Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Nachversteuerung von Substituten für Tabakwaren (Altware)
Substitute für Tabakwaren, die sich bereits vor dem 1. Juli 2022 im Handel befanden
Eine Nachversteuerung von vor dem 1. Juli 2022 im Handel befindlichen Substituten für Tabakwaren durch Verwendung von Steuerzeichen ist möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass die Nachversteuerung in einem Steuerlager (d.h. unter Steueraussetzung) durch eine zum Bezug von Steuerzeichen berechtigte Person (Hersteller, Einführer oder Bezieher zu gewerblichen Zwecken) erfolgt. Ausschließlich in diesen Fällen muss der Steuerlagerinhaber die nachzuversteuernde Ware nicht selbst vor dem 1. Juli 2022 hergestellt, eingeführt oder zu gewerblichen Zwecken bezogen haben.
Nähere Einzelheiten finden Sie im Informationsschreiben an die Verbände und Wirtschaftsbeteiligten vom 28. Dezember 2022.
Informationsschreiben “Nachversteuerung von Substituten für Tabakwaren, die sich bereits vor dem 1. Juli 2022 im Handel befanden (Altware)” vom 28. Dezember 2022PDF | 195 KB | Datei ist nicht barrierefrei
Formular 1619 “Steueranmeldung für Steuerzeichen – Nachversteuerung Tabakwarensubstitute (08/2022)”
Quelle: Zoll.de