Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen – Ausgabe 2026

Generalzolldirektion (GZD), Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen – Ausgabe 2026,
Az. GZD – Z 3455-2025.00023-0001-GZD_DV.A.22, vom 8. Dezember 2025, gültig ab 1. Januar 2026.
Abruf über: www.zoll.de → Formulare & Merkblätter.

Mit dem Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen – Ausgabe 2026 stellt die deutsche Zollverwaltung eine aktualisierte Arbeitsgrundlage für die Abgabe von Zollanmeldungen bereit. Das Merkblatt ersetzt zum 1. Januar 2026 die bisherige Ausgabe 2025.

Das Merkblatt beschreibt die in Deutschland erforderlichen Angaben und Erläuterungen für:

  • Zollanmeldungen,

  • summarische Eingangsanmeldungen,

  • summarische Ausgangsanmeldungen einschließlich Ankunftsmeldungen,

  • Wiederausfuhrmitteilungen sowie

  • Anmeldungen zur vorübergehenden Verwahrung.

Für die elektronische Abgabe von Anmeldungen sind vorrangig die Vorgaben der Verfahrensanweisung ATLAS, des Merkblatts für Teilnehmer sowie des EDI-Implementierungshandbuchs maßgeblich. Das Merkblatt weist darauf hin, dass das IT-System ATLAS zusätzliche oder von den unionsrechtlichen Vorgaben abweichende Codierungen verlangen kann.

Für Fälle von Systemstörungen oder Ausfällen regelt das Merkblatt die zulässigen Betriebskontinuitäts- und Ausfallverfahren. Bei Versendung und Ausfuhr ist in diesen Fällen das Betriebskontinuitäts-Ausfuhrbegleitdokument (BK-ABD) zu verwenden; das Einheitspapier ist hierfür nicht mehr zulässig. Im Versandverfahren kann hingegen – unter den im Merkblatt genannten Voraussetzungen – weiterhin alternativ zum Versandbegleitdokument das Einheitspapier eingesetzt werden.

Inhaltlich basieren Zollanmeldungen auf den Datenelementen des Anhangs B der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex (UZK-DA) in den Spalten H1 bis H5 sowie H7. Ergänzend benennt das Merkblatt zusätzliche, in Deutschland erforderliche Angaben und enthält praxisbezogene Hinweise, unter anderem zur Verwendung von CERTEX-Dokumenten, zur korrekten Codierung, zur Mengenangabe sowie zum Abgleich mit der Kombinierten Nomenklatur (KN).

Darüber hinaus enthält das Merkblatt grundlegende Begriffsbestimmungen (z. B. Unionswaren und Nicht-Unionswaren, Ausfuhr, Wiederausfuhr, Versand), Vorgaben zur EORI-Nummer sowie Hinweise zu den datenschutz- und statistikrechtlichen Informationspflichten nach der Datenschutz-Grundverordnung und dem Außenhandelsstatistikrecht.

Quelle: Zoll.de

Urteil des Europäischen Gerichtshofs (6. Kammer) vom 20.11.2025 in der Rechtssache C-631/23:

Tenor

Die Unterposition 9018 90 84 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 254/2000 des Rates vom 31. Januar 2000 geänderten Fassung, in den sich nacheinander aus der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 der Kommission vom 12. Oktober 2017 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 der Kommission vom 11. Oktober 2018 ergebenden Fassungen, ist dahin auszulegen, dass sie Venenstauer in Form von elastischen Bändern mit einem Schnappverschluss und einer über das Band führbaren Schnalle, die dazu bestimmt sind, um den Arm eines Patienten gelegt zu werden, um eine Kompression seiner Venen herbeizuführen und dadurch einen Blutstau zu erzeugen, nicht erfasst

(Stand: 09.12.2025)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Shilajit, vorliegend als Pulver in 25-kg-HDPE-Fässern – 2530 90 70

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Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/ Chemie) – 273. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 13. bis 14. Oktober 2025:

Warenbeschreibung:

Shilajit, vorliegend als Pulver in 25-kg-HDPE-Fässern. Der Herstellungsprozess umfasst das Auflösen des Rohmaterials in Wasser (Extraktion), das Filtern zur Entfernung grober Verunreinigungen wie kleiner Steine und das Sprühtrocknen.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 zu Kapitel 25 und dem Wortlaut der KN-Codes 2530, 2530 90 und 2530 90 70 als „anderer mineralischer Stoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen“ einzureihen. Weiterlesen

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: trinkfertige Lebensmittelzubereitungen – KN-Code 2202 99 19

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/ Chemie) – 273. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 13. bis 14. Oktober 2025:

Warenbeschreibung:

Für den menschlichen Verzehr geeignete, trinkfertige Lebensmittelzubereitungen, in Aufmachung für den Einzelverkauf (0,1 bis 2 l), gekühlt oder bei Raumtemperatur, hergestellt aus Orangensaft verschiedener Chargen, mit einem Brix-Grad zwischen 10 und 14 und sensorisch standardisiert durch Zugabe von Orangenöl, mit einem Volumenanteil von:

Produkt 1: 99,9 % Orangensaft, 0,1 % Orangenöl;

Produkt 2: 83,9 % Orangensaft, 16 % Orangenfruchtfleisch, 0,1 % Orangenöl.

Einreihung/Begründung:

Die Erzeugnisse werden als „nicht alkoholhaltige Getränke“ in den KN-Code 2202 99 19 eingereiht. Die Einreihung erfolgt nach den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 2202, 2202 99 und 2202 99 19.

Die Position 2009 schließt Fruchtsäfte aus, denen einer der Bestandteile (Zitronensäure, aus der Frucht gewonnenes ätherisches Öl usw.) in einer solchen Menge zugesetzt wurde, dass das Gleichgewicht der verschiedenen Bestandteile, wie es im natürlichen Saft vorliegt, deutlich gestört ist; in diesem Fall hat das Erzeugnis seinen ursprünglichen Charakter verloren. Da die Erzeugnisse ein Vielfaches der in natürlichem Orangensaft enthaltenen Mengen an ätherischen Ölen enthalten, ist eine Einreihung in die Position 2009 ausgeschlossen.

Das Erzeugnis ist trinkfertig und wird als Getränk angeboten. Daher ist es als Getränk einzureihen. Folglich ist auch eine Einreihung in die Auffangposition 2106 ausgeschlossen

(Stand: 02.12.2025)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: „Metallanker für Sicherheitsgurte“ – KN-Code 8302 30 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 272. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 15. bis 17. September 2025:

Warenbeschreibung:

Sogenannter „Metallanker für Sicherheitsgurte“, aus nicht rostendem Stahl, speziell für den Einbau in die Karosserie eines Fahrzeugs geformt.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8302 und 8302 30 00 als „andere Beschläge und ähnliche Waren, für Kraftfahrzeuge“ in den KN-Code 8302 30 00 einzureihen.

Begründung:

Zu Position 7326 gehören „andere Waren aus Eisen oder Stahl“. Da die in Rede stehende Ware spezifisch geformt ist und die Verwendung erkennbar ist, ist eine Einreihung in die Auffangposition 7326 ausgeschlossen.

(Stand: 26.11.2025)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: „Übergangsprofile“ aus Aluminium – KN-Code 7604 29 90

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 272. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 15. bis 17. September 2025:

Warenbeschreibung:

Sogenannte „Übergangsprofile“ aus Aluminium, die zur Montage zwischen Bodenbelägen unterschiedlicher oder gleicher Höhe bestimmt sind und folgende technische Merkmale aufweisen: eine Höhe von ca. 4,5 bis 40 mm, eine Länge von ca. 2,50 m, die vor Ort auf die gewünschte Länge zugeschnitten werden.

Einreihung/Begründung:

Die Erzeugnisse sind in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6, der Anmerkung 2 und 9 (b) zu Abschnitt XV sowie dem Wortlaut der KN-Codes 7604, 7604 29 und 7604 29 90 als „Aluminiumprofile“ in den KN-Code 7604 29 90 einzureihen (Einreihung nach Form und stofflicher Beschaffenheit).

(Stand: 26.11.2025)

Quelle: Zoll.de