Kombinierte Nomenklatur: Filtereinsatz für Skimmerkörbe: Einreihung (KN-Code) – 5911 90 99

Einreihungsentscheidung.

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1556 (ABl. L vom 6. August 2025)

Warenbeschreibung

Einwegartikel von etwa 28 cm Länge und 12 cm Breite, hergestellt aus einem schlauchförmigen, eng gewirkten Spinnstoff aus Chemiefasern.
Die Ware ist an einem Ende mit einer Naht verschlossen. Am anderen Ende verfügt sie über eine Öffnung mit einer hochelastischen gesäumten Kante von etwa 3 cm Breite.
Bei der Einfuhr wird die Ware als Vorfilter gestellt, d. h. als eine Art Filtereinsatz für Skimmerkörbe (Körbe aus Kunststoff mit einer netzähnlichen Struktur, die in die Abflussöffnungen eines Schwimmbeckens eingesetzt werden, um Blätter und Schmutz aufzufangen, bevor das Wasser in die Filteranlage geleitet wird). Weiterlesen

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Rechteckige Pillenboxen aus Kunststoff – KN-Code 3924 90 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/Chemie – 270. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 10. bis 11. Juni 2025):

Warenbeschreibung:

Rechteckige Pillenboxen aus Kunststoff mit jeweils mindestens sieben Fächern, mit Markierungen und Druck-knopfverschluss, die der täglichen Organisation und Aufbewahrung von Medikamenten oder Nahrungsergänzungsmitteln dienen.

Einreihung/Begründung:

Die Erzeugnisse sind gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der Position 3924 und dem KN-Code 3924 90 00 als andere „Haushaltsartikel aus Kunststoffen“ in den KN-Code 3924 90 00 einzureihen.

Eine Einreihung in die Position 3923 ist ausgeschlossen, da diese Position auf (aus Kunststoff bestehende) Behälter für den Transport oder die Verpackung von kommerziellen Gütern beschränkt sein sollte, was auf die in Rede stehenden Pillenboxen nicht zutrifft (siehe auch Avise 3924.90/1). Die Erzeugnisse werden eher zur Auf-bewahrung, Organisation und Abgabe von Arzneimitteln verwendet und nicht zu kommerziellen Transport- oder Verpackungszwecken.

Obwohl die Erzeugnisse auch außerhalb des Haushalts verwendet werden können, ist eine Einreihung als Haushaltsartikel nicht ausgeschlossen (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 3924). Eine Einreihung in die Position 3926 ist ausgeschlossen, da der Wortlaut der Position 3924 genauer ist als der Wortlaut der Auffangposition 3926.

(Stand: 01.08.2025)

Quelle: Zoll.de

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

 

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 3924NEH22.07.2025
2.Position 6212EE10.08.2025
3.Position 9021EE10.08.2025
4.VorbemerkungenListe01.01.2025
(Stand: 01.08.2025)

Quelle; Zoll.de

 

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Hauptschaltglied 3WL für 3/4-polige Schalter – KN-Code 8535 90 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 268. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 5. bis 7. Mai 2025:

Warenbeschreibung:

Bei der Ware handelt es sich um ein Hauptschaltglied 3WL für 3/4-polige Schalter, welches aus zwei Bestandteilen besteht. Bei dem einen Teil handelt es sich um einen Kontaktblock bestehend aus parallelen Kupferlitzen, verpresst in Metallplatten (teilweise galvanisiert) und massiven Kupferkontakten, parallel montiert, verschraubt, für hohe Ströme, mit Kunststoffelementen zur Befestigung der Kupferkontakte. Der andere Teil besteht aus mehreren massiven verschraubten Kontaktblechen aus Kupfer. Die Kontaktbleche aus Kupfer haben Bohrungen für den Anschluss an die rückwandigen Stromschienen bzw. Leitungen. Die Ware ist für den Einbau in einen offenen Leistungsschalter 3WL für eine Spannung von mehr als 1.000 Volt vorgesehen. Bei geschlossenem Stromkreis sind die beiden Bestandteile miteinander verbunden und stromdurchflossen. Bei der Ware handelt es sich um ein Verschleißteil, da bei den Schaltvorgängen (beim Öffnen des Schaltglieds) jedes Mal ein kurzer Lichtbogen entsteht.

Einreihung:

Die Ware ist in den KN-Code 8535 90 00 als anderes elektrisches Gerät zum Verbinden von elektrischen Stromkreisen, für eine Spannung von mehr als 1.000 Volt in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 (Anmerkung 2 a) zu Abschnitt XVI) und 6 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8535 und 8535 90 00 einzureihen.

Begründung:

Aufgrund der objektiven Eigenschaften der Ware, die aus zwei Kontaktelementen besteht, ist diese für den Einbau in einen offenen Leistungsschalter 3WL für eine Spannung von mehr als 1.000 Volt bestimmt.

Gemäß Anmerkung 2 a) zu Abschnitt XVI sind Teile, die sich als Waren einer Position des Kapitels 84 oder 85 darstellen, stets dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind.

Die objektiven Beschaffenheitsmerkmale, der Verwendungszweck und die Funktion der Ware entsprechen dem Anwendungsbereich der Position 8535. Daher gilt die Ware als elektrisches Gerät zum Verbinden von elektrischen Stromkreisen für eine Spannung von mehr als 1.000 Volt. Eine Einreihung nach Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI ist daher ausgeschlossen.

(Stand: 08.07.2025)

Quelle: Zoll.de

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

 

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 7308NEH19.06.2025
2.Position 8535NEH19.06.2025
3.Position 8544NEH19.06.2025
4.Position 8701NEH19.06.2025
5.VorbemerkungenListe01.01.2025
(Stand: 08.07.2025)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Unterposition 9505 10

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 268. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 5. bis 7. Mai 2025:

Zu Unterposition 9505 10 gehören Dekorationsartikel aus verschiedenen Materialien (z. B. Kunststoffen, Keramik, Glas oder Holz), die Szenen mit weihnachtlicher Atmosphäre darstellen (z. B. mit geschmückten Häusern). Diese Waren können auch mit einer LED-Beleuchtung und/oder einem Musikmodul ausgestattet sein, das Weihnachtslieder spielt. Der Ausschuss hat daher entschieden, dass folgende Waren als „Weihnachtsartikel“ in die Unterposition 9505 10 einzureihen sind:

Warenbeschreibung:

1)     Eine Nachbildung eines alten Radios, das auf der Vorderseite mit einem kleinen „Fenster“ ausgestattet ist, hinter dem eine winterliche Stadtszene mit Häusern und Menschen sowie einem Weihnachtsbaum zu erkennen sind, und

2)     eine Darstellung eines Dorfes auf einem verschneiten Berg mit slalomfahrenden Skifahrern, Häusern und einem Zug. Einige der in der Szenerie dargestellten Häuser sind weihnachtlich geschmückt.

Einreihung und Begründung:

Die Waren sind in Anwendung der AV 1 und 6 als „Weihnachtsartikel“ in die Unterposition 9505 10 einzureihen, da sie Elemente enthalten, die mit Weihnachten in Verbindung stehen, und dazu bestimmt sind, nur während der Weihnachtszeit zu Dekorationszwecken verwendet zu werden.

(Stand: 25.06.2025)

Quelle: Zoll.de

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

 

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 1902KN19.06.2025
2.Position 2103GE-national22.05.2025
3.Position 2106EE09.07.2025
4.Position 2206EE09.07.2025
5.Position 2208EE09.07.2025
6.Position 3302GE-national22.05.2025
7.Position 3907KN11.06.2025
8.Position 3913EE09.07.2025
9.Position 9405KN19.06.2025
10.Position 9505NEH19.06.2025
11.Position 9505KN24.06.2025
12.VorbemerkungenListe01.01.2025
(Stand: 25.06.2025)

Quelle: Zoll.de

Kombinierte Nomenklatur: Pulvermischung aus Saccharose und Gellan: Einreihung (KN-Code) – 2106 90 98

Neue Einreihungsentscheidung

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1220 der Kommission vom 16. Juni 2025 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L vom 19. Juni 2025.

Warenbeschreibung:

Bei der Ware handelt es sich um eine Mischung in Form von Pulver mit einem Gehalt von
— 60-80 GHT an Saccharose (Zucker);
— 20-40 GHT an Gellan (natürliches Polymer).
Durch die Saccharose werden die verdickenden und stabilisierenden Eigenschaften des Gellans standardisiert. Saccharose wirkt aber auch als Antibackmittel und beugt einer Verklumpung während der Anwendung vor.
Die Ware ist zur Verwendung in einer Menge von etwa 0,1 % GHT als Stabilisator und Verdickungsmittel in Getränken auf Sojabasis bestimmt.

Begründung:

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 b) zu Kapitel 38 und dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 2106 90 und 2106 90 98.
Der erhebliche Zusatz von Saccharose geht über die bloße Standardisierung der Eigenschaften des Gellans hinaus und dient einer einfacheren Verwendung der Ware in Getränken auf Sojabasis. Daher ist die Ware für einen bestimmten Verwendungszweck in Lebensmitteln geeigneter als für den allgemeinen Gebrauch. Eine Einreihung der Ware in die Position 3913 ist daher ausgeschlossen (siehe auch Erläuterung zum Harmonisierten System zu Position 3913 Ziffer 1 vorletzter Absatz).
Die Ware basiert überwiegend auf Saccharose, einem Stoff mit Nährwert, und ist von der zum Zubereiten von Lebensmitteln für die menschliche Ernährung verwendeten Art. Die Ware ist daher unter Anwendung der Anmerkung 1 b) des Kapitels 38 von diesem Kapitel ausgeschlossen.
Folglich ist die Ware als andere Lebensmittelzubereitung, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in den KN-Code 2106 90 98 einzureihen.

Einreihung
(KN-Code)

2106 90 98

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025

Kombinierte Nomenklatur: alkoholisches Getränk mit Johannisbeergeschmack: Einreihung (KN-Code) -2208 90 69

Neue Einreihungsentscheidung.

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1221 der Kommission vom 16. Juni 2025 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L vom 19. Juni 2025.

Warenbeschreibung:

Ein kohlensäurehaltiges dunkelrotes alkoholisches Getränk mit Geschmack und Aroma von Schwarzen Johannisbeeren und einem Alkoholgehalt von 14,5 % vol.
Es wird durch Mischen einer alkoholischen Flüssigkeit mit einer kohlensäurehaltigen nichtalkoholischen Flüssigkeit in einem Volumenverhältnis von etwa 76 % zu 24 % hergestellt.
Die alkoholische Flüssigkeit wird durch Mischen von gegorenem Apfelsaft mit rektifiziertem Ethylalkohol, Glucose-Fruktose-Sirup, Zitronensäure und Wasser hergestellt. Sie hat einen starken alkoholischen Geruch und Geschmack, während der Geruch und Geschmack eines gegorenen Getränks aus Apfelsaft fehlen. Die kohlensäurehaltige nichtalkoholische Flüssigkeit enthält Wasser, Glucose-Fruktose-Sirup, Kohlenstoffdioxid, Zitronensäure, Schwarze-Johannisbeer-Aroma, Konservierungsmittel und Farbstoffe (E122, E151).
Der gegorene Alkohol in der Ware macht 54 % und der rektifizierte Alkohol 46 % des Gesamtalkoholgehalts aus.
Das Enderzeugnis hat den Geruch und Geschmack Schwarzer Johannisbeeren und ist für den unmittelbaren Verzehr bestimmt. Es ist als alkoholisches Getränk mit dem Geschmack von Schwarzen Johannisbeeren in 0,5-l-Kunststoffflaschen für den Einzelverkauf aufgemacht.

Begründung:

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2208, 2208 90 und 2208 90 69.
Der im Enderzeugnis verwendeten alkoholischen Flüssigkeit fehlen der Geschmack und Geruch eines aus einer bestimmten Frucht oder einem bestimmten Naturprodukt hergestellten Getränks, sodass sie nicht den Charakter einer Ware der Position 2206 behält. Daher kann das Enderzeugnis nicht als gegorenes Getränk oder als Mischung aus einem gegorenen Getränk und einem nicht alkoholischen Getränk in die Position 2206 eingereiht werden (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 2206, dritter Absatz, und die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu Position 2206 00).
Die Ware ist daher als anderes alkoholhaltiges Getränk in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger in den KN-Code 2208 90 69 einzureihen.

Einreihung (KN-Code)

2208 90 69

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union – 9505 90 00 andere

Amtsblatt  der Europäischen Union Reihe C vom 24.6.2025 C/2025/3460

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(1)werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union(2)wie folgt geändert:
Auf Seite 414 wird folgende Erläuterung eingefügt:

„9505 90 00 andere

Hierher gehören Erzeugnisse aus Leuchtstäben mit unterschiedlichen Abmessungen und Längen sowie verschiedenen Verbindern, Griffen oder Halterungen, aus denen Einwegartikel zusammengesetzt werden können. Sie dienen dem Spaß und der Unterhaltung auf Partys, Konzerten und anderen festlichen Veranstaltungen. Weiterlesen