Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Smart Tag Position 8517

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 249. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 9. bis 11. Oktober 2023:

Warenbeschreibung:

Kabelloses elektronisches Tracking-Gerät mit Bluetooth-Funktion (sog. Smart Tag)

Das Gerät ist kompakt und rund, mit einem Durchmesser von ca. 31,9 mm (1,26′′) und einer Dicke von 8 mm (0,31′′). Es besteht aus Edelstahl auf der einen und aus Kunststoff auf der anderen Seite. Es verfügt über Bluetooth- und NFC-Konnektivität, einen Prozessor-Chip mit Ultra-Breitband-Technologie (Ultra Wideband, UWB) für die präzise Ortung, einen Lautsprecher, eine austauschbare Knopfzellenbatterie und einen Beschleunigungssensor.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der AV 1 und 6, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und dem Wort-laut der KN-Codes 8517 und 8517 62 00 als „Gerät zum Empfangen, Konvertieren und Senden oder Regenerieren von Tönen, Bildern oder anderen Daten“ in die Unterposition 8517 62 00 einzureihen

Begründung:

Das Gerät übt mehrere Funktionen aus, zu denen unter anderem Position 8517 – Kommunikationsfunktion, Position 8526 – Funkfernsteuerungsfunktion und Position 8531 – elektrische Hör- und Sichtsignalgerätefunktion gehören. Unter diesen ist jedoch die Kommunikationsfunktion diejenige, die für die ordnungsgemäße Funktion des Geräts wesentlich ist, weshalb sie als Hauptfunktion im Sinne von Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI anzusehen ist. Folglich sollte das Gerät in die Position 8517 eingereiht werden. Die Funktion des Empfangens, Konvertierens und Sendens von Daten wird durch den Wortlaut des KN-Codes 8517 62 00 abgedeckt.

(Stand: 13.12.2023)

Quelle: Zoll.de