Ukrainekrise

Drittländer mit hohem Risiko

Die Informationsberichte „High-Risk Jurisdiction subject to a Call for Action“ und „Jurisdiction under Increased Monitoring“ (Stand: Juni 2022) der FATF wurden veröffentlicht und die Liste der Staaten mit strategischen Mängeln aktualisiert.

Drittländer mit hohem Risiko

Die Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien – GwGMeldV-Immobilien) wurde am 31. August 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am 1. Oktober 2020 in Kraft getreten.

Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien, einschließlich BegründungPDF | 2 MB | Datei ist nicht barrierefrei

Informationen zu den nach § 3 Abs. 3 GwGMeldV-Immobilien zu berücksichtigenden Personen sind unter nachfolgendem Link abrufbar:

Finanzsanktionen

Informationen zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 (Regelungen der Europäischen Kommission) und Nr. 2 (Regelungen der Financial Action Task Force) GWGMeldV-Immobilien werden im Folgenden aufgeführt.

 

Quelle: Zoll.de

 

Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland

Grundsätzlich ist die Buchführung im Geltungsbereich des Gesetzes (der Abgabenordnung – AO) zu führen und aufzubewahren. Auf Antrag können die elektronische Buchführung oder Teile davon ins Nicht-EU-Ausland verlagert werden, soweit die Zollverwaltung zustimmt.

Die Erteilung der Bewilligung erfolgt durch das zuständige Hauptzollamt.

Folgende Punkte sind zu beachten:

  1. Die „Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBD)“ sind auch nach der Verlagerung zu erfüllen.
  2. Der Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO muss auch nach der Verlagerung in vollem Umfang sichergestellt sein.
  3. Die Besteuerung darf durch die Verlagerung nicht beeinträchtigt werden. Die Nichtbeeinträchtigung der Besteuerung umfasst die Erfüllung sämtlicher steuerlicher Pflichten, nicht nur die Erfüllung der Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten.
    Werden Umstände bekannt, die die Besteuerung beeinträchtigen, ist die Bewilligung nach § 146 Abs. 2b Satz 3 AO zu widerrufen und die unverzügliche Rückverlagerung der Buchführung in den Geltungsbereich der Abgabenordnung zu fordern.
  4. Nach § 146 Abs. 2c AO kann ein Verzögerungsgeld in Höhe von 2.500 Euro bis 250.000 Euro festgesetzt werden, wenn der Aufforderung zur Rückverlagerung der elektronischen Buchführung oder der Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung aller Änderungen der benannten Umstände und Verhältnisse, zur Einräumung des Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6 AO, zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer festgesetzten Frist nicht nachgekommen wird.

Die Bewilligung der Zollverwaltung gilt nur für deren Zuständigkeitsbereich. Für den Bereich der Steuerverwaltung muss ein gesonderter Antrag gestellt werden.

Onlineantrag auf Verlagerung der elektronischen Buchführung [Anmeldung notwendig]

 

Quelle: Zoll.de

Coronakrise

Die Informationen zu den Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf den Zoll wurden aktualisiert.

Ukrainekrise

Die Informationen zu den Auswirkungen der Ukrainekrise wurden aktualisiert.

Schweiz übernimmt EU-Sanktionen gegenüber Russland

Die Maßnahmen umfassen Güter- sowie Finanzsanktionen. Änderungen traten am 4. März in Kraft.

Bei den Maßnahmen handelt es sich um Einschränkungen des Warenverkehrs sowie Finanzsanktionen. Beispielsweise werden die Vermögen gelisteter Personen und Unternehmen eingefroren, Meldepflichten für gesperrte Vermögenswerte eingeführt. Der Handel mit übertragbaren Wertpapieren wird ebenso verboten wie die Gewährung von Darlehen. Die Finanzsanktionen betreffen auch den russischen Präsidenten Putin, Premierminister Mischustin sowie Außenminister Lawrow.

Sanktionen im Warenverkehr

Die Gütersanktionen umfassen unter anderem folgende Maßnahmen:

  • Ausfuhrverbote betreffen Dual-Use-Güter und militärische Güter, Waren für die Luft- und Raumfahrt sowie für die Ölraffination.
  • Bestimmte Dienstleistungen im Zusammenhang mit den von den Ausfuhrverboten betroffenen Gütern sind ebenfalls verboten, beispielsweise Versicherungen, Reparaturarbeiten, Inspektionen, Vermittlungsdienste oder Finanzhilfen.
  • Einfuhrverbote betreffen Feuerwaffen, Munition, Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände und Schießpulver aus Russland und der Ukraine.

Des Weiteren gibt es Einreiseverbote gegen bestimmte Personen sowie eine Sperrung des schweizerischen Luftraums für alle Flüge aus Russland.

https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/seco/nsb-news.msg-id-87474.html

Quelle: (Schweiz)

Die Schweiz hebt Industriezölle ab 1. Januar 2024 auf

Bundesrat beschliesst Aufhebung der Industriezölle per 1. Januar 2024

Bern, 02.02.2022 – Ab Anfang 2024 gibt es in der Schweiz keine Einfuhrzölle für Industrieprodukte mehr. Dies hat der Bundesrat am 2. Februar 2022 beschlossen. Die Massnahme stärkt den Wirtschaftsstandort Schweiz und unterstützt die Wiederbelebung der Wirtschaft nach der Krise.

Mit einer Änderung des Zolltarifgesetzes werden die Einfuhrzölle für sämtliche Industrieprodukte im Schweizerischen Zolltarif aufgehoben. Parallel dazu wird auch der komplexe Zolltarif für Industrieprodukte vereinfacht. Die Massnahmen erleichtern den Import von Industrieprodukten und ermöglichen den Unternehmen Zugang zu günstigeren Vorleistungen aus dem Ausland. Zudem stärken sie die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft im Inland und beim Export. Und nicht zuletzt profitieren Konsumentinnen und Konsumenten von tieferen Preisen für importiere Konsumgüter.

Mit dem 1. Januar 2024 hat der Bundesrat das Datum für das Inkrafttreten der Massnahmen so gewählt, dass die Umstellungsaufwände für Wirtschaftsakteure und bei der Verwaltung so tief wie möglich gehalten werden können. Allen Akteuren – sowohl auf Wirtschafts- wie auf Behördenseite – steht damit genügend Vorlaufzeit für die erforderlichen technischen und organisatorischen Anpassungen zur Verfügung. Die notwendige Änderung des Zolltarifgesetzes war vom Parlament im Oktober 2021 gutgeheissen worden.

Quelle: Der Schweizer Bundesrat