Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Kreisrund gestanzte Metallscheiben aus Blech-

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 252. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 19. – 21. Februar 2024:

Warenbeschreibung:

Kreisrund gestanzte Metallscheiben aus Blech, das aus drei Schichten Aluminium (36 % oder 45 % nach Gewicht, je nach Version) und zwei Schichten Edelstahl (65 % oder 54 % nach Gewicht) besteht und eine Dicke von ca. 2,3-3 mm aufweist. Die Erzeugnisse werden aus kaltgewalzten Coils hergestellt, die durch Flachwalzen mehrerer Schichten unedler Metalle hergestellt worden sind. Sie sind für die Herstellung von Kochtöpfen oder Pfannen aus Metall bestimmt.

Einreihung/Begründung:

Die oben beschrieben Metallscheiben sind in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6, der Anmerkungen 5 und 7 zu Abschnitt XV, der HS-Erläuterungen zu Unterposition 7208 51 und unter Berücksichtigung des Avis 7208.90/1 als „andere flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl mit einer Breite von 600 mm oder mehr“ in den KN-Code 7219 90 80 einzureihen.

Die Metallscheiben, die eine andere als rechteckige oder quadratische Form aufweisen und nicht den Charakter von Waren haben, die von anderen Positionen erfasst sind, gelten in jeder Größe gemäß den Anmerkungen 5 und 7 zu Abschnitt XV und Anmerkungen 1 e) und k) zu Kapitel 72 als flachgewalzte Erzeugnisse mit einer Breite von 600 mm oder mehr. Da die Erzeugnisse aus drei Schichten Aluminium zwischen zwei Schichten rostfreiem Stahl (jeweils unedle Metalle) bestehen und der rostfreie Stahl gewichtsmäßig vorherrschend ist, ist eine Einreihung in die Position 7219 als Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl zutreffend. Die Positionen 7208 und 7209 können daher ausgeschlossen werden.

Die Bearbeitung durch Stanzen, die in den HS-Erläuterungen zu Unterposition 7208 51 und dem Avis 7208.90/1 genannt wird, ist in anderen Positionen des Kapitels 72, also auch im Hinblick auf die in Rede stehenden Metallscheiben als zulässig anzusehen. Eine Einreihung in die Position 7326 wird ausgeschlossen.

(Stand: 10.04.2024)

Quelle: Zoll.de