Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Aluminiumprofile für LED-Leuchtbänder – Position 9405

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 249. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 09.10. bis 11.10.2023:

  1. Aluminiumprofile für LED-Leuchtbänder in unbearbeitetem Zustand mit Zubehör

Warenbeschreibung:

Aluminiumprofile für LED-Leuchtbänder in unbearbeitetem Zustand mit Zubehör (zum Beispiel ein Bausatz bestehend aus einem Aluminiumprofil mit Diffusoren oder mit Befestigungsklammern oder mit Schrauben oder einer Kombination davon, zum Ablängen an Ort und Stelle). Die Profile sind zur Aufnahme von LED-Leuchtbändern vorgesehen, die hier nicht Gegenstand der Sets sind. Die Profile werden entweder z.B. an einer Wand oder Decke montiert oder gelegentlich in Aussparungen von Wänden, Böden oder Möbeln integriert.

Einreihung:

Derartige Erzeugnisse werden nach ihrer stofflichen Beschaffenheit in die Position 7604 eingereiht. Sie haben noch nicht die Eigenschaften oder das Aussehen von Beleuchtungskörper und werden in den HS-Erläuterungen zu Position 9405 nicht als Beispiele für erkennbare Teile von Leuchten oder Beleuchtungskörpern aufgeführt. Die objektiven Eigenschaften der Profile, ihre Erscheinungsform und der überwiegende Werkstoff, aus dem sie bestehen, weisen darauf hin, dass es sich um Aluminiumprofile handelt. Die Verwendung der Erzeugnisse als Gehäuse für LED-Leisten verändert nicht die objektiven Eigenschaften der Waren. Aluminiumprofile zur Montage von LED-Streifen entsprechen der Definition für Profile laut Anmerkung 9 Buchstabe b zu Abschnitt XV und sind in Position 7604 einzureihen. Die Position 7604, die “Profile aus Aluminium” beinhaltet, definiert Profi-le aus Aluminium genauer als die Position 7616, die “andere Waren aus Aluminium” umfasst. Gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 sind die Profile auch dann in die Position 7604 einzureihen, wenn sie zusammen mit Diffusoren oder mit Befestigungsklammern oder mit Schrauben als Bausatz aufgemacht sind, da die Aluminiumprofile den Sets ihren wesentlichen Charakter verleihen.

Werden die Erzeugnisse bei der Zollabfertigung in Containern gestellt, die in getrennten Kartons unterschiedliche Bestandteile enthalten (z.B. mehrere Kartons mit Aluminiumprofilen der gleicher Länge und weitere Kartons -jeweils getrennt verpackt- mit Diffusoren mit einer den Profilen entsprechenden Breite, mit Endkappen, Kartons mit Montageclips, Kartons mit Schrauben usw.), so ist jeder Bestandteil getrennt nach seiner jeweiligen stofflichen Beschaffenheit einzureihen (Alumini-um-Profile in Position 7604, Diffusoren aus Kunststoff in Kapitel 39 usw.) – da die Gesamtheit der Erzeugnisse weder als Warenzusammenstellung noch als Teile von Leuchten oder Beleuchtungskörpern anzusehen sind

  1. Zusammenstellung aus einem Aluminiumprofil mit Diffusor in bestimmter Länge für LED-Leuchtbänder (Fertigerzeugnis)

Warenbeschreibung:

Warenzusammenstellung für den Einzelverkauf, die ein Aluminiumprofil mit Diffusor in bestimmter Länge und weitere Bestandteile enthält und zur Aufnahme von LED-Leuchtbändern (nicht Gegen-stand der Warenzusammenstellung) bestimmt ist. Die Warenzusammenstellung kann beispielsweise aus einem 2 Meter langen Aluminiumprofil, einem Diffusor aus Polycarbonat, 2 Endkappen ohne Kabeleinführung, 2 Endkappen mit Kabeleinführung und 4 Montagehalterungen, aufgemacht in einem Pappkarton für den Einzelverkauf, bestehen. Die Profile können auch vorgebohrte Löcher zur Befestigung aufweisen.

Einreihung:

Die Warenzusammenstellung ist als Teil eines Beleuchtungskörpers in die Position 9405 einzureihen. Die Einreihung erfolgt in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 k) zu Abschnitt XV, sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9405 und 9405 99 00. Die Einreihung als Teil einer Beleuchtungskörpers ist gerechtfertigt, da sich diese Zusammenstellung verschiedener Einzelbestandteile durch die Form des Profils und durch andere spezifische Merkmale (Diffusor, der dem Profil entspricht, Anzahl der Endkappen und Montagehalterungen) als ein Teil, das ausschließlich oder hauptsächlich für eine Ware der Position 9405 bestimmt ist, darstellt. Das Erzeugnis wird insbesondere zum Einsetzen eines LED-Streifens verwendet und als Leuchte montiert.

(Stand: 13.12.2023)

Quelle: Zoll.de