Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) Energiesteuer, Stromsteuer

Für Begünstigte in der Fischereiwirtschaft und Aquakultur sowie in der landwirtschaftlichen Primärerzeugung gibt es neue Schwellen zur Meldepflicht. Alle Begünstigten, die zur Meldung verpflichtet sind, haben die Meldung über das Zoll-Portal abzugeben.

Neue Meldeschwelle für die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und für die in der Fischerei und Aquakultur tätigen Begünstigten

Die Beihilfen des Energiesteuer- und Stromsteuerrechts sind größtenteils auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; künftig AGVO) von der Notifizierungsverpflichtung freigestellt beziehungsweise von der Europäischen Kommission auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 – 2020 (ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 1) förmlich genehmigt worden. Damit die Beihilfen weiterhin von der Notifizierungsverpflichtung freigestellt bleiben, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die beihilferechtlichen Transparenzvorgaben einzuhalten.

Die Europäische Kommission hat die beihilferechtlichen Transparenzvorgaben inzwischen angepasst und hierbei die Meldeschwellen herabgesetzt. Dies betrifft insbesondere die Meldeschwellen nach Art. 9 Abs. 1 Buchstabe c der AGVO. Künftig sind von in der Fischerei und Aquakultur tätigen Begünstigten nach § 2 Abs. 6 EnSTransV eine Anzeige beziehungsweise Erklärung abzugeben, wenn die Höhe der Steuerbegünstigung im Kalenderjahr ein Aufkommen von mehr als 30.000 Euro beträgt. Bei in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Begünstigten nach § 2 Abs. 7 EnSTransV ist eine Anzeige beziehungsweise Erklärung abzugeben, wenn die Höhe der Steuerbegünstigung im Kalenderjahr ein Aufkommen von mehr als 60.000 Euro beträgt.

Die Änderung der Transparenzvorgaben durch die Europäische Kommission erfolgte durch die Verordnung (EU) 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 zur Änderung der AGVO (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39). Unter Beachtung der Übergangsvorschrift in Art. 58 Abs. 5 der AGVO tritt die Änderung der EnSTransV deshalb zum 1. Januar 2022 rückwirkend in Kraft. Die Meldung durch die Begünstigten hat daher unter Einhaltung dieser Schwellen erstmals für Beihilfegewährungen im Kalenderjahr 2022 und damit unter Beachtung von § 3 Abs. 3 der EnSTransV bis zum 30. Juni 2023 zu erfolgen.

Nähere Information können auch dem Merkblatt – Staatliche Beihilfen im Energie- und Stromsteuerrecht – zu EnSTransV (Formular 1464) entnommen werden.

Merkblatt – Staatliche Beihilfen im Energie- und Stromsteuerrecht – zur EnSTransV (2022)PDF | 205 KB | Datei ist nicht barrierefrei.

Quelle: Zoll.de

Siebtes und Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen

Neuerungen zum Inkrafttreten 13. Februar 2023

Thema: Alkoholsteuer, Biersteuer, Kaffeesteuer, Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer, Tabaksteuer

Zum 13. Februar 2023 werden wesentliche Teile der Richtlinie 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27. Februar 2020, S. 4-42) in nationales Recht umgesetzt.

Die Überarbeitung der Regelungen zu grenzüberschreitenden Beförderungen von Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs bildet hierbei den Schwerpunkt der steuerübergreifenden Rechtsänderungen – sowohl im Energiesteuer- als auch im Genussmittelsteuerbereich. Für grenzüberschreitende Beförderungen von Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs ist künftig grundsätzlich EMCS zu verwenden.

Hervorzuheben sind auch die im Genussmittelsteuerbereich eingeführten Heilungsmöglichkeiten bei geringfügigen Verfahrensabweichungen im Rahmen von Beförderungen unter Steueraussetzung.

Informationsschreiben vom 31. Januar 2023

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Quelle: Zoll.de

Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen

Durch das Jahressteuergesetz 2022 (BGBl. Teil I S. 2294) wurde ein neuer Absatz 3 in § 12 Umsatzsteuergesetz angefügt.

Seit dem 1. Januar 2023 wird auf die Einfuhr von Photovoltaikanlagen keine (Einfuhr-) Umsatzsteuer erhoben (Nullsteuersatz). Erfasst sind hiervon Photovoltaikanlagen, die auf oder in der Nähe von Wohngebäuden sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert werden. Begünstigt sind auch Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, sowie die für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten.

Im Rahmen der elektronischen Zollanmeldung wird durch die Anmeldung des EU-Codes 5F8 darauf hingewiesen, dass unter die Steuerermäßigung fallenden Waren eingeführt werden.

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums der Finanzen.

Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen

 

Quelle: Zoll.de

Nachversteuerung von Substituten für Tabakwaren (Altware)

Substitute für Tabakwaren, die sich bereits vor dem 1. Juli 2022 im Handel befanden

Eine Nachversteuerung von vor dem 1. Juli 2022 im Handel befindlichen Substituten für Tabakwaren durch Verwendung von Steuerzeichen ist möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass die Nachversteuerung in einem Steuerlager (d.h. unter Steueraussetzung) durch eine zum Bezug von Steuerzeichen berechtigte Person (Hersteller, Einführer oder Bezieher zu gewerblichen Zwecken) erfolgt. Ausschließlich in diesen Fällen muss der Steuerlagerinhaber die nachzuversteuernde Ware nicht selbst vor dem 1. Juli 2022 hergestellt, eingeführt oder zu gewerblichen Zwecken bezogen haben.

Nähere Einzelheiten finden Sie im Informationsschreiben an die Verbände und Wirtschaftsbeteiligten vom 28. Dezember 2022.

Informationsschreiben „Nachversteuerung von Substituten für Tabakwaren, die sich bereits vor dem 1. Juli 2022 im Handel befanden (Altware)“ vom 28. Dezember 2022PDF | 195 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Formular 1619 „Steueranmeldung für Steuerzeichen – Nachversteuerung Tabakwarensubstitute (08/2022)“

 

Quelle: Zoll.de

Ukrainekrieg

Die Informationen zu den Auswirkungen des Ukrainekrieges wurden aktualisiert.

Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen – wichtigste Änderungen im Bereich der Genussmittelsteuern

Es wird ein Überblick über die wichtigsten Änderungen infolge des 7. VStÄndG und 8. VStÄndG im Bereich der Genussmittelsteuern gegeben.

Verkündung des Gesetzes und wesentliche Änderungen

Am 28. Oktober 2022 wurde das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen – 8. VStÄndG – im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Mit dem Gesetz werden im Wesentlichen die Richtlinie 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27. Februar 2020, S. 4-42) sowie die Richtlinie (EU) 2020/1151 des Rates vom 29. Juli 2020 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (Abl. L 256 vom 5. August 2020, S. 1-9) im Biersteuerrecht umgesetzt.
Über die Anpassungen des Biersteuerrechts hinaus wurden weitere Regelungen im Bereich des Tabaksteuer-, des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer-, des Alkoholsteuer- und des Kaffeesteuerrechts getroffen. Weiterlesen

Ablösung Internet-Luftverkehrsteueranmeldung (ILA) durch Zoll-Portal

Ab dem 15. Dezember 2022 kann die Luftverkehrsteueranmeldung elektronisch nur noch über das Bürger- und Geschäftskundenportal (Zoll-Portal) eingereicht werden.

Ab dem 15. Dezember 2022 ersetzt das Bürger- und Geschäftskundenportal der Zollverwaltung (Zoll-Portal) die bisherige Internet-Luftverkehrsteueranmeldung (ILA). Künftig können Sie ihre Luftverkehrsteueranmeldung elektronisch ausschließlich über das Bürger- und Geschäftskundenportal einreichen. Hierzu muss rechtzeitig eine entsprechende Registrierung beim Bürger- und Geschäftskundenportal (www.zoll-portal.de) erfolgen.

Bürger- und Geschäftskundenportal

Das ILA-Portal mit dem Login-Bereich ILA wird nach der Integration in das Bürger- und Geschäftskundenportal nicht mehr über www.zoll.de erreichbar sein.

Sie haben weiterhin die Möglichkeit die Formulare über das Formular-Management-System (FMS) aufzurufen und in Papierform einzureichen.

Über das Bürger- und Geschäftskundenportal haben Sie künftig nicht nur die Möglichkeit die Luftverkehrsteueranmeldung abzugeben, sondern Sie können auch alle anderen Formulare aus dem Luftverkehrsteuerbereich online einreichen. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, Anträge, Anzeigen oder Anmeldungen gegenüber Ihrem Hauptzollamt rechtsverbindlich abzugeben.

 

Quelle: Zoll.de

Verlängerung der Abverkaufsfrist für Wasserpfeifentabak in Kleinverkaufspackungen

Packungshöchstmenge für Wasserpfeifentabak

Datum: 07.11.2022Thema: Tabaksteuer

Mit ergänzendem Informationsschreiben (Stand: 23. Dezember 2021) wurde unter anderem die zum 1. Juli 2022 geltende Neufassung des § 31 Abs. 4 Tabaksteuerverordnung (TabStV) bekanntgegeben und eine Abverkaufsfrist für Wasserpfeifentabak in Kleinverkaufspackungen über 25 Gramm bis zum 31. Dezember 2022 zugestanden.

Diese Abverkaufsfrist wird nunmehr um sechs Monate bis zum 30. Juni 2023 verlängert.

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Quelle: Zoll.de