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Kombinierte Nomenklatur: alkoholisches Getränk mit Johannisbeergeschmack: Einreihung (KN-Code) -2208 90 69
Neue Einreihungsentscheidung.
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1221 der Kommission vom 16. Juni 2025 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L vom 19. Juni 2025.
Warenbeschreibung:
Ein kohlensäurehaltiges dunkelrotes alkoholisches Getränk mit Geschmack und Aroma von Schwarzen Johannisbeeren und einem Alkoholgehalt von 14,5 % vol.
Es wird durch Mischen einer alkoholischen Flüssigkeit mit einer kohlensäurehaltigen nichtalkoholischen Flüssigkeit in einem Volumenverhältnis von etwa 76 % zu 24 % hergestellt.
Die alkoholische Flüssigkeit wird durch Mischen von gegorenem Apfelsaft mit rektifiziertem Ethylalkohol, Glucose-Fruktose-Sirup, Zitronensäure und Wasser hergestellt. Sie hat einen starken alkoholischen Geruch und Geschmack, während der Geruch und Geschmack eines gegorenen Getränks aus Apfelsaft fehlen. Die kohlensäurehaltige nichtalkoholische Flüssigkeit enthält Wasser, Glucose-Fruktose-Sirup, Kohlenstoffdioxid, Zitronensäure, Schwarze-Johannisbeer-Aroma, Konservierungsmittel und Farbstoffe (E122, E151).
Der gegorene Alkohol in der Ware macht 54 % und der rektifizierte Alkohol 46 % des Gesamtalkoholgehalts aus.
Das Enderzeugnis hat den Geruch und Geschmack Schwarzer Johannisbeeren und ist für den unmittelbaren Verzehr bestimmt. Es ist als alkoholisches Getränk mit dem Geschmack von Schwarzen Johannisbeeren in 0,5-l-Kunststoffflaschen für den Einzelverkauf aufgemacht.
Begründung:
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2208, 2208 90 und 2208 90 69.
Der im Enderzeugnis verwendeten alkoholischen Flüssigkeit fehlen der Geschmack und Geruch eines aus einer bestimmten Frucht oder einem bestimmten Naturprodukt hergestellten Getränks, sodass sie nicht den Charakter einer Ware der Position 2206 behält. Daher kann das Enderzeugnis nicht als gegorenes Getränk oder als Mischung aus einem gegorenen Getränk und einem nicht alkoholischen Getränk in die Position 2206 eingereiht werden (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 2206, dritter Absatz, und die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu Position 2206 00).
Die Ware ist daher als anderes alkoholhaltiges Getränk in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger in den KN-Code 2208 90 69 einzureihen.
Einreihung (KN-Code)
2208 90 69
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025






