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Urteil des Europäischen Gerichtshofs (6. Kammer) vom 20.11.2025 in der Rechtssache C-631/23:
Tenor
Die Unterposition 9018 90 84 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 254/2000 des Rates vom 31. Januar 2000 geänderten Fassung, in den sich nacheinander aus der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 der Kommission vom 12. Oktober 2017 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 der Kommission vom 11. Oktober 2018 ergebenden Fassungen, ist dahin auszulegen, dass sie Venenstauer in Form von elastischen Bändern mit einem Schnappverschluss und einer über das Band führbaren Schnalle, die dazu bestimmt sind, um den Arm eines Patienten gelegt zu werden, um eine Kompression seiner Venen herbeizuführen und dadurch einen Blutstau zu erzeugen, nicht erfasst
(Stand: 09.12.2025)
Quelle: Zoll.de






