Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Geschenkbox für Kosmetikprodukte – Unterposition 4819 50 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 272. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 15. bis 17. September 2025:

Warenbeschreibung:

Geschenkbox für Kosmetikprodukte, die für vier Kosmetikprodukte ausgelegt ist (eine 40-ml-Körperlotion, eine 50-ml-Körpercreme, ein 20-ml-Eau de Parfum und ein 100-ml-Eau de Parfum). Es handelt sich um eine starre Schachtel aus Pappe (Maße: Länge: 12,5 cm, Diagonale: 32,5 cm, Höhe: 9 cm), die mit einem mit dekorativen Mustern bedruckten Papierbogen überzogen ist. Sie hat eine parallelepipedische Form mit einem achteckigen Boden. Der in der Schachtel befestigte Papprahmen ist für die oben genannten Kosmetikprodukte mit bestimmten Abmessungen ausgelegt, ist stabil und verformt sich nicht leicht.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 in die Unterposition 4819 50 00 als „andere Verpackungsmittel, einschließlich Schallplattenhüllen“ einzureihen.

Begründung:

Die Ware ist für Verpackung, Transport und als Geschenkbox für Kosmetikprodukte bestimmt und hat auch einen dekorativen Wert im Sinne der HS-Erläuterungen zu Position 4819, (A), erster Absatz. Obwohl die stabile und formstabile Kartoneinlage speziell für Kosmetikprodukte mit bestimmten Abmessungen konzipiert ist und diese während des Transports fixiert, eignet sich die Verpackung aufgrund ihres besonderen Designs ideal als Geschenkverpackung. Sie ist jedoch nicht für den dauerhaften Gebrauch bestimmt. Folglich ist eine Einreihung in Position 4202 ausgeschlossen, da der Artikel nicht zur langfristigen Aufbewahrung von Kosmetikprodukten, sondern eher als Werbegeschenkbox dient.

(Stand: 12.11.2025

Quelle: Zoll.de