Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen

Durch das Jahressteuergesetz 2022 (BGBl. Teil I S. 2294) wurde ein neuer Absatz 3 in § 12 Umsatzsteuergesetz angefügt.

Seit dem 1. Januar 2023 wird auf die Einfuhr von Photovoltaikanlagen keine (Einfuhr-) Umsatzsteuer erhoben (Nullsteuersatz). Erfasst sind hiervon Photovoltaikanlagen, die auf oder in der Nähe von Wohngebäuden sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert werden. Begünstigt sind auch Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, sowie die für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten.

Im Rahmen der elektronischen Zollanmeldung wird durch die Anmeldung des EU-Codes 5F8 darauf hingewiesen, dass unter die Steuerermäßigung fallenden Waren eingeführt werden.

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums der Finanzen.

Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen

 

Quelle: Zoll.de

Nachversteuerung von Substituten für Tabakwaren (Altware)

Substitute für Tabakwaren, die sich bereits vor dem 1. Juli 2022 im Handel befanden

Eine Nachversteuerung von vor dem 1. Juli 2022 im Handel befindlichen Substituten für Tabakwaren durch Verwendung von Steuerzeichen ist möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass die Nachversteuerung in einem Steuerlager (d.h. unter Steueraussetzung) durch eine zum Bezug von Steuerzeichen berechtigte Person (Hersteller, Einführer oder Bezieher zu gewerblichen Zwecken) erfolgt. Ausschließlich in diesen Fällen muss der Steuerlagerinhaber die nachzuversteuernde Ware nicht selbst vor dem 1. Juli 2022 hergestellt, eingeführt oder zu gewerblichen Zwecken bezogen haben.

Nähere Einzelheiten finden Sie im Informationsschreiben an die Verbände und Wirtschaftsbeteiligten vom 28. Dezember 2022.

Informationsschreiben “Nachversteuerung von Substituten für Tabakwaren, die sich bereits vor dem 1. Juli 2022 im Handel befanden (Altware)” vom 28. Dezember 2022PDF | 195 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Formular 1619 “Steueranmeldung für Steuerzeichen – Nachversteuerung Tabakwarensubstitute (08/2022)”

 

Quelle: Zoll.de

Ukrainekrieg

Die Informationen zu den Auswirkungen des Ukrainekrieges wurden aktualisiert.

Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen – wichtigste Änderungen im Bereich der Genussmittelsteuern

Es wird ein Überblick über die wichtigsten Änderungen infolge des 7. VStÄndG und 8. VStÄndG im Bereich der Genussmittelsteuern gegeben.

Verkündung des Gesetzes und wesentliche Änderungen

Am 28. Oktober 2022 wurde das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen – 8. VStÄndG – im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Mit dem Gesetz werden im Wesentlichen die Richtlinie 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27. Februar 2020, S. 4-42) sowie die Richtlinie (EU) 2020/1151 des Rates vom 29. Juli 2020 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (Abl. L 256 vom 5. August 2020, S. 1-9) im Biersteuerrecht umgesetzt.
Über die Anpassungen des Biersteuerrechts hinaus wurden weitere Regelungen im Bereich des Tabaksteuer-, des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer-, des Alkoholsteuer- und des Kaffeesteuerrechts getroffen. Weiterlesen

Ablösung Internet-Luftverkehrsteueranmeldung (ILA) durch Zoll-Portal

Ab dem 15. Dezember 2022 kann die Luftverkehrsteueranmeldung elektronisch nur noch über das Bürger- und Geschäftskundenportal (Zoll-Portal) eingereicht werden.

Ab dem 15. Dezember 2022 ersetzt das Bürger- und Geschäftskundenportal der Zollverwaltung (Zoll-Portal) die bisherige Internet-Luftverkehrsteueranmeldung (ILA). Künftig können Sie ihre Luftverkehrsteueranmeldung elektronisch ausschließlich über das Bürger- und Geschäftskundenportal einreichen. Hierzu muss rechtzeitig eine entsprechende Registrierung beim Bürger- und Geschäftskundenportal (www.zoll-portal.de) erfolgen.

Bürger- und Geschäftskundenportal

Das ILA-Portal mit dem Login-Bereich ILA wird nach der Integration in das Bürger- und Geschäftskundenportal nicht mehr über www.zoll.de erreichbar sein.

Sie haben weiterhin die Möglichkeit die Formulare über das Formular-Management-System (FMS) aufzurufen und in Papierform einzureichen.

Über das Bürger- und Geschäftskundenportal haben Sie künftig nicht nur die Möglichkeit die Luftverkehrsteueranmeldung abzugeben, sondern Sie können auch alle anderen Formulare aus dem Luftverkehrsteuerbereich online einreichen. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, Anträge, Anzeigen oder Anmeldungen gegenüber Ihrem Hauptzollamt rechtsverbindlich abzugeben.

 

Quelle: Zoll.de

Verlängerung der Abverkaufsfrist für Wasserpfeifentabak in Kleinverkaufspackungen

Packungshöchstmenge für Wasserpfeifentabak

Datum: 07.11.2022Thema: Tabaksteuer

Mit ergänzendem Informationsschreiben (Stand: 23. Dezember 2021) wurde unter anderem die zum 1. Juli 2022 geltende Neufassung des § 31 Abs. 4 Tabaksteuerverordnung (TabStV) bekanntgegeben und eine Abverkaufsfrist für Wasserpfeifentabak in Kleinverkaufspackungen über 25 Gramm bis zum 31. Dezember 2022 zugestanden.

Diese Abverkaufsfrist wird nunmehr um sechs Monate bis zum 30. Juni 2023 verlängert.

thumbnail of informationsschreiben_verbaende_20221102

Quelle: Zoll.de

Ukrainekrise

Drittländer mit hohem Risiko

Die Informationsberichte “High-Risk Jurisdiction subject to a Call for Action” und “Jurisdiction under Increased Monitoring” (Stand: Juni 2022) der FATF wurden veröffentlicht und die Liste der Staaten mit strategischen Mängeln aktualisiert.

Drittländer mit hohem Risiko

Die Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien – GwGMeldV-Immobilien) wurde am 31. August 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am 1. Oktober 2020 in Kraft getreten.

Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien, einschließlich BegründungPDF | 2 MB | Datei ist nicht barrierefrei

Informationen zu den nach § 3 Abs. 3 GwGMeldV-Immobilien zu berücksichtigenden Personen sind unter nachfolgendem Link abrufbar:

Finanzsanktionen

Informationen zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 (Regelungen der Europäischen Kommission) und Nr. 2 (Regelungen der Financial Action Task Force) GWGMeldV-Immobilien werden im Folgenden aufgeführt.

 

Quelle: Zoll.de