Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland

Grundsätzlich ist die Buchführung im Geltungsbereich des Gesetzes (der Abgabenordnung – AO) zu führen und aufzubewahren. Auf Antrag können die elektronische Buchführung oder Teile davon ins Nicht-EU-Ausland verlagert werden, soweit die Zollverwaltung zustimmt.

Die Erteilung der Bewilligung erfolgt durch das zuständige Hauptzollamt.

Folgende Punkte sind zu beachten:

  1. Die “Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBD)” sind auch nach der Verlagerung zu erfüllen.
  2. Der Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO muss auch nach der Verlagerung in vollem Umfang sichergestellt sein.
  3. Die Besteuerung darf durch die Verlagerung nicht beeinträchtigt werden. Die Nichtbeeinträchtigung der Besteuerung umfasst die Erfüllung sämtlicher steuerlicher Pflichten, nicht nur die Erfüllung der Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten.
    Werden Umstände bekannt, die die Besteuerung beeinträchtigen, ist die Bewilligung nach § 146 Abs. 2b Satz 3 AO zu widerrufen und die unverzügliche Rückverlagerung der Buchführung in den Geltungsbereich der Abgabenordnung zu fordern.
  4. Nach § 146 Abs. 2c AO kann ein Verzögerungsgeld in Höhe von 2.500 Euro bis 250.000 Euro festgesetzt werden, wenn der Aufforderung zur Rückverlagerung der elektronischen Buchführung oder der Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung aller Änderungen der benannten Umstände und Verhältnisse, zur Einräumung des Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6 AO, zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer festgesetzten Frist nicht nachgekommen wird.

Die Bewilligung der Zollverwaltung gilt nur für deren Zuständigkeitsbereich. Für den Bereich der Steuerverwaltung muss ein gesonderter Antrag gestellt werden.

Onlineantrag auf Verlagerung der elektronischen Buchführung [Anmeldung notwendig]

 

Quelle: Zoll.de

Coronakrise

Die Informationen zu den Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf den Zoll wurden aktualisiert.

Ukrainekrise

Die Informationen zu den Auswirkungen der Ukrainekrise wurden aktualisiert.

Schweiz übernimmt EU-Sanktionen gegenüber Russland

Die Maßnahmen umfassen Güter- sowie Finanzsanktionen. Änderungen traten am 4. März in Kraft.

Bei den Maßnahmen handelt es sich um Einschränkungen des Warenverkehrs sowie Finanzsanktionen. Beispielsweise werden die Vermögen gelisteter Personen und Unternehmen eingefroren, Meldepflichten für gesperrte Vermögenswerte eingeführt. Der Handel mit übertragbaren Wertpapieren wird ebenso verboten wie die Gewährung von Darlehen. Die Finanzsanktionen betreffen auch den russischen Präsidenten Putin, Premierminister Mischustin sowie Außenminister Lawrow.

Sanktionen im Warenverkehr

Die Gütersanktionen umfassen unter anderem folgende Maßnahmen:

  • Ausfuhrverbote betreffen Dual-Use-Güter und militärische Güter, Waren für die Luft- und Raumfahrt sowie für die Ölraffination.
  • Bestimmte Dienstleistungen im Zusammenhang mit den von den Ausfuhrverboten betroffenen Gütern sind ebenfalls verboten, beispielsweise Versicherungen, Reparaturarbeiten, Inspektionen, Vermittlungsdienste oder Finanzhilfen.
  • Einfuhrverbote betreffen Feuerwaffen, Munition, Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände und Schießpulver aus Russland und der Ukraine.

Des Weiteren gibt es Einreiseverbote gegen bestimmte Personen sowie eine Sperrung des schweizerischen Luftraums für alle Flüge aus Russland.

https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/seco/nsb-news.msg-id-87474.html

Quelle: (Schweiz)

Die Schweiz hebt Industriezölle ab 1. Januar 2024 auf

Bundesrat beschliesst Aufhebung der Industriezölle per 1. Januar 2024

Bern, 02.02.2022 – Ab Anfang 2024 gibt es in der Schweiz keine Einfuhrzölle für Industrieprodukte mehr. Dies hat der Bundesrat am 2. Februar 2022 beschlossen. Die Massnahme stärkt den Wirtschaftsstandort Schweiz und unterstützt die Wiederbelebung der Wirtschaft nach der Krise.

Mit einer Änderung des Zolltarifgesetzes werden die Einfuhrzölle für sämtliche Industrieprodukte im Schweizerischen Zolltarif aufgehoben. Parallel dazu wird auch der komplexe Zolltarif für Industrieprodukte vereinfacht. Die Massnahmen erleichtern den Import von Industrieprodukten und ermöglichen den Unternehmen Zugang zu günstigeren Vorleistungen aus dem Ausland. Zudem stärken sie die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft im Inland und beim Export. Und nicht zuletzt profitieren Konsumentinnen und Konsumenten von tieferen Preisen für importiere Konsumgüter.

Mit dem 1. Januar 2024 hat der Bundesrat das Datum für das Inkrafttreten der Massnahmen so gewählt, dass die Umstellungsaufwände für Wirtschaftsakteure und bei der Verwaltung so tief wie möglich gehalten werden können. Allen Akteuren – sowohl auf Wirtschafts- wie auf Behördenseite – steht damit genügend Vorlaufzeit für die erforderlichen technischen und organisatorischen Anpassungen zur Verfügung. Die notwendige Änderung des Zolltarifgesetzes war vom Parlament im Oktober 2021 gutgeheissen worden.

Quelle: Der Schweizer Bundesrat

Ergänzende Hinweise zum Tabaksteuermodernisierungsgesetz

Datum: 10.01.2022

Mit dem Informationsschreiben vom 14. Oktober 2021 wurden erste Antworten auf häufig gestellte Fragen und Hinweise zur Vorbereitung auf das Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Tabaksteuerrechts (Tabaksteuermodernisierungsgesetz – TabStMoG) gegeben.

Anknüpfend an dieses Informationsschreiben finden Sie ergänzende Informationen und Hinweise zur weiteren Umsetzung des TabStMoG sowie zur Siebten Verordnung zur Änderung von Verbrauchssteuerverordnungen (7. VStÄndV) in einem ergänzenden Informationsschreiben an die Verbände und Wirtschaftsbeteiligten (Stand: 23. Dezember 2021).

Ergänzendes Informationsschreiben für die Verbände und Wirtschaftsbeteiligten vom 23. Dezember 2021PDF | 32 KB | Datei ist nicht barrierefrei
Anlage: Berechnungstabelle Steuerzeichenschuld für Substitute für TabakwarenZIP | 12 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Wesentliche Neuerungen werden sein:

  1. Richtmengen und Reisefreimengen für Privatpersonen
    • beim Verbringen von erhitztem Tabak, Wasserpfeifentabak und Substituten für Tabakwaren aus anderen Mitgliedstaaten für ihren Eigenbedarf
    • bei Einfuhren von erhitztem Tabak, Wasserpfeifentabak und Substituten für Tabakwaren aus Drittländern/Drittgebieten als Reisemitbringsel
  2. Abverkaufsfrist für Wasserpfeifentabak mit einer Packungsgröße über 25 Gramm
    (Neufassung des § 31 Abs. 4 Tabaksteuerverordnung – gültig ab 1. Juli 2022)
  3. Berechnungstabelle Steuerzeichenschuld für Substitute für Tabakwaren

Quelle: Zoll.de

Umsetzung des geplanten Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht

Der § 5 Absatz 1 UStG wird um die Nummern 8 und 9 ergänzt.

Nr. 8. von Gegenständen durch die Europäische Union, die Europäische Atomgemeinschaft, die Europäische Zentralbank und die Europäische Investitionsbank sowie die von der Europäischen Union geschaffenen Einrichtungen, auf die das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 07.06.2016, S. 266) anwendbar ist, und zwar in den Grenzen und zu den Bedingungen, die in diesem Protokoll und den Übereinkünften zu seiner Umsetzung oder in den Abkommen über den Sitz festgelegt sind;

Nr. 9. von Gegenständen durch die Europäische Kommission sowie nach dem Unionsrecht geschaffene Agenturen und Einrichtungen, sofern die Gegenstände in Wahrnehmung der ihnen durch das Unionsrecht übertragenen Aufgaben eingeführt werden, um auf die COVID-19-Pandemie zu reagieren. Dies gilt nicht für Gegenstände, die von der Europäischen Kommission oder der nach dem Unionsrecht geschaffenen Agentur oder Einrichtung zur Ausführung von eigenen entgeltlichen Lieferungen verwendet werden. Soweit die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach der Einfuhr wegfallen, ist die Europäische Kommission oder die nach dem Unionsrecht geschaffene Agentur oder Einrichtung verpflichtet, dies dem für die Besteuerung dieser Einfuhr zuständigen Hauptzollamt innerhalb eines Monats anzuzeigen. In diesem Fall wird die Einfuhrumsatzsteuer nach den im Zeitpunkt des Wegfalls geltenden Bestimmungen festgesetzt.”

Die Änderungen sind anwendbar für Einfuhren nach dem 31. Dezember 2020.

Zollrechtlich besteht nach Art. 343 AEUV (Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Siebter Teil – Allgemeine- und Schlussbestimmungen Art. 343 (ex-Art. 291 EGV) in der Fassung von 2016 (ABl. C 202 vom 07.06.2016, S. 194-194) i.V.m. Art. 4 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union) für die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 8 UStG eine außertarifliche Befreiung im Rahmen der Gewährung von Vorrechten und Befreiungen der Europäischen Union.

Umsetzung in ATLAS:

Systemgestützt kann die Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerbefreiung zu den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 8 UStG in ATLAS mit der Codierung “Code 0C9” und ggf. mit Kennzeichen Abgabensteuerung 2 (nur bei verbrauchsteuerpflichtiger Ware) angemeldet werden.

Für die Steuerbefreiung bei der Einfuhr i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 9 UStG besteht keine Zollbefreiung.
Zu beachten ist hierbei, dass für einen definierten Warenkreis eine Zollbefreiung der Waren als COVID-19-Hilfsgüter in Betracht kommen kann. In diesem Zusammenhang sei auf den Beschluss (EU) 2020/491 der Kommission vom 3. April 2020 über die Befreiung von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Jahr 2020 benötigt werden, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer (bekanntgegeben mit Verfügung vom 11. Mai 2020 Z 0812 – 2020.00001 – DV.A.2 (202000111721)) hingewiesen. Die Befreiung gilt für Einfuhren, die zwischen dem 30. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2021 getätigt werden. (Beschluss (EU) 2021/660 der Kommission vom 19. April 2021 (bekanntgegeben mit Verfügung vom 21. April 2021 Z 0812 – 2020.00001 – DV.A.2)).

Systemgestützt kann die Steuerbefreiung bei der Einfuhr zu den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 UStG in ATLAS mit der Sonderfalleingabe nach VA-ATLAS 4.6.3.5 Abgabengruppe 20, Anwendungsart 08 angemeldet werden.
Darüber hinaus ist folgende Erklärung im Feld “Positionszusatz” der Zollanmeldung durch den Zollanmelder bzw. seinen Vertreter aufzunehmen: “Steuerbefreiung bei der Einfuhr nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 UStG.”

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