise sind diese Buchstaben und Zahlen geprägt (erhaben). Sie können von Kindern oder Erwachsenen zur Dekoration und Personalisierung von Alltagsgegenständen verwendet werden.

Einreihung:

Die Waren sind unter dem KN-Code 3926 90 97 als „andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914“ einzureihen.

Begründung:

Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3926, 3926 90 und 3926 90 97.

Die Aufkleber sind geprägt (weisen ein Relief auf) und können nicht als die im Wortlaut der Position 3919 beschriebenen Flacherzeugnisse, aus Kunststoffen angesehen werden. Eine Einreihung in Position 3919 ist daher ausgeschlossen.

Die Unterposition 3926 40 00 erfasst „Statuetten und andere Ziergegenstände“ aus Kunststoff, also Gegenstände, die als Dekorationsobjekte verwendet werden. Die vorliegenden erhabenen Aufkleber sind keine Ziergegenstände, da sie vorrangig zur Kennzeichnung anderer Gegenstände dienen und selbst keine dekorativen Gegenstände darstellen. Ihr Hauptzweck ist folglich nicht die Dekoration, sondern eine funktionale Beschriftung. Eine Einreihung unter KN-Code 3926 40 00 ist daher ausgeschlossen.

Kapitel 49 umfasst Druckerzeugnisse und Position 4911 „andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und Fotografien“, deren wesentlicher Charakter und Verwendungszweck dadurch bestimmt wird, dass sie mit Motiven, Schriftzeichen oder Bilddarstellungen bedruckt sind (siehe auch HS-Erläuterungen zu Kapitel 49, Allgemeines, erster Absatz).

Da es sich bei diesen geprägten Aufklebern nicht um Druckerzeugnisse handelt, ist eine Einreihung in die Position 4911 ebenfalls ausgeschlossen.

(Stand: 17.12.2025)

Quelle: Zoll.de