Durchführungsverordnung (EU) 2025/2380 – Einreihung einer Halterung für Elektrogrills

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2380 legt die zolltarifliche Einreihung einer spezifisch geformten Halterung aus hitzebeständigem nichtrostendem Stahldraht fest, die zur Fixierung des Heizelements eines Elektrogrills verwendet wird.

Ziel der Verordnung ist – wie in Art. 57 Abs. 4 und Art. 58 Abs. 2 des Unionszollkodex vorgesehen – die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur (KN) innerhalb der EU.

Die Ware weist folgende Eigenschaften auf:

  • aus nicht rostendem, bis 800 °C hitzebeständigem Draht,

  • speziell auf einen bestimmten Elektrogrill zugeschnitten,

  • gebogene Enden zur Befestigung im Grillgehäuse,

  • dient ausschließlich zur Fixierung und Stabilisierung des Heizelements,

  • keine eigene Heizfunktion.

Trotz der Verwendung in einem Elektrogrill wird die Halterung nicht als Teil eines Geräts der Position 8516 eingereiht.


Begründung:
Nach objektiven Merkmalen ist sie kein Teil, das ausschließlich oder hauptsächlich für Elektrogrills bestimmt ist, sondern fällt als Ware aus Eisen- oder Stahldraht in Position 7326 KN.

Die EU verweist zur Begründung zusätzlich auf das Urteil C-336/11 (Rohm & Haas Electronic Materials), das die Bedeutung der objektiven Merkmale für die Tarifentscheidung bestätigt.

Amtsblatt der Europäischen Union, L 2025/2380 vom 24.11.2025

Tarifliche Einreihung

WarenbeschreibungKN-CodeBegründung
Hitzebeständige Halterung aus nicht rostendem Stahldraht zur Fixierung eines Heizelements in einem Elektrogrill7326 20 00Einreihung nach AV 1 und 6. Die Halterung ist aus Stahldraht und kein ausschließlich für Elektrogrills bestimmtes Teil.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur – Änderungen an KN-Position 2309

Die Europäische Union hat im Amtsblatt C/2025/6343 neue Anpassungen an den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) veröffentlicht. Die Änderungen betreffen die KN-Position 2309 – Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, insbesondere die Methoden zur Bestimmung von Stärke, Glucose und Maltodextrin in Futtermittelzubereitungen.

Im Fokus stehen vor allem präzisierte Analyseverfahren, die festlegen, wie die Gesamtglucose ermittelt wird und wann ein Erzeugnis als Stärke- oder Zuckerhaltig gilt. Damit schafft die EU mehr Rechtsklarheit für Zollanmeldungen, insbesondere im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 und der analytischen Vorgaben aus:

  • Verordnung (EG) Nr. 121/2008 (enzymatische Analysemethode)

  • Verordnung (EG) Nr. 152/2009 (polarimetrisches Verfahren / abgewandeltes Ewers-Verfahren)

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Änderungen der KN-Erläuterungen zur Tarifposition 2309 – „Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art“

Amtsblatt der Europäischen Union, C/2025/6343 vom 21.11.2025
Änderung der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (Verordnung (EWG) Nr. 2658/87).

Die Europäische Kommission hat die erläuternden Bestimmungen zur Tarifierung von Futtermittelzubereitungen (KN-Position 2309) aktualisiert. Im Mittelpunkt stehen neue, klarere Vorgaben zur Bestimmung von Stärke, Glucose und Maltodextrin, die in Futtermittelzubereitungen enthalten sein können.

Worum geht es?

Die KN-Erläuterungen legen fest, wie Zollbehörden und Unternehmen feststellen müssen,

  • ob Stärke enthalten ist und

  • wie hoch der Gehalt an Stärke, Glucose und Maltodextrin tatsächlich ist.

Dies ist relevant für die korrekte zolltarifliche Einreihung, die Abgabenhöhe und die Einhaltung europäischer Zollvorschriften.

Die wichtigsten Änderungen im Detail

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Webseiten-Zusammenfassung (WA 2026 – gültig ab 1. Januar 2026)

Das Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2026 (WA 2026) ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten und ersetzt das Warenverzeichnis 2025 vollständig. Es bildet die Grundlage für alle Meldungen der Unternehmen im Intrahandel (EU) und Extrahandel (Drittländer) und bestimmt, welche Warennummern 2026 gültig sind.

Grundlage: Kombinierte Nomenklatur (KN)

Das WA 2026 basiert vollständig auf der Kombinierten Nomenklatur (KN) der Europäischen Union, die jährlich zum 1. Januar per EU-Verordnung angepasst wird.
Die KN selbst beruht auf dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation, das zuletzt 2022 aktualisiert wurde.

