Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Laufwerksketten in verschieden Größen, in Form eines abriebfesten Bandes aus Weichkautschuk – KN-Codes 4016, 4016 99 und 4016 99 91

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 272. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 15. bis 17. September 2025:

Warenbeschreibung:

Bei den Waren handelt es sich um Laufwerksketten in verschieden Größen, in Form eines abriebfesten Bandes aus Weichkautschuk, verstärkt mit flachen Elementen aus gehärtetem Stahl. Die Stahlelemente sind untereinander mit durchgängigen hochfesten Stahlkabeln verbunden. Sowohl die Stahlelemente als auch die Stahlkabel sind vollständig im Kautschuk eingebettet. Er hält die Stahlelemente an Ort und Stelle und bestimmt die endgültige Form der Ware, während er das einzige Material ist, das mit dem Boden in Berührung kommt. Die Stahlelemente haben keinen direkten Kontakt mit dem Kettenrad. Die Waren sind hauptsächlich für den Einsatz am Fahrgestell von selbstfahrenden Erdbewegungsmaschinen (z.B. Bagger, Raupenlader, Kipper, Kompakt-Gleislader, etc.) bestimmt.

Einreihung:

Die Waren sind in den KN-Code 4016 99 91 als „andere Waren aus Weichkautschuk, Gummi-Metall-Teile“ in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 (Anmerkung 1 a) zu Abschnitt XVI, Anmerkung 2 a) zu Abschnitt XVII), 3 b) und 6 und dem Wortlaut der KN-Codes 4016, 4016 99 und 4016 99 91 einzureihen. Weiterlesen

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Spielzeugfiguren aus unedlen Metallen, die einen Menschen darstellen – KN-Code 9503 00 99

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 272. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 15. bis 17. September 2025:

Warenbeschreibung:

Spielzeugfiguren aus unedlen Metallen, die einen Menschen darstellen. Sie sind auf einer Grundplatte, einem Sockel oder einer ähnlichen Standfläche befestigt, die der Figur erlaubt, ohne weitere Unterstützung in ihrer Position zu verharren. Sie haben das Aussehen von Film-, Märchen- oder Comic-Figuren, Astronauten oder Soldaten, ohne bewegliche Teile und ohne abnehmbare Kleidung.

Einreihung:

Die Waren sind in Anwendung der AV 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9503 00 und 9503 00 99 als „anderes Spielzeug“ in den KN-Code 9503 00 99 einzureihen. Weiterlesen

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Farbtafeln aus Kunststoff – KN-Code 3926 90 97

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 272. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 15. bis 17. September 2025:

Warenbeschreibung:

Farbtafeln aus Kunststoff, in verschiedenen Farben, die in einer Schachtel oder zu einem Ring gebündelt sind und ausschließlich zur Darstellung der verschiedenen Farboptionen dienen.

Einreihung:

Die Waren sind in Anwendung der AV 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 3926, 3926 90 und 3926 90 97 nach ihrer stofflichen Beschaffenheit in den KN-Code 3926 90 97 einzureihen. Weiterlesen

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

 

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 3926NEH01.11.2025
2.Position 4016NEH01.11.2025
3.Position 4420NEH01.11.2025
4.Position 4819NEH01.11.2025
5.Position 7326NEH01.11.2025
6.Position 8427KN10.11.2025
7.Position 8429KN10.11.2025
8.Position 8431NEH01.11.2025
9.Position 8471NEH01.11.2025
10.Position 9023NEH01.11.2025
11.Position 9503NEH01.11.2025
12.VorbemerkungenListe01.01.2025
(Stand: 12.11.2025)

Quelle: Zoll.de

 

 

EU-Verordnung zur zolltariflichen Einreihung von Wahlkabinenrahmen – KN-Code 7616 99 90

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2290 der Kommission vom 6. November 2025 hat die Europäische Kommission die zolltarifliche Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (KN) präzisiert.

Die Verordnung stellt klar, dass nicht zusammengebaute Bausätze aus Aluminiumprofilen und Verbindungselementen, die zum Aufbau einer Wahlkabine bestimmt sind, nicht als Aluminiumprofile (Kapitel 76.04) und auch nicht als Möbel (Kapitel 94.03) einzureihen sind.

Stattdessen erfolgt die Einreihung unter KN-Code 7616 99 90 als „andere Waren aus Aluminium“.

Die Begründung:

  • Die Ware besteht aus mehreren Bestandteilen (Profile + Verbindungselemente) und wird nicht vormontiert geliefert.

  • Der fertige Gegenstand dient nicht als Möbelstück, sondern als temporärer Sichtschutz für Wahlhandlungen.

  • Die Platten (Wände) der Kabine sind bei der Einfuhr nicht enthalten.

  • Der Aufbau erfolgt vor Ort, und die Kabine kann sowohl auf dem Boden als auch auf einem Tisch aufgestellt werden.

Damit schafft die Kommission Rechtssicherheit für die Zollpraxis, indem sie die Einreihungsvorschriften nach den Allgemeinen Vorschriften 1, 2(a) und 6 der Kombinierten Nomenklatur konkretisiert.

Verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA), die bisher eine andere Einreihung vorsehen, dürfen gemäß Artikel 34 Abs. 9 UZK noch drei Monate lang nach Inkrafttreten der Verordnung weiterverwendet werden.

Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU (12. November 2025) in Kraft und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

TARIC 2026 – Neue EU-Zollnomenklatur ab 1. Januar 2026

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1926 vom 22. September 2025 hat die Europäische Kommission die Kombinierte Nomenklatur (KN) und damit den Gemeinsamen Zolltarif (TARIC) umfassend überarbeitet.
Die neuen Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft.

Hintergrund

Die Kombinierte Nomenklatur bildet die Grundlage für die Zolltarifierung und die Außenhandelsstatistik der EU. Ziel der Anpassung ist die Modernisierung und Vereinfachung der KN-Struktur sowie die Berücksichtigung neuer technologischer Entwicklungen und Handelsströme.

Wesentliche Änderungen in der TARIC 2026

  1. Neue Unterpositionen zur besseren Warenerfassung, u. a. für:

    • Lithium-Nickel-Mangan-Kobalt-Oxide und Lithiumeisenphosphate (Kapitel 28)

    • künstlichen Grafit und Photovoltaik-Wafer (Kapitel 38)

    • Stahlrohrtürme und Turmsegmente für Windkraftanlagen (Kapitel 73)

    • Rotorblätter, Rotoren und Statoren für Wind- und Wasserturbinen (Kapitel 84)

    • Wasserstoff-Brennstoffzellen-Generatoren, MPP-Wechselrichter, Separatorfolien und galvanische Zellmodule (Kapitel 85)

  2. Streichung der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 95
    – betrifft die Einreihung von Weihnachtsartikeln, um eine einheitliche Anwendung in der gesamten EU zu gewährleisten.

  3. Redaktionelle und technische Klarstellungen, u. a.:

    • Anpassung der Maßeinheit im KN-Code 7019 19 00

    • Korrektur der Fußnotenpositionen in mehreren Warengruppen

    • Neue Unterpositionen in Kapitel 29 nach Empfehlungen der Weltzollorganisation (WZO)

  4. Aktualisierung von Definitionen und Zollsatzregeln
    – die allgemeinen Vorschriften für Auslegung, Zollsatzanwendung und Maßeinheiten wurden redaktionell überarbeitet.

  5. Integration der Zollfreiheit für pharmazeutische Stoffe
    – gemäß den WHO-Listen (INN, CAS-Nummern, Anhang 3–6) wird eine zollfreie Einfuhr bestimmter pharmazeutischer Stoffe, Salze, Ester und Zwischenprodukte ermöglicht.

  6. Spezielle zollrechtliche Vereinfachungen:

    • Zollbefreiung für zivile Luftfahrzeuge und Teile

    • Zollaussetzungen für Schiffs- und Offshore-Plattformbau

    • Einführung von pauschalen Zollbeträgen bei nichtkommerziellen Einfuhren bis 700 € Warenwert

Rechtsgrundlagen

Die Verordnung basiert auf:

  • Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur,

  • Artikel 9 und 12 dieser Verordnung (Ermächtigungsgrundlagen),

  • Umsetzungsempfehlungen der Weltzollorganisation (WZO).

Inkrafttreten

  • Artikel 1 Nr. 1 (Streichung der Anmerkung zu Kapitel 95): ab 1. November 2025

  • Artikel 1 Nr. 2 (neuer TARIC-Anhang I): ab 1. Januar 2026

Bedeutung für Unternehmen

Für Unternehmen im Im- und Export bedeutet die neue TARIC-Version:

  • Überprüfung aller Warentarifierungen zum Jahreswechsel 2025/2026,

  • ggf. Anpassung von Präferenznachweisen, Ursprungserklärungen und Zollwertangaben,

  • Aktualisierung interner Zollsysteme und ERP-Codes zur korrekten Anwendung der neuen KN-Nummern,

  • Schulung der Zollmitarbeiter über die neuen Strukturänderungen und Zollbegünstigungen.

Fazit

Die TARIC 2026 bringt eine deutliche technische und ökologische Modernisierung der Warennomenklatur. Besonders stark betroffen sind Branchen der Energie-, Elektronik- und Chemieindustrie.
Für eine reibungslose Umsetzung ist eine frühzeitige Überprüfung und Aktualisierung der Zolltarifierungssysteme unerlässlich.

thumbnail of Taric DE 2026

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.


Verschiebung der TARIC-Anpassung: Neue HS-Nomenklatur erst ab 2028

Die Weltzollorganisation (WCO) hat bestätigt, dass die achte Revision des Harmonisierten Systems (HS 2028) erst zum 1. Januar 2028 in Kraft treten wird. Ursprünglich war die Einführung bereits für 2027 vorgesehen. Grund für die Verschiebung sind pandemiebedingte Verzögerungen in den Abstimmungs- und Umsetzungsprozessen der Mitgliedstaaten.

Das Harmonisierte System (HS) ist die Grundlage für alle internationalen Zolltarifsysteme – einschließlich der Kombinierten Nomenklatur (KN) und des TARIC der Europäischen Union. Jede Revision führt zu Anpassungen der Warennummern und Klassifikationen und damit zu Änderungen bei Zollsätzen, Ursprungsregeln, Exportkontrollen und Meldepflichten. Weiterlesen

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: broschierte Papierhefte – Tarifposition 4902

Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1 August 2025 in der Rechtssache C375/24 (Keesing Deutschland):

Die Tarifposition 4902 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 der Kommission vom 11. Oktober 2018 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen,

dass als broschierte Papierhefte beschriebene Waren, die hauptsächlich gedruckte Sudoku-Rätsel enthalten, bei denen bereits einige Zahlen aus der Reihe von 1 bis 9 in ein Gittermuster eingetragen und die übrigen Zahlen in bestimmter Reihenfolge einzutragen sind, und die alle acht Wochenerscheinen, unter diese Position fallen.

(Stand: 13.08.2025)

Quelle: Zoll.de

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

 

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 0904NEH12.08.2025
2.Position 4902GE – EuGH01.08.2025
3.VorbemerkungenListe01.01.2025
(Stand: 11.08.2025)

 

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 5911EE26.08.2025
2.VorbemerkungenListe01.01.2025
(Stand: 11.08.2025)

Quelle: Zoll.de