Bekanntgabe Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen

Datum: 02.09.2021

Durch das Siebte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (7. VStÄndG), das am 6. April 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, wurden mit Ausnahme des Biersteuergesetzes alle Verbrauchsteuergesetze geändert.

Fachmeldung vom 08.04.2021 “Verkündung des Siebten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen”

Auf Grundlage des 7. VStÄndG wurden die Verbrauchsteuerverordnungen mit Ausnahme der Biersteuerverordnung und der Alkopopsteuerverordnung überarbeitet. Die Verkündung der Siebten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (7. VStÄndV) erfolgte am 20.08.2021 im Bundesgesetzblatt.

Die neuen Regelungen werden größtenteils zum 13.02.2023 in Kraft treten. Hiervon umfasst ist auch die Überführung des bisher papiergebundenen Verfahrens für Beförderungen von Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs in EMCS. Weitere abweichende Zeitpunkte ergeben sich überwiegend aus den EU-rechtlichen Vorgaben der Alkoholstrukturrichtlinie (01.01.2022) und im Rahmen der Einführung der Steuerbegünstigungen im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik – GSVP (01.07.2022).

Die wesentlichen Änderungen der Verordnungen zum 01.07.2021 sind hier, getrennt nach Genussmittelsteuern und Energie-/Stromsteuer, zusammengefasst:

Zum 1. Juli 2021 treten einige Rechtsänderungen aufgrund der Siebten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (7. VStÄndV) in Kraft. Diese betreffen im Wesentlichen die nachfolgend genannten Regelungen:

  • § 1 Nr. 4 EnergieStV
    Die Änderung erfolgt aufgrund von Rückmeldungen aus der praktischen Anwendung der bisherigen Regelung im Bereich der Heizölkennzeichnung. Diese haben ergeben, dass eine gesonderte Nennung der Impfstellen als wesentliches Bauteil entbehrlich ist, weil es sich bei den Impfstellen um Teile der bereits in § 1 Nr. 4 EnergieStV ohnehin genannten Regel und Messeinrichtungen handelt. Auch eine Benennung der Behälter für Kennzeichnungslösung als wesentliches Bauteil kann in § 1 Nr. 4 EnergieStV entfallen, da Kennzeichnungsbehälter nicht technisch so anspruchsvoll ausgestaltet und manipulationsgefährdet sind, dass sie einer gesonderten Bauteilzulassung nach § 4 Abs. 4 EnergieStV bedürfen.
  • § 23 Abs. 4 S. 2 EnergieStV, § 37a Abs. 4 S. 2 EnergieStV
    Die Regelung dient der Rechtssicherheit. Die Frist von vier Monaten für die Vorlage des Nachweises, dass die Energieerzeugnisse

    1. in der Annahme befördert wurden, dass für diese ein Steueraussetzungsverfahren nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG wirksam eröffnet worden sei, soll erst mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der Unwirksamkeit gegenüber dem Steuerschuldner beginnen;
    2. an berechtigte Personen abgegeben oder ordnungsgemäß ausgeführt worden sind, soll erst mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der Unregelmäßigkeit gegenüber dem Steuerschuldner beginnen.
      Die schriftliche Bekanntgabe der Feststellung dient der ordnungsgemäßen Einhaltung der vier Monatsfrist. Sie kann papiermäßig oder elektronisch erfolgen und ist durch den Beteiligten mit einer Empfangsbestätigung zu versehen.
  • § 49a Abs. 2 EnergieStV
    Die Ergänzung des § 49a Abs. 2 EnergieStV enthält die Einführung einer Möglichkeit für die Hauptzollämter, in solchen Fällen eine Jahressteueranmeldung zuzulassen, in denen gasförmige Kohlenwasserstoffe, die aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen gewonnen werden und bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen, nicht zur Stromerzeugung eingesetzt werden. Diese Regelung dient dem Bürokratieabbau, um weder die Steuerschuldner noch die Hauptzollämter mit der Bearbeitung von geringfügigen monatlichen Steueranmeldungen zu belasten. Daher ist die Regelung nur anwendbar, sofern die monatliche Steuer 200 Euro nicht übersteigt. Ansonsten bleibt es beim regulären Verfahren der Energiesteueranmeldung.

Der überwiegende Teil der KaffeeStV sowie Teile der Verordnungen zu den harmonisierten Verbrauchsteuern treten bereits rückwirkend zum 01.07.2021 in Kraft.

Hierbei handelt es sich im Einzelnen insbesondere um folgende Regelungen:

  • Die Definition des zuständigen Hauptzollamts wurde in eine eigene Bestimmung verlagert und dort ein Hinweis auf ggf. abweichende Regelungen aufgenommen (z.B. § 1a SchaumwZwStV). Hierdurch ergaben sich auch Folgeänderungen. Änderungen bei den Zuständigkeiten ergeben sich hieraus nicht.
  • Die Paragrafen und Regelungen zur Änderung der Verhältnisse und zum Erlöschen von Erlaubnissen (z.B. §§ 7 und 8 SchaumwZwStV) wurden neu strukturiert. Die bisherigen Anzeigepflichten für Erlaubnisinhaber wurden dabei klarer gefasst. Sie beziehen sich nun auf die im Rahmen der Antragstellung auf Erteilung einer Erlaubnis angegebenen Verhältnisse. Einzelne Anzeigepflichten wurden hierbei durch explizite Nennung hervorgehoben, so bei Unternehmensumwandlung, Änderungen in den handelnden Personen oder im Wohn-/Unternehmenssitz sowie bei Auflösung. Eine ergänzende Regelung zu Fällen der angeordneten Eigenverwaltung (Insolvenz) wurde aufgenommen.

    Widerruf und Fristablauf wurden zwar als Erlöschensgründe gestrichen, für diese ist jedoch nach wie vor § 124 Absatz 2 AO anwendbar, so dass eine Erlaubnis in diesen Fällen unwirksam wird.
    Eine Steuer, die aufgrund des Erlöschens einer Erlaubnis entsteht, wird künftig sofort fällig.

    Entlastend für die Wirtschaftsbeteiligten wirkt sich aus, dass künftig eine fehlende Anzeige der Verlegung des Betriebssitzes nicht mehr zwingend zum Erlöschen einer Erlaubnis führt.

  • Bei der Beantragung von verbrauchsteuerrechtlichen Erlaubnissen wird auf die generelle Vorlage von Registerauszügen verzichtet (bisher z.B. in § 4 Abs. 1 Nr. 1 SchaumwZwStV verortet) und auf diese Weise die Wirtschaft weiter entlastet. Im Bedarfsfall können durch die Hauptzollämter Unterlagen (so auch Auszüge aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister etc.) von den Beteiligten angefordert werden. Da die entsprechenden Formulare aufgrund der kurzfristigen Streichung zum 01.07.2021 nicht rechtzeitig angepasst werden können, wurden die Hauptzollämter angewiesen, nicht zu beanstanden, wenn diese bei Antragstellung nicht vorgelegt werden.
  • Aus Gründen der Steueraufsicht und zur Sicherung des Steueraufkommens wurde in den Verordnungen eine Regelung aufgenommen, dass erteilte verbrauchsteuerrechtliche Erlaubnisse durch die Hauptzollämter regelmäßig auf das Fortbestehen der Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen sind.
  • Als weitere Maßnahme zum Abbau von Bürokratie kann künftig die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung im Rahmen einer Erlaubnis als Steuerlagerinhaber erteilt werden (z.B. § 38 Abs. 1 SchaumwZwStV).

Besonderheiten bei der Kaffeesteuer

  • Für Hersteller von Kaffee ohne Erlaubnis als Steuerlagerinhaber zu gewerblichen Zwecken werden neue Aufzeichnungs- und Anmeldungspflichten verankert (§ 20a KaffeeStV). Die beabsichtigte Kaffeeherstellung ist vorher beim zuständigen Hauptzollamt anzumelden und der Hersteller ist verpflichtet, über den hergestellten Kaffee Aufzeichnungen zu führen.
  • Neuregelung des Versandhandels (§ 27 KaffeeStV):
    Der Versandhändler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat benötigt für seine Tätigkeit im Steuergebiet eine Unternehmensnummer. Diese wird dem Versandhändler nach Antragstellung unverzüglich mitgeteilt und ist für die weitere Durchführung des Besteuerungsverfahrens notwendig. Nach Entrichtung einer ggf. erforderlichen Sicherheit nach § 18 Absatz 4 Satz 3 KaffeeStG gilt die Erlaubnis als erteilt.
    Der Versandhändler kann mit einem neu erstellten Vordruck die Erlaubnis beantragen.
    Die Unternehmensnummer kann für den einmaligen Versand von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren in das Erhebungsgebiet oder für mehrmalige Versandvorgänge beantragt werden. Bei der Beantragung von nicht nur gelegentlichen Lieferungen wird nach Entrichtung einer ggf. erforderlichen Sicherheit (§ 18 Absatz 5 Satz 4 KaffeeStG) die Unternehmensnummer unbefristet erteilt, wobei die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der Versandanzeige gleichsteht. Einer vorherigen Anzeige der einzelnen Lieferungen bedarf es in diesem Falle nicht.
    Optional kann der Versandhändler eine im Steuergebiet ansässige Person als Steuervertreter benennen. Dieser hat vor der Aufnahme seiner Tätigkeit für den Versandhändler die Erlaubnis zu beantragen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen erteilt das zuständige Hauptzollamt eine entsprechende Erlaubnis für den Steuervertreter, die dann gleichzeitig auch für den Versandhändler als erteilt gilt und diesem mitgeteilt wird.
  • Bei der Entlastung von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren bei der Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat und bei der Ausfuhr wird nicht mehr an einem Entlastungsabschnitt festgehalten. Der Entlastungsberechtigte kann bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entlastung einmal im Monat eine zusammengefasste Entlastungsanmeldung abgeben (§ 32 Absatz 5 KaffeeStV).

Besonderheiten bei sonstigen Genussmittelsteuern

  • Zu § 35 Absätze 8 und 9 Alkoholsteuerverordnung:
    Die Regelungen bei der Beförderung im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern wurden angepasst. So wurden darin beispielsweise die in den mitzuführenden Handelspapieren anzugebenden Angaben konkretisiert und die Mitführungs- und Aufbewahrungspflichten des Versenders, Beförderers und Empfängers genauer gefasst.
  • Gemäß § 48 Absatz 4 TabStV wird der Erlass bzw. die Erstattung der durch Verwendung von Steuerzeichen entrichteten Steuer und der Steuerzeichenschuld nur gewährt, wenn Steuerzeichen mit einem Steuerwert von mindestens 10,00 € je Erlass-/Erstattungsanmeldung vernichtet, ungültig gemacht oder zurückgegeben werden.

 

Erläuterungen zu den weiteren Änderungen, die zu einem späteren Zeitpunkt als dem 1. Juli 2021 in Kraft treten, werden vor den jeweiligen Inkrafttretensterminen unter www.zoll.de veröffentlicht.

 

Quelle: Zoll.de