Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Laufwerksketten in verschieden Größen, in Form eines abriebfesten Bandes aus Weichkautschuk – KN-Codes 4016, 4016 99 und 4016 99 91

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 272. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 15. bis 17. September 2025:

Warenbeschreibung:

Bei den Waren handelt es sich um Laufwerksketten in verschieden Größen, in Form eines abriebfesten Bandes aus Weichkautschuk, verstärkt mit flachen Elementen aus gehärtetem Stahl. Die Stahlelemente sind untereinander mit durchgängigen hochfesten Stahlkabeln verbunden. Sowohl die Stahlelemente als auch die Stahlkabel sind vollständig im Kautschuk eingebettet. Er hält die Stahlelemente an Ort und Stelle und bestimmt die endgültige Form der Ware, während er das einzige Material ist, das mit dem Boden in Berührung kommt. Die Stahlelemente haben keinen direkten Kontakt mit dem Kettenrad. Die Waren sind hauptsächlich für den Einsatz am Fahrgestell von selbstfahrenden Erdbewegungsmaschinen (z.B. Bagger, Raupenlader, Kipper, Kompakt-Gleislader, etc.) bestimmt.

Einreihung:

Die Waren sind in den KN-Code 4016 99 91 als „andere Waren aus Weichkautschuk, Gummi-Metall-Teile“ in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 (Anmerkung 1 a) zu Abschnitt XVI, Anmerkung 2 a) zu Abschnitt XVII), 3 b) und 6 und dem Wortlaut der KN-Codes 4016, 4016 99 und 4016 99 91 einzureihen.

Begründung:

Die Waren sind zusammengesetzte Waren aus Weichkautschuk, Flachelementen und Kabeln aus gehärtetem Stahl. Die Metallteile bilden keine eigenständige Laufwerkskette. Sie sind nicht in der Lage, selbst Kraft zu übertragen, da sie nur zur Verstärkung im Inneren der Ware dienen und vollständig mit Kautschuk ummantelt sind. Der Kautschuk hält die Stahlelemente an Ort und Stelle, bestimmt die endgültige Form der Ware, daher ist es die Kautschukkomponente, die den wesentlichen Charakter des Ganzen bestimmt. Eine Einreihung in die Position 8431 als Maschinenteile ist daher in Anwendung der Anmerkung 1 a) zu Abschnitt XVI ausgeschlossen.

Die Waren werden als denjenigen ähnlich angesehen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 442/2000 der Kommission vom 25. Februar 2000 fallen, in der Waren in den KN-Code 4016, Unterposition 4016 99 82 eingereiht wurden. Unter Berücksichtigung der in den Randnummern 33, 34 und 35 des EuGH, Rechtssache C-130/02 (Krings GmbH) dargelegten Grundsätze, die wie folgt lauten: „…eine Tarifierungsverordnung [hat] Normcharakter …, da sie nicht für einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer gilt, sondern für die Gesamtheit der Erzeugnisse, die mit dem vom Ausschuss für den Zollkodex geprüften Erzeugnis identisch sind. Um im Rahmen der Auslegung einer Tarifierungsverordnung deren Anwendungsbereich zu bestimmen, ist u. a. die Begründung der Verordnung zu berücksichtigen. Gleichwohl fördert, wie die Kommission zutreffend ausführt, die entsprechende Anwendung einer Tarifierungsverordnung wie der Verordnung … auf Erzeugnisse, die denjenigen entsprechen, die von dieser Verordnung erfasst werden, eine kohärente Auslegung der KN und die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer.“, sind die betreffenden Waren aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheitsmerkmale in denselben KN-Code einzureihen.

(Stand: 12.11.2025)

Quelle: Zoll.de