TARIC 2026 – Neue EU-Zollnomenklatur ab 1. Januar 2026

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1926 vom 22. September 2025 hat die Europäische Kommission die Kombinierte Nomenklatur (KN) und damit den Gemeinsamen Zolltarif (TARIC) umfassend überarbeitet.
Die neuen Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft.

Hintergrund

Die Kombinierte Nomenklatur bildet die Grundlage für die Zolltarifierung und die Außenhandelsstatistik der EU. Ziel der Anpassung ist die Modernisierung und Vereinfachung der KN-Struktur sowie die Berücksichtigung neuer technologischer Entwicklungen und Handelsströme.

Wesentliche Änderungen in der TARIC 2026

  1. Neue Unterpositionen zur besseren Warenerfassung, u. a. für:

    • Lithium-Nickel-Mangan-Kobalt-Oxide und Lithiumeisenphosphate (Kapitel 28)

    • künstlichen Grafit und Photovoltaik-Wafer (Kapitel 38)

    • Stahlrohrtürme und Turmsegmente für Windkraftanlagen (Kapitel 73)

    • Rotorblätter, Rotoren und Statoren für Wind- und Wasserturbinen (Kapitel 84)

    • Wasserstoff-Brennstoffzellen-Generatoren, MPP-Wechselrichter, Separatorfolien und galvanische Zellmodule (Kapitel 85)

  2. Streichung der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 95
    – betrifft die Einreihung von Weihnachtsartikeln, um eine einheitliche Anwendung in der gesamten EU zu gewährleisten.

  3. Redaktionelle und technische Klarstellungen, u. a.:

    • Anpassung der Maßeinheit im KN-Code 7019 19 00

    • Korrektur der Fußnotenpositionen in mehreren Warengruppen

    • Neue Unterpositionen in Kapitel 29 nach Empfehlungen der Weltzollorganisation (WZO)

  4. Aktualisierung von Definitionen und Zollsatzregeln
    – die allgemeinen Vorschriften für Auslegung, Zollsatzanwendung und Maßeinheiten wurden redaktionell überarbeitet.

  5. Integration der Zollfreiheit für pharmazeutische Stoffe
    – gemäß den WHO-Listen (INN, CAS-Nummern, Anhang 3–6) wird eine zollfreie Einfuhr bestimmter pharmazeutischer Stoffe, Salze, Ester und Zwischenprodukte ermöglicht.

  6. Spezielle zollrechtliche Vereinfachungen:

    • Zollbefreiung für zivile Luftfahrzeuge und Teile

    • Zollaussetzungen für Schiffs- und Offshore-Plattformbau

    • Einführung von pauschalen Zollbeträgen bei nichtkommerziellen Einfuhren bis 700 € Warenwert

Rechtsgrundlagen

Die Verordnung basiert auf:

  • Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur,

  • Artikel 9 und 12 dieser Verordnung (Ermächtigungsgrundlagen),

  • Umsetzungsempfehlungen der Weltzollorganisation (WZO).

Inkrafttreten

  • Artikel 1 Nr. 1 (Streichung der Anmerkung zu Kapitel 95): ab 1. November 2025

  • Artikel 1 Nr. 2 (neuer TARIC-Anhang I): ab 1. Januar 2026

Bedeutung für Unternehmen

Für Unternehmen im Im- und Export bedeutet die neue TARIC-Version:

  • Überprüfung aller Warentarifierungen zum Jahreswechsel 2025/2026,

  • ggf. Anpassung von Präferenznachweisen, Ursprungserklärungen und Zollwertangaben,

  • Aktualisierung interner Zollsysteme und ERP-Codes zur korrekten Anwendung der neuen KN-Nummern,

  • Schulung der Zollmitarbeiter über die neuen Strukturänderungen und Zollbegünstigungen.

Fazit

Die TARIC 2026 bringt eine deutliche technische und ökologische Modernisierung der Warennomenklatur. Besonders stark betroffen sind Branchen der Energie-, Elektronik- und Chemieindustrie.
Für eine reibungslose Umsetzung ist eine frühzeitige Überprüfung und Aktualisierung der Zolltarifierungssysteme unerlässlich.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.