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Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: elektronisches Gerät, eine sog. „tragbare Aufnahme-/Wiedergabelösung“ – KN-Code 8471 80 0
Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 272. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 15. bis 17. September 2025:
Warenbeschreibung:
Bei der Ware handelt es sich um ein elektronisches Gerät, eine sog. „tragbare Aufnahme-/Wiedergabelösung“, die im Wesentlichen der Signalumsetzung von Audio- und Videosignalen unterschiedlicher Quellen (z. B. SDI-, HDMI-, Audio-Quellen) zu Thunderbolt-Signalen und zur Bereitstellung dieser Signale an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine (ADV) dient. Zudem dient sie auch der Signalumsetzung von Thunderbolt-Signalen einer ADV zu Video- und Audiosignalen und zur Bereitstellung an Video- oder Audioausgabegeräte (z. B. an Kopfhörer oder Videoanzeigegeräte).
Es handelt sich um ein mit mehreren bestückten, gedruckten Schaltungen ausgestattetes elektronisches Gerät in einem ca. 210 x 180 x 46 mm großen Gehäuse mit mehreren Bedientasten, Drehreglern, einem SD-Karteneinschubschacht, einem Vorschaudisplay, Mikrofon- und Kopfhörerschnittstelle auf der Frontseite und SDI-, HDMI-, Audioschnitt- stellen, analogen Videoeingangsschnittstellen sowie Thunderbolt-, USB-, „Remote“- und Stromversorgungsschnittstelle auf der Rückseite.
Über das Vorschaudisplay kann der Nutzer am Gerät selbst nachvollziehen, welche Videodaten innerhalb des Gerätes zu diesem Zeitpunkt umgewandelt werden. Über die Frontbedientasten können Details der Signalumsetzung eingestellt werden (z. B. Auflösung, Bitrate, Video- und Audiocodecs), mit dem Audiodrehregler kann die über den Audioausgang ausgegebene Lautstärke reguliert werden. Eine in den SD-Karteneinschubschacht eingeschobene SD-Speicherkarte kann über einen angeschlossenen Computer ausgelesen und beschrieben werden. Das Gerät kann nicht ohne den Anschluss an eine ADV betrieben werden, hat also keine Stand-Alone-Funktion.
Einreihung:
Die Ware ist in den KN-Code 8471 80 00 als eine „Einheit von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen, andere als Verarbeitungseinheiten, Ein- oder Ausgabeeinheiten oder Speichereinheiten“ in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6, dem Wortlaut der KN-Codes 8471 und 8471 80 00 sowie Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und Anmerkung 6 C) zu Kapitel 84 einzureihen.
Begründung:
Eine Einreihung in die Unterposition 8471 60 ist ausgeschlossen, da diese „Ein- oder Ausgabeeinheiten, auch wenn sie in einem gemeinsamen Gehäuse Speichereinheiten enthalten“ erfasst. Die in Rede stehende Ware gehört nicht in diese Kategorie.
Eine Einreihung in den KN-Code 8471 80 00 wird durch die Regelungen der HS-Erläuterungen zu Position 8471, Buchstabe B) Nr. 4) gestützt, in denen Beispiele für andere Einheiten (andere als zentrale Verarbeitungs-/Ein-/Ausgabeeinheiten) aufgeführt sind: „… Neben den Zentraleinheiten und den Ein- und Ausgabeeinheiten können als Beispiele anderer Einheiten genannt werden: … 4) Signalumsetzer, die von außen kommende Signale bei der Eingabe für die Maschine verständlich machen, oder welche die von der Maschine verarbeiteten Signale bei der Ausgabe in Signale umwandeln, die außerhalb der Maschine verwendbar sind.
Eine Einreihung in die Position 8543 ist ebenfalls ausgeschlossen, da die fragliche Vorrichtung ohne Anschluss an eine ADV-Maschine nicht unabhängig arbeiten kann und daher keine eigenständige Funktion hat.
(Stand: 12.11.2025)
Quelle: Zoll.de