Neue KN-Änderungen durch EU-Kommission

Die EU hat zum 1. Januar 2026 erneut zahlreiche KN-Änderungen umgesetzt – Anpassungen u. a. wegen:

  • neuer handelspolitischer Anforderungen

  • internationaler Verpflichtungen

  • technischer Entwicklungen

  • wirtschaftlicher Veränderungen

Kennzeichnung im WA 2026

Im Dokument sind alle Änderungen klar markiert:

  • ★ = neue Warennummer 2026

  • ■ = inhaltlich veränderte Warennummer

  • ● = sonstige relevante Änderung

thumbnail of WARENVERZEICHNIS 2026

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

 

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 0210AV14.11.2025
2.Position 1701AV14.11.2025
3.Position 2005AV14.11.2025
4.Position 2202HS14.11.2025
5.Kapitel 29HS14.11.2025
6.Kapitel 29HS14.11.2025
7.Position 2937HS14.11.2025
8.Position 2941HS14.11.2025
9.Position 3003HS14.11.2025
10.Position 3004HS14.11.2025
11.Position 3824AV14.11.2025
12.Position 3926AV14.11.2025
13.Position 5602HS14.11.2025
14.Position 8415AV14.11.2025
15.Position 8473AV14.11.2025
16.Position 8479AV14.11.2025
17.Position 8517AV14.11.2025
18.Position 8518AV14.11.2025
19.Position 8543AV14.11.2025
20.Position 8705AV14.11.2025
21.Position 8716AV14.11.2025
22.Position 9018AV14.11.2025
23.Position 9102AV14.11.2025
24.Position 9505HS14.11.2025
25.Position 9505AV14.11.2025
26.VorbemerkungenListe01.01.2025
(Stand: 19.11.2025)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Einbetonieranker („Cast-in Anchors“) – KN-Code 7308 40 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 272. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 15. bis 17. September 2025:

Warenbeschreibung:

Einbetonieranker („Cast-in Anchors“) aus nicht legiertem Stahl, bestehend aus einer Stange mit Gewinde an beiden Enden. An einem Ende ist eine quadratische Platte zwischen zwei Muttern angeschweißt; am anderen Ende befinden sich zwei Muttern und eine Unterlegscheibe, jedoch ohne Schweißverbindung. Das Ende mit der angeschweißten Platte wird beim Einbau vollständig in Beton eingegossen und bildet einen Teil des Fundaments eines Silos, während das Silo selbst auf dem gegenüberliegenden Ende der Stange montiert wird.

Die Waren werden im Stahl- und Anlagenbau eingesetzt und dienen der dauerhaften Verankerung von Silokonstruktionen.

Einreihung / Begründung:

Derartige Ankerstangen sind gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 und dem Wortlaut der Position 7308 und dem KN-Code 7308 40 00 als „zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl, zur Verwendung als Gerüst-, Schalungs- oder Stützmaterial“ unter den KN-Code 7308 40 00 einzureihen. Weiterlesen

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

 

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Kapitel 39KN10.11.2025
2.Position 3907KN10.11.2025
3.Position 3921KN01.01.2026
4.Position 7308NEH01.11.2025
5.Position 7616EE02.12.2025
6.Position 8507KN01.01.2026
7.Position 9403EE02.12.2025
8.VorbemerkungenListe01.01.2025
(Stand: 14.11.2025)

Quelle Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: elektronisches Gerät, eine sog. „tragbare Aufnahme-/Wiedergabelösung“ – KN-Code 8471 80 0

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 272. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 15. bis 17. September 2025:

Warenbeschreibung:

Bei der Ware handelt es sich um ein elektronisches Gerät, eine sog. „tragbare Aufnahme-/Wiedergabelösung“, die im Wesentlichen der Signalumsetzung von Audio- und Videosignalen unterschiedlicher Quellen (z. B. SDI-, HDMI-, Audio-Quellen) zu Thunderbolt-Signalen und zur Bereitstellung dieser Signale an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine (ADV) dient. Zudem dient sie auch der Signalumsetzung von Thunderbolt-Signalen einer ADV zu Video- und Audiosignalen und zur Bereitstellung an Video- oder Audioausgabegeräte (z. B. an Kopfhörer oder Videoanzeigegeräte).

Es handelt sich um ein mit mehreren bestückten, gedruckten Schaltungen ausgestattetes elektronisches Gerät in einem ca. 210 x 180 x 46 mm großen Gehäuse mit mehreren Bedientasten, Drehreglern, einem SD-Karteneinschubschacht, einem Vorschaudisplay, Mikrofon- und Kopfhörerschnittstelle auf der Frontseite und SDI-, HDMI-, Audioschnitt- stellen, analogen Videoeingangsschnittstellen sowie Thunderbolt-, USB-, „Remote“- und Stromversorgungsschnittstelle auf der Rückseite.

Über das Vorschaudisplay kann der Nutzer am Gerät selbst nachvollziehen, welche Videodaten innerhalb des Gerätes zu diesem Zeitpunkt umgewandelt werden. Über die Frontbedientasten können Details der Signalumsetzung eingestellt werden (z. B. Auflösung, Bitrate, Video- und Audiocodecs), mit dem Audiodrehregler kann die über den Audioausgang ausgegebene Lautstärke reguliert werden. Eine in den SD-Karteneinschubschacht eingeschobene SD-Speicherkarte kann über einen angeschlossenen Computer ausgelesen und beschrieben werden. Das Gerät kann nicht ohne den Anschluss an eine ADV betrieben werden, hat also keine Stand-Alone-Funktion.

Einreihung:

Die Ware ist in den KN-Code 8471 80 00 als eine „Einheit von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen, andere als Verarbeitungseinheiten, Ein- oder Ausgabeeinheiten oder Speichereinheiten“ in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6, dem Wortlaut der KN-Codes 8471 und 8471 80 00 sowie Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und Anmerkung 6 C) zu Kapitel 84 einzureihen. Weiterlesen

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Geschenkbox für Kosmetikprodukte – Unterposition 4819 50 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 272. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 15. bis 17. September 2025:

Warenbeschreibung:

Geschenkbox für Kosmetikprodukte, die für vier Kosmetikprodukte ausgelegt ist (eine 40-ml-Körperlotion, eine 50-ml-Körpercreme, ein 20-ml-Eau de Parfum und ein 100-ml-Eau de Parfum). Es handelt sich um eine starre Schachtel aus Pappe (Maße: Länge: 12,5 cm, Diagonale: 32,5 cm, Höhe: 9 cm), die mit einem mit dekorativen Mustern bedruckten Papierbogen überzogen ist. Sie hat eine parallelepipedische Form mit einem achteckigen Boden. Der in der Schachtel befestigte Papprahmen ist für die oben genannten Kosmetikprodukte mit bestimmten Abmessungen ausgelegt, ist stabil und verformt sich nicht leicht.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 in die Unterposition 4819 50 00 als „andere Verpackungsmittel, einschließlich Schallplattenhüllen“ einzureihen. Weiterlesen

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 272. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 15. bis 17. September 2025:

Warenbeschreibung:

Ware A:

Die Ware sieht aus wie ein kleiner Tisch, bestehend aus einer Platte mit 2 Z-förmigen, zusammenklappbaren Füßen an den Enden der Platte, mit den Abmessungen: 30 cm Breite, 50 cm Länge, 15 cm Höhe. Die Tischplatte besteht aus MDF, beschichtet mit Melaminharz und ABS-Kunststoff. Die Z-förmigen Füße bestehen aus Stahl. Die Ware ist dazu bestimmt auf einen Tisch gestellt oder auf den Schoß gelegt zu werden. Die Ware wird einzeln gestellt und ist zerlegt in einem Karton verpackt.

Ware B:

Die Ware sieht aus wie ein Tablett, mit einem zweiteiligen Brett, das auf einem Rahmen montiert ist. Der breite Teil des zweiteiligen Bretts ist kippbar am Rahmen montiert. An der Unterseite des Bretts ist eine Leiste angebracht. An den Enden befinden sich U-förmige Beine, die eingeklappt und in der Höhe verstellt werden können. Die Ware ist 34 cm breit, 60 cm lang und 22-26 cm hoch (4 cm im zusammengeklappten Zustand). Die Ware ist dazu bestimmt z. B. auf einem Tisch gestellt oder auf den Schoß gelegt zu werden. Die Platte besteht aus MDF, beschichtet mit Melaminharz und ABS-Kunststoff, der Rahmen ist aus Stahl. Die Ware wird einzeln gestellt und ist in einem Karton verpackt.

Einreihung / Begründung:

Die Waren werden in den KN-Code 7326 90 98 als „andere Waren aus Eisen oder Stahl“ in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6, der Anmerkung 2 zu Kapitel 94 und in analoger Anwendung der KN-Erläuterungen zu Position 9403 eingereiht: “Für die Einreihung von Tischen aus unterschiedlichen Materialien ist das Material der tragenden Teile (Beine und Rahmen) maßgeblich, es sei denn, der Tisch erhält seinen wesentlichen Charakter gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 b) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur durch das Material der Tischplatte, wenn diese zum Beispiel einen höheren Wert aufweist (etwa weil die Platte aus Edelmetall, Glas, Marmor oder Edelholz besteht).“

(Stand: 12.11.2025)

Quelle: Zoll.de