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Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: trinkfertige Lebensmittelzubereitungen – KN-Code 2202 99 19
Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/ Chemie) – 273. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 13. bis 14. Oktober 2025:
Warenbeschreibung:
Für den menschlichen Verzehr geeignete, trinkfertige Lebensmittelzubereitungen, in Aufmachung für den Einzelverkauf (0,1 bis 2 l), gekühlt oder bei Raumtemperatur, hergestellt aus Orangensaft verschiedener Chargen, mit einem Brix-Grad zwischen 10 und 14 und sensorisch standardisiert durch Zugabe von Orangenöl, mit einem Volumenanteil von:
Produkt 1: 99,9 % Orangensaft, 0,1 % Orangenöl;
Produkt 2: 83,9 % Orangensaft, 16 % Orangenfruchtfleisch, 0,1 % Orangenöl.
Einreihung/Begründung:
Die Erzeugnisse werden als „nicht alkoholhaltige Getränke“ in den KN-Code 2202 99 19 eingereiht. Die Einreihung erfolgt nach den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 2202, 2202 99 und 2202 99 19.
Die Position 2009 schließt Fruchtsäfte aus, denen einer der Bestandteile (Zitronensäure, aus der Frucht gewonnenes ätherisches Öl usw.) in einer solchen Menge zugesetzt wurde, dass das Gleichgewicht der verschiedenen Bestandteile, wie es im natürlichen Saft vorliegt, deutlich gestört ist; in diesem Fall hat das Erzeugnis seinen ursprünglichen Charakter verloren. Da die Erzeugnisse ein Vielfaches der in natürlichem Orangensaft enthaltenen Mengen an ätherischen Ölen enthalten, ist eine Einreihung in die Position 2009 ausgeschlossen.
Das Erzeugnis ist trinkfertig und wird als Getränk angeboten. Daher ist es als Getränk einzureihen. Folglich ist auch eine Einreihung in die Auffangposition 2106 ausgeschlossen
(Stand: 02.12.2025)
Quelle: Zoll.de






