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Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Filterelemente zum Einbau in Luftreiniger – Positionen 5911 oder 6815
Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 249. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 9. bis 11. Oktober 2023:
Warenbeschreibung:
Luftfilter
Bei den Luftfiltern handelt es sich um Einsätze zum Einbau in Luftreiniger, die aus Vliesstoff (Spinnstoff) bestehen und die Ausbreitung von Bakterien, viralen Organismen in der Luft verhindern, sowie Schimmel, Staub und Allergene entfernen. Zusätzlich ist noch Aktivkohle enthalten um schädliche Gase, flüchtige organische Verbindungen und ver-schiedene Gerüche aus der Luft zu entfernen.
Einreihung:
1) Luftfilter aus Vliesstoffen aus Spinnstoffen, die Aktivkohle enthalten, werden als „andere Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen“ in den KN-Code 5911 90 99 in Anwendung der AV 1, 3 b) und 6 eingereiht, da das Textilmaterial die Filterfunktion übernimmt und somit dem Produkt seinen wesentlichen Charakter verleiht, während die Aktivkohle lediglich die Filterkapazität des Produkts erhöht. Die Artikel gelten als Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen, im Sinne der Anmerkung 8 b) zu Kapitel 59.
2) Luftfilter aus Aktivkohle und Vliesstoffen aus Spinnstoffen, bei denen die Aktivkohle haupt-sächlich die Filterfunktion übernimmt, werden gemäß AV 1, 3 b) und 6 als Waren aus anderem Kohlenstoff in den KN-Code 6815 19 00 eingereiht Die Filterleistung wird durch die Aktivkohle gewährleistet, die dem Produkt seinen wesentlichen Charakter verleiht.
Begründung:
Filterelemente zum Einbau in Luftreiniger, um die Ausbreitung von Bakterien und Viren in der Luft zu verhindern und Schimmel, Staub und Allergene zu entfernen, bestehen aus Vliesstoff (Spinnstoff) und enthalten Aktivkohle zur Entfernung schädlicher Gase, flüchtiger organischer Verbindungen und anderer Gerüche aus der Luft und werden nach dem Stoff eingereiht, der dem Produkt seinen wesentlichen Charakter verleiht.
Eine Einreihung von beiden Arten von Waren in die Position 8421 als Apparate zum Filtrieren oder Reinigen ist ausgeschlossen, da es sich nur um Elemente handelt, die dazu bestimmt sind, in Filter- oder Reinigungsmaschinen eingebaut zu werden. Eine Einreihung als Teile in den KN-Code 8421 99 90 ist ebenfalls ausgeschlossen. Gemäß den HS-Erläuterungen zu Position 8421 (Teile) sind Filtermittel (aus keramischen Stoffen, Textilien, Filz usw.) grundsätzlich nach Stoffbeschaffenheit einzureihen. Da es sich bei der Liste nur um eine beispielhafte Aufzählung handelt, wird davon ausgegangen, dass Waren aus einer Kombination aus textilem Material und Aktivkohle aufgrund der oben genannten HS-Erläuterungen ebenfalls von der Position 8421 ausgenommen sind. Dieses steht auch mit Anmerkung 1 e) zu Abschnitt XVI im Einklang, nach der andere Gegenstände des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen nicht zu diesem Abschnitt gehören.
Das Obenstehende wird auch durch das EUGH-Urteil in der Rechtssache C-130/82 gestützt, in dem die in Rede stehenden Erzeugnisse in Anwendung der AV 3 b) eingereiht wurden, als bestünden sie aus dem Material oder Bestandteil, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht. In Absatz 10 des Urteils heißt es: „Dazu ist festzustellen, daß die charakterbestimmende Eigenschaft von Filtern ihre Filtrierfähigkeit ist. Aus der in den Vorabentscheidungsfragen enthaltenen Beschreibung geht hervor, daß die Spinnstoff- oder Glasfaservliese bei allen in Rede stehenden Filtern den für das Filtrieren unerläßlichen Bestandteil bilden“.
Analog dazu sind Luftfilter aus Vliesstoff (Spinnstoff) und Aktivkohle gemäß AV 3 b) nach dem Material einzureihen, welches dem Produkt seinen wesentlichen Charakter verleiht. Die Luftfilter werden daher in die Positionen 5911 oder 6815 eingereiht, je nachdem, welches Material die Filterkapazität gewährleistet.
(Stand: 13.12.2023)
Quelle: Zoll.de