Kombinierte Nomenklatur: Pulvermischung aus Saccharose und Gellan: Einreihung (KN-Code) – 2106 90 98

Neue Einreihungsentscheidung

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1220 der Kommission vom 16. Juni 2025 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L vom 19. Juni 2025.

Warenbeschreibung:

Bei der Ware handelt es sich um eine Mischung in Form von Pulver mit einem Gehalt von
— 60-80 GHT an Saccharose (Zucker);
— 20-40 GHT an Gellan (natürliches Polymer).
Durch die Saccharose werden die verdickenden und stabilisierenden Eigenschaften des Gellans standardisiert. Saccharose wirkt aber auch als Antibackmittel und beugt einer Verklumpung während der Anwendung vor.
Die Ware ist zur Verwendung in einer Menge von etwa 0,1 % GHT als Stabilisator und Verdickungsmittel in Getränken auf Sojabasis bestimmt.

Begründung:

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 b) zu Kapitel 38 und dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 2106 90 und 2106 90 98.
Der erhebliche Zusatz von Saccharose geht über die bloße Standardisierung der Eigenschaften des Gellans hinaus und dient einer einfacheren Verwendung der Ware in Getränken auf Sojabasis. Daher ist die Ware für einen bestimmten Verwendungszweck in Lebensmitteln geeigneter als für den allgemeinen Gebrauch. Eine Einreihung der Ware in die Position 3913 ist daher ausgeschlossen (siehe auch Erläuterung zum Harmonisierten System zu Position 3913 Ziffer 1 vorletzter Absatz).
Die Ware basiert überwiegend auf Saccharose, einem Stoff mit Nährwert, und ist von der zum Zubereiten von Lebensmitteln für die menschliche Ernährung verwendeten Art. Die Ware ist daher unter Anwendung der Anmerkung 1 b) des Kapitels 38 von diesem Kapitel ausgeschlossen.
Folglich ist die Ware als andere Lebensmittelzubereitung, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in den KN-Code 2106 90 98 einzureihen.

Einreihung
(KN-Code)

2106 90 98

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025