Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Rechteckige Pillenboxen aus Kunststoff – KN-Code 3924 90 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/Chemie – 270. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 10. bis 11. Juni 2025):

Warenbeschreibung:

Rechteckige Pillenboxen aus Kunststoff mit jeweils mindestens sieben Fächern, mit Markierungen und Druck-knopfverschluss, die der täglichen Organisation und Aufbewahrung von Medikamenten oder Nahrungsergänzungsmitteln dienen.

Einreihung/Begründung:

Die Erzeugnisse sind gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der Position 3924 und dem KN-Code 3924 90 00 als andere „Haushaltsartikel aus Kunststoffen“ in den KN-Code 3924 90 00 einzureihen.

Eine Einreihung in die Position 3923 ist ausgeschlossen, da diese Position auf (aus Kunststoff bestehende) Behälter für den Transport oder die Verpackung von kommerziellen Gütern beschränkt sein sollte, was auf die in Rede stehenden Pillenboxen nicht zutrifft (siehe auch Avise 3924.90/1). Die Erzeugnisse werden eher zur Auf-bewahrung, Organisation und Abgabe von Arzneimitteln verwendet und nicht zu kommerziellen Transport- oder Verpackungszwecken.

Obwohl die Erzeugnisse auch außerhalb des Haushalts verwendet werden können, ist eine Einreihung als Haushaltsartikel nicht ausgeschlossen (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 3924). Eine Einreihung in die Position 3926 ist ausgeschlossen, da der Wortlaut der Position 3924 genauer ist als der Wortlaut der Auffangposition 3926.

(Stand: 01.08.2025)

Quelle: Zoll.de