Aktualisierung der Inhalte zum Versandhandel mit versteuerten Energieerzeugnissen

Die Regelungen infolge des 7. VStÄndG mit den Auswirkungen zum Versandhandel mit versteuerten Energieerzeugnissen wurden auf den Fachseiten eingearbeitet.

Versandhandel betreibt derjenige, der in Ausübung einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit Energieerzeugnisse nach § 4 EnergieStG aus dem steuerrechtlich freien Verkehr des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in einen anderen Mitgliedstaat liefert und den Versand der Energieerzeugnisse an den Erwerber (Privatperson) selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt.